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Mittwoch den 1. April.
1891
Amtlich es.
Der Herr Minister des Innern hat dem Verein zur Förderung der Pferde- und Viehzucht in den Harzlandschaften zu Quedlinburg die Erlaub- niß ertheilt, im Laufe dieses Jahres eine öffentliche Verloosung von Wagen, Pferden, Reit-, Fahr- und Jazdgeräthen rc. zu veranstalten und die in Aussicht genommenen 15 000 Loose zu je 3 Mark im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben.
Die unterstellten Polizeibehörden werden hiermit aufgefordert, den Vertrieb der Loose nicht zu beanstanden.
Cassel am 14. März 1891.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Pawel.
Des Königs Majestät haben dem Komitee für die in diesem Jahre in Stuttgart zu veranstaltende internationale Kunstausstellung mittelst Allerhöchster Ordre vom 23iten v. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der in Verbindung mit dieser Ausstellung stattfindenden, von der Königlich Württembergischen Regierung genehmigten Lotterie auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar im Stadtkreise Berlin, in den Provinzen Hessen- Nassau und Rheinland, sowie im Regierungsbezirke Sigmaringen, Loose zn vertreiben.
Die unterstellten Polizeibehörden werden aufgefordert, den Vertrieb der Loose im diesseitigen Bezirk nicht zu beanstanden.
Cassel am 20. März 1891.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Pawel.
' Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein gescheckter Jagdhund in. Geschl.
Gefunden: Ein leerer grüner Ziehgeldbeutel. Am hiesigen Ostbahnhofe eine goldene Damenuhr.
Hanau am 1. April 1891.
Der seitherige Kassen- und Rechnungsführer der gemeins. Ortskrankenkasse — J. Kuhnes zu Hanau — ist auf seinen Antrag von den ' Geschäften der Kassenführung entbunden und der Büreau-Gehülfe Georg i Gasche von Langenselbold zum Kassen- und Rechnungsführer vom 1. April c. ab bestellt worden.
Hanau am 31. März 1891.
Der Vorstand
der gemeins. Ortskrankenkasse des Landkr. Hanan
Dr. 8. Gans, Vorsitzender.
NR. Die Gewerbeordnilngsnovelle.
Die Vorlage, mit deren Berathung der Reichstag seine Verhandlungen
- nach Ostern wieder aufnehmen wird, ist die Gewerbeordnungsnovelle. Sie; beschäftigte den Reichstag bereits eine so lange Zeit, wie selten ein anderer! Gesetzentwurf. Anfangs Mai ging die Novelle dem Hause zu. Die erste * Lesung dauerte nur 3 Tage, sie fand am 17., 19. und 20. Mai 1890 ; statt. Die zweite Lesung begann aber erst am 12. Februar 1891. In
-> die Zwischenzeit fallen die langwierigen Verhandlungen der zur Vorberathung der Novelle niedergesetzten Reichstagskommission, die dnrch eine lange Som- merpause unterbrochen wurden.^ In zwei Lesungen brachte diese Kommission die Vorlage in der Form zu Stande, wie sie der zweiten Berathung des
- Plenums zu Grunde gelegt ist. Die letztere hat bereits 12 Sitzungen in Anspruch genommen und zwar mit Unterbrechungen in der letzten Hälfte; des Februar. Nach Ostern sollen sie wieder ausgenommen werden und dai kaum zu erwarten steht, daß die folgenden Berathungen schneller von Statten ■ . gehen werden, als die bisherigen, so ist vorauszusehen, daß die Novelle! rund ein Jahr zu ihrer Erledigung im Reichstage gebrauchen wird. Wahr- :
- sich ein Zeitabschnitt, wie ibn höchst selten wohl ein anderer Gesetzentwurf i in Anspruch genommen Hal! Es hat aber durch diese ausführliche Be- : Handlung der Gegenstand selbst durchaus nicht gelitten. Im ‘ Gegentheil, i bte anfänglich stark auftretenden Uebertreibungen des Arbeitsschutzes haben vor den Ergebnissen praktischer Untersuchungen das Feld räumen müssen und so kann gehofft werden, daß schließlich ein Resultat zu Stande kommt, ■ welches, wenn es auch sicherlich die Produktion hemmen, doch wenigstens :
nicht diefinigen Schädigungen bringen wird, welche nach den im Frühjahr des Vorjahres herrschenden Ansichten als unvermeidlich gelten mußten.
Zum Abschluß gebracht ist bisher in zweiter Lesung gänzlich eigentlich nur die Frage der Sonntagsruhe und fast ganz die der Verstärkung der Znchtmittel gegenüber den minderjährigen Arbeitern. Sie sind, namentlich die letztere, in dem von uns oftmals geforderten Sinne gelöst worden und es darf mit besonderem Nachdruck betont werden, daß auch bezüglich der Auszahlung der von den minderjährigen Arbeitern verdienten Löhne eine wohl als ausreichend anzuschende Vorschrift gefunden ist. Der Kampf, der nach Ostern um die Vorlage entbrennen wird, dürfte sich hauptsächlich auf die Fragen der Arbeitsordnung und die der schärferen Bestrafung der gewöhnlichen wie der gewohnheitsmäßigen Aufreizung zum Kontraktbruch beziehen. Die früher im Vordergründe der Diskussion aufgetauchten Fragen des Verbots der Kinderarbeit, des Verbots der Nachtarbeit der Frauen, des Maximalarbeitstages der Frauen, des Schutzes der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, der Bestrafung des Kontraklbruchs rc. dürften erst in zweiter Reihe kommen, da über sie im Laufe der Zeit eine Verständigung unter der Majorität des Reichstags erzielt ist, welche eine schärfere Diskussion kaum wird aufkommen lassen. Dagegen werden bei der Berathung über die Bestimmung, wonach die Arbeitsordnungen den Arbeitern zur Begutachtung vorgelegt werden sollen, die Geister heftig aufeinanderplatzen. Es handelt sich hier aber auch um ein Prinzip und es soll sich daun entscheiden, ob an der bisherigen Auffassung festgehalten werden soll, wonach der Arbeitgeber allein Herr in seiner Fabrik ist, oder ob die Neuerung eingeführt wird, wonach auch die Arbeiter in die den Betrieb angehenden Angelegenheiten mit hineinzureden haben. Hoffentlich gelingt es, der bisherigen Anschauung auch für die Zukunft Geltung zu verschaffen. Sodann kann man sicher sein, daß die Sozialdemokratie und unzweifelhaft auch der Deutschfreisinn kein Mittel unversucht lassen werden, um die schärfere Bestrafung der gewöhnlichen und der gewohnheitsmäßigen Aufreizung zum Kontraktbruch aus der Novelle herauszuschaffen, wie es aus allerdings lediglich taktischen Gründen die Reichstagskonimission bereits gethan. Es würde ja der agitatorischen Thätigkeit damit ein starker Abbruch gethan werden. Aber gerade deshalb wird die Majorität des Reichstages, wie wir hoffen, hier auf Seite der verbündeten Regierungen stehen, deren Vertreter erfreulicher Weise diesen Abschnitt der Gewerbeordnungsnovelle als einen solchen bezeichnet haben, auf welchen ein Hauptwerth gelegt werden muß. Wir wünschen demgemäß, daß nach Ostern der Reichstag die Vorschrift über die Begutachtung der Arbeitsordnung durch die Arbeiter aus der Vorlage entfernt, aber mit Entschiedenheit auf die Wiedereinfügung derjenigen über die Bestrafung der Aufreizung zum Kontraktbruch beharrt.
NR. Die Gewerbegerichte.
Mit dem 1. April tritt das Gesetz vom 29. Juli 1890, dessen Vorschriften über die zu seiner Durchführung erforderlichen Einrichtungen schon mit dem Tage der Verkündigung in Geltung gesetzt waren, gänzlich in Kraft und es kommt damit eine gesetzgeberische Arbeit zum endgiltigen erfreulichen Abschluß, welche lange Jahre hindurch Gegenstand des Streites gewesen ist. Bekanntlich sind es die verbündeten Regierungen gewesen, welche zuerst den Gedanken der Errichtung von Gewerbegerichten zu reali- siren versucht haben. Schon bald nach der Wiedererrichtung des deutschen Reiches, im Jahre 1873, traten sie mit einem diesbezüglichen Gesetzentwurf an den Reichstag und erneuerten ihn im Jahre 1874. Der Entwurf fand jedoch hauptsächlich deshalb keine Billigung, weil er die Gewerbegerichte mit den Amtsgerichten verband. Die verbündeten Regierungen ließen sich dadurch von ihreni Ziele nicht abschrecken. Im Jahre 1878 erneuerten sie ihre Vorlage, hatten diese jedoch inzwischen gänzlich umgestaltet. Aber auch in der neuen Form scheiterte der Versuch und diesmal vornehmlich deshalb, weil die Reichstagsmehrheit nicht damit einverstanden war, daß der Vorsitzende der Gewerbegerickte staatliche Bestätigung erhalten sollte. Der einzige Erfolg, den die verbündeten Regierungen mit ihrem Vorgehen erzielten, war der, daß in die Gewerbeordnung der ^. 120 a eingefügt wurde, wonach den Gemeinden allgemein die Errichtung der Gewerbegerichte gestattet wurde. Wie wenig diese allgemeine Bcfugniß den Verhältnissen genügte, zeigte am besten der Umstand, daß im ganzen deutschen Reiche auf Grund des §. 120 a der Gewerbeordnung etwa 70 gewerbliche Schiedsgerichte be-