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Hanauer Anzeiger.

Augteich Amtliches ^rgan für Stcröl- und LanöKveis Kancru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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10 Pfg.

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Nr. 76.

Amtliches Hekanntmachung. Die Verwaltung der nachbezeichneten Eisenbahn-Anleihen: 1) der 2/s°/oigen Köthen-Bernburger Aktien und 2) 3%igen Magdeburg-Wittenbergesche Aktien der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn;

3) der 4°/otgen Obligationen Lit. A. vom Jahre 1845 der Berlin- Pots dam-Magdeburger Eisenbahn;

4) der 31/s°/oigen Alte Rheinische Prioritäts-Obligationen von 1843 der Rheinischen Eisenbahn;

5) der 4^/g°/vigen Prioritäts-Anleihe vom 1. August 1860 und

6) 1. Januar 1861 der Hom­burger Eisenbahn;

7) der S^/oigen Prioritäts Obligationen III. Serie und III. Serie Lit. B und

8) der 3Vz°/»igcn Prioritäts-Obligationen III. Serie Lit. C. 1. u. 2. Emission der Bergisch-Märkischen Eisenbahn;

9) der 3%tgen Prioritäts-Aktien Lit. B.,

10) -Obligationen Lit. E. und

11) ff ff Niederschlesische Zweigbahn Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn;

12) der 5%igen Anleihe vom 2. Januar 1875 der Angermünde- Schwedt er Eisenbahn;

13) der 4l ä°/oigen Prioritäts Obligationen I. Emission und

14) 4%igen Anleihescheine II. Emission der Westholsteinischen Eisenbahn und

15) der BW/oigen Vorzugs-Anleihescheine 2. Reihe der Schleswig- Holsteinischen Marsch bahn

geht am 1. April d. Js. von den betreffenden Königlichen Eisenbahn- Direktionen auf uns über.

Die Zins scheine dieser Anleihen werden alsdann bei der Staats­schulden-Tilgungskaffe hierselbst W. Tauben straße 29, bei den König­lichen Regierungs-Hauptkassen, den Königlichen Kreis- bezw. Steuerkassen, den Kassen der indirekten Steuerverwaltnng sowie bei den Reichsbankan- staltcn eingelöft.

Außerdem kann die Einlösung bis auf Weiteres noch bei denjenigen Königlichen Eisenbahn-Hauptkassen und Bankgeschäften erfolgen, welche als Zahlstellen auf den Zinsscheinen bezeichnet sind.

Die gekündigten Aktien und Obligationen werden vom 1. April d. J. ab nur von der Staatsschulden-Tilgungskasse eingelöst. Sie können jedoch mit den unentgeltlich abzuliefernden Zinsscheinen nebst Anweisungen auch bei einer der Königlichen Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Königlichen Kreiskaffe eingereicht werden, welche die Effekten der Staatsschulden-Tilgungskasse zur P üfung vorzulegen hat und nach er­folgter Feststellung die Auszahlung bewirkt.

Als Einlösestellen für die Zinsscheine und als Vermittelungsstellen für die gekündigten Aktien bezw. Obligationen dienen außerdem:

1. betreffs der Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Obligationen Lit. A. die Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und deren Filiale in Frankfurt a/M.,

2. betreffs der Anleihe der Angermündc-Schwedter Eisenbahngesellschaft die Berliner Handelsgesellschaft hierselbst,

3. betreffs der Westholsteinischen Prioritäts-Obligationen I. Emission : das Handlungshaus L. Behrens und Söhne und die Wechslerbank in Hamburg,

4. betreffs der Vorzugsanleihescheine Reihe zwei der Schleswig-Holstei­nischen Marschbahn die Haupt Seehandlungskasse und die Direktion der Diskonto-Gesellschaft hierselbst, die Vereinsbank, die Norddeutsche Bankund L. Behrens und Söhne in Hamburg sowie M. A. von Rothschild und Söhne in Frankfurt a/M. !

Die neuen Zinsscheinbogen zu den Eingangs aufgeführten Eisenbahn- Anleihen werden vom 1. April d. Js. ab nur von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst 8. W. Oranienstraße 92/94 ausgereicht. Die Zinsscheine können indeß durch die Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse sowie durch Vermittelung derjenigen

Donnerstag den 2. April.

1891

Eisenbahnkaffen bezogen werden, welche auf den Anweisungen (Talons) der zuletzt ausgegebenen Zinsschcinreihe als Ausreichungsstelle bezeichnet sind.

Berlin den 6. März 1891.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow.

Bekam,ImüEungeK König!. Landrathsamtd.

Der seitherige Büreau- Gehülfe und Ortskrankenkassen-Rendant I. Kuhnes zu Hanau ist vom 1. April er. ab definitiv zum Kreis-Ausschuß- Sekretär bestellt und verpflichtet worden.

Hanau am 1. April 1891.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses Königl. Landrath

A. 532 v. Oertzen.

Die technischen Revisionen der Maaße und Gewichte im Landkreise Hanau finden für die nachbezeichneten Gemeinden wie folgt statt:

In Großauheim am 13., 14. und 15. April c.,

Großkrotzenburg am 16. und 17. April c.,

Langenselbold am 18. und 20, April c.,

Langendiebach am 21. und 22. April c.,

Marköbel und Ostheim am 23. und 24. April c.,

Wiudecken am 25. und 27. April c.,

Bergen mit Enkheim am 28., 29., 30. April und 1. Mai c.,

Fechenheim am 2., 4. und 5. Mai c.

Die Revisionen werden durch die Organe der Ortspolizeiverwaltungen und den Aichmeister Tro st aus Hanau ausgeführt.

Die Geweibetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aich- amtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße rc. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erwlgen. Den ungestempelten Maaßen rc. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.

Hanau am 2. März 1891.

Der Königliche Landrath.

P. 1484 I. V.: Baabe.

Nachdem in verschiedenen Brandschadensfällen von Seiten Brandbe­schädigter zum Nachtheil der Hessischen Brandversicherungsanstalt durch Beiseiteschaffen geretteter Baumaterialien, Niederreißen der vom Feuer ver­schont gebliebener Gebäudetheile u. s. w. Betrugsvergehen rc. begangen worden uno dieserhalb erhebliche Bestrafungen erfolgt sind, hat es der Landesausschuß für zweckmäßig erachtet, diese Vorgänge und deren Folgen zwecks Warnung des Publikums veröffentlichen zu lassen.

In dem einen Fall hatte der Beschädigte Thüren und Fenster im Werthe von 190 Mark bei Seite geschafft und auf diese Weise bei der Abschätzungskommission zwecks Erzielung einer höheren Brandentschädigung den Irrthum erregt, die genannten Gegenstände seien mitverbrannt. Der Betreffende wurde dieserhalb wegen Betrugs zu 6 Wochen Gefängniß und zur Tragung der Kosten verurtheilt und hat außerdem nach Maßgabe des §. 44 des Reglements vom 19. März 1880 noch einen Abzug an der Brandentschädigung von 50 Mark zu erleiden gehabt.

Ein anderer Beschädigter hatte nach Löschung des Brandes mit Hülfe zweier Feuerwehrleute den vom Feuer verschont gebliebenen Dachstuhl seines Hauses niedergerissen, um eine höhere Entschädigung dadurch zu erzielen. Er wurde deshalb wegen Betrugsversuchs zu 2 und jeder der Feuerwehr­leute zu je 1 Woche Gefängniß und auch alle 3 Angeklagte in die Kosten des Verfahrens verurtheilt; der Hauseigenthümer erhielt überdies für den eingerissknen Theil seines Giebels keine Entschädigung.

Ferner halte die Ehefrau eines Brandbeschädigten einer andern Frau im Dorfe gestattet, auf ihrem Backofen Flachs zu trocknen, wodurch ein Brand mit einem Schaden von über 5000 Mark entstanden ist. Beide Frauen wurden zu einer Geldstrafe von je 20 Mark und in die Kosten verurtheilt. Auch ist die Ehefrau des Beschädigten ihres Antheils an der Entschädigung mit 1143 Mark 90 Pf. für verlustig erklärt worden.