Abonnements» Preis:
Jährlich 9 Siarl. Halbj.â. SVPfg. «ierieljâhrlich
- Start 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, den Postaufschlag. Die einzelne Rum»
mer 10 Psg.
Hamner Anzeiger.
Iugteich Amtliches Ovgcrrr fär Stcröt- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Ansertions-
Preis:
Die ifpaltige Garmondzeile ob. deren Raum
10 Pfg.
Die -spalt. Zeit» 20 Pfg.
DieSspaltigeZeil«
80 Pfg.
Nr. 53.
Mittwoch den 4. März.
1891
Amtliches.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein- . schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die ; Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu- tragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbrieflrâgers Kenntniß zu nehmen.
Cassel, 24. Februar 1891.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor Zielcke.
Zu der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890, betreffend Ausführung des Gesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung (Beilage zum Amtsblatt vom 24. Dezember 1890), . haben die Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe weitere Erläuterungen ergehen lassen, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Cassel am 16. Februar 1891.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Weitere Erläuterungen zu den
Bestimmungen des Bundesraths vom 27sten November 1890 üb e rdieBefr ei nngvorüber gehen der Beschäftigungen von der V e r s i ch e r u n g s p f l i ch t.
Es ist zur Kenntniß gekommen, daß das Rundschreiben vom 10. Dezember v. I., betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen und Schneiderinnen, zu dem Miß- ' Verständniß Anlaß gegeben hat, als ob die bezeichneten Personen, soweit sie in ihrer eigenen Behausung arbeiten, auch dann der Versicherungspflicht nicht unterliegen, wenn sie lediglich Lohnarbeiterinnen eines anderen Gewerbe- j treibenden sind. Der bezeichnete Runderlaß will vielmehr nur zum Ausdruck bringen, daß die bezeichneten Personen dann nicht versicherungs- pflichtig sind, wenn sie in der eigenen Behausung (sei es allein, sei es mit Hülfe von Lohnarbeitern) für ihre Kunden arbeiten, oder wenn sie als Hausgewerbetreibende in der eigenen Behausung (in eigener Betriebsstätte) selbstständig, aber im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender, Ladengeschäfte u. s. w. thätig sind. Selbstständige Betriebsunternehmer unterliegen der Versicherungspflicht zur Zeit auch dann nicht, wenn sie Hausgewerbetreibende sind; die Kundenarbeit der Wäscherinnen, Schneiderinnen u. s. w. soll als selbstständiger Gewerbebetrieb gelten, soweit diese Kundenarbeit in der eigenen Behausung, nicht im Hause des Kunden, ausgeführt wird.
Solche Schneiderinnen, Wäscherinnen u. s. w. dagegen, welche nicht selbstständig, sondern als Lohnarbeiterinnen anderer Gewerbetreibender außerhalb der Betriebsstätten der letzteren (also auch im eigenen Hause) beschäftigt werden (vergl. §. 2 Abs. i Ziffer 4 des Krankenversichernngsgesetzes in seiner jetzigen Fassung), unterliegen der Versicherungspflicht. Denn das Gesetz vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) umfaßt alle Lohnarbeiter gleichmäßig, und macht nicht, wie das Krankenvcrsicherungsgesetz in seiner jetzigen Fassung, einen Unterschied zwischen den Lohnarbeitern der Gewerbetreibenden, jenachdem diese Lohnaibeiter von den Gewerbetreibenden innerhalb oder außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden.
Berlin am 30. Januar 1891.
Der Minister für Handel und
Gewerbe.
Frhr. v. Berlepsch.
Der Minister des Innern.
In Vertr.: Braunbehrens.
Der Herr Ober-Präsident hat zu der von dem Pferdemarktkomitee zu Fritzlar beabsichtigten Verloosung von Pferden, Fahr- und Reitrequistten ic., im Gesammtwerthe von 14 900 Mark, welche mit dem am 15 und
16. Juli d. Js. stattsindenden Pferdemarkt verbunden werden soll, die Genehmigung ertheilt.
Der Vertrieb der Loose, deren nicht mehr als 7000 Stück â 3 Mark ausgegeben werden dürfen, bleibt auf den Umfang der Provinz Hessen-Nassau beschränkt.
Cassel am 13. Februar 1891.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Der Herr Minister des Innern, der Herr Kriegsminister und der Herr Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten haben den Abschnitt III Ziffer 2 des in Nr. 19 des Amtsblatts vom Jahre 1887 (Seite 75) bekannt gemachten Erlasses vom iften Februar 1887 durch einen Erlaß vom 22. Januar d. I. dahin abgeändert, daß Forstversorgungs- Berechtigte nnd Reservejäger der Klasse A im Gemeinde- und AnstaltsForstschutzdienste auch über die Probedienstzeit hinaus provisorisch angestellt werden dürfen, ohne daß von denselben ein Aufgeben ihrer Ansprüche auf Anstellung im Staatsdienste verlangt wird.
Cassel am 10. Februar 1891.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Der Herr Minister des Innern hat der Direktion der Diakonissen- Anstalt zu Kaiserswerth die Erlaubniß ertheilt, zum Besten der Anstalt im Laufe dieses Jahres eine Ausspielung beweglicher Gegenstände (Handarbeiten, Bücher, Bilder re.) zu veranstalten und die zu derselben auszugebenden 15 500 Loose zu je 50 Pf. im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben.
Cassel am 21. Februar 1891.
Der Regierungs-P:äsident. I. V.: v. Pawel.
In dem pomologischen Garten hier — Frankfurter Landstraße 50 — werden alljährlich eine Anzahl junger Leute zu Gemeindc-Obstbaum- wärtern herangebildet. Die Anmeldungen zur Theilnahme an den in diesem Frühjahr stattsindenden Lehrkursen müssen spätestens bis zum 20. März bei dem Jnstitutsgärtner R o s e m u n d erfolgen, welcher näheren Aufschluß über die Bedingungen der Aufnahme und über die Kosten der Unterhaltung geben wird.
Cassel am 21. Februar 1891.
Das Direktorium des landwirthschaftl. Zentral-Vereins.
Kochendörffer, Geheimer Regierungsrath.
Bärmtmamzmgeu König!. Landrarhsamts.
In dem Gehöfte des Heinrich Vetter zu Windecken ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 4. März 1891.
Der Königliche Landrath.
V. 1403 I. V.: Baabe.
Nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamts Gelnhausen ist in Niedermittlau die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Hanau am 4. März 1891.
Der Königliche Landrath.
J. V.: Baabe.
Landwirtschaftlicher Kreis-Verein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 7. März, Nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.
Tagesordnung:
1) Geschäftliche Mittheilungen.
. 2) Ersatzwahl eines Vorstandsmitgliedes.
3) Wahl zweier Delegirten für die Zentralversammlung in Cassel am
20. März d. J. W
4) Beschaffung und Austausch von Sommersaatgetreide und Saat- kartoffeln.
Da gelegentlich dieser Versammlung eine kleine Ausstellung ve« Sommersaatgetreide und Saatkartoffeln staltsinden soll, werden alle Mit»