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Nr. 54.

Donnerstag den 5. März.

1891

Amtliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein­schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu­tragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vor­legung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein­tragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel, 24. Februar 1891.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor

Z i e l ck e.

Zu der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890, betreffend Ausführung des Gesetzes über die Invalidität- und Altersversicherung (Beilage zum Amtsblatt vom 24. Dezember 1890), haben die Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe weitere Erläuterungen ergehen lassen, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Cassel am 16. Februar 1891.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Weitere Erläuterungen zu den

Bestimmungen des Bundesraths vom 27sten November 1890 über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht.

Es ist zur Kenntniß gekommen, daß das Rundschreiben vom 10. Dezember v. I., betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen und Schneiderinnen, zu dem Miß­verständniß Anlaß gegeben hat, als ob die bezeichneten Personen, soweit sie in ihrer eigenen Behausung arbeiten, auch dann der Versicherungspflicht nicht unterliegen, wenn sie lediglich Lohnarbeiterinnen eines anderen Gewerbe­treibenden sind. Der bezeichnete Runderlaß will vielmehr nur zum Aus­druck bringen, daß die bezeichneten Personen dann nicht versicherungs­pflichtig sind, wenn sie in der eigenen Behausung (sei es allein, sei es mit Hülfe von Lohnarbeitern) für ihre Kunden arbeiten, oder wenn sie als Hausgewerbetreibende in der eigenen Be­hausung (in eigener Betricbsstätte) selbstständig, aber im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender, Ladengeschäfte u. s. w. thätig sind. Selbstständige Betriebsunternehmer unterliegen der Versicherungspflicht zur Zeit auch dann nicht, wenn sie Hausgewerbetreibende sind; die Kunden- arbeit der Wäscherinnen, Schneiderinnen u. s. w. soll als selbstständiger Gewerbebetrieb gelten, soweit diese Kundenarbeit in der eigenen Behausung, nicht im Hause des Kunden, ausgeführt wird.

Solche Schneiderinnen, Wäscherinnen u. s. w. dagegen, welche nicht selbstständig, sondern als Lohnarbeiterinnen anderer Ge­werbetreibender außerhalb der Betriebsstätten der letzteren (also auch im eigenen Hause) beschäftigt werden (vergl. §. 2 Abs. 1 Ziffer 4 des Krai.kenversicherungsgesetzes in seiner jetzigen Fassung), unterliegen der Versicherungspflicht. Denn das Gesetz vom 22. Juni 1889 : (Reichs-Gesetzbl. S. 97) umfaßt alle Lohnarbeiter gleichmäßig, und macht i nicht, wie das Krankenversicherungsgesetz in seiner jetzigen Fassung, einen ! Unterschied zwischen den Lohnarbeitern der Gewerbetreibenden, jenachdcm s diese Lohnarbeiter von den Gewerbetreibenden innerhalb oder außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden.

Berlin am 30. Januar 1891.

Der Minister für Handel und Der Minister des Innern.

Gewerbe. In Vertr.: :

Frhr. v. Berlepsch. Braunbehrens.

BekarmtmsmungeN König!. LandrathsaMts.

Das Ausschreiben vom 28. Januar d. I., P. 641, Han. Anzeiger

Nr. 25, den 16 Jahre alten Karl Heinrich Hebel von Großauheim be­treffend, ist erledigt.

Hanau am 2. März 1891.

Der Königliche Landrath

P. 1537 v. Oertzen.

Die technischen Revisionen der Maaße und Gewichte im Landkreise Hanau finden für die nachbezeichneten Gemeinden wie folgt statt: In Großauheim am 13., 14. und 15. April c.,

Großkrotzenburg am 16. und 17. April c.,

Langenselbold am 18. und 20. April c.,

Langendiebach am 21. und 22. April c.,

Marköbel und Ostheim am 23. und 24. April c.,

Windecken am 25. und 27. April c.,

Bergen mit Enkheim am 28., 29., 30. April und 1. Mai c.,

Fechenheim am 2., 4. und 5. Mai c.

Hanau am 2. März 1891.

Der Königliche Landrath

P. 1484 v. Oertzen.

Landwirtschaftlicher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 7. März, Nachmittags

2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen.

2) Ersatzwahl eines Vorstandsmitgliedes.

3) Wahl zweier Delegirten für die Zentralversammlung in Cassel am 20. März d. J.

4) Beschaffung und Austausch von Sommersaatgetreide und Saat­kartoffeln.

Da gelegentlich dieser Versammlung eine kleine Ausstellung von Sommersaatgetreide und Saatkartoffeln stattfinden soll, werden alle Mit­glieder, welche im Besitz guter Sorten sind, ersucht, dieselben mit Namen versehen frühzeitig in das Vereinslokal zu schicken.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dies in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. ~

Hanau am 2. März 1891.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

NR. Politische Uebersicht.

Kaiser Wilhelm, dessen körperliches Befinden das günstigste ist, widmet sich mit regstem Eifer den laufenden Negierungsgeschäften und nimmt auch an der Berliner Geselligkeit regsten Antheil. Zum Frühjahr ist der Besuch der Rheinlande projektirt, und soll, sobald diese Absicht be­kannt wurde, König Leopold der Belgier dem Kaiser eine Einladung nach Brüssel haben zugehen lassen.

Eine Woche voll politischer Aufregung liegt hinter uns. Die von der Kaiserin Friedrich unternommene Reise nach Paris und der Aufenthalt daselbst wurden von Boulangisten und Chauvinisten zur In­szenierung einer wüsten Deutschen hetze mißbraucht, und wäre nicht unser Volk glücklicherweise mit ruhigerem Temperament und größerer Selbstbeherrschung ausgestattet, als das französische, wer weiß, wie weit­tragende Folgen sich aus einem so unverfänglichen Anlaß, wie die lediglich in Privatangelegenheiten unternommene Reise der Kaiserin Friedrich, ent­wickelt hätten!

Das unqualifizirbare Benehmen der Pariser wird jedenfalls wenigstens das eine Gute haben, daß jetzt alle Welt weiß, wo die aufrichtigen Freunde und wo die unversöhnlichen Feinde des Völker­friedens zu Hause sind. Nachträgliche Beschönigungen der französischen Presse vermögen an dieser Beurtheilung des Vorgefallenen nichts mehr zu ändern.

Auch auf innerpolitischein Gebiete hat die vergangene