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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 45. Montag den 23. Februar.
Amtliches.
Bekanntmachungen König!» LandraLhsamLs.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehr-Ordnung vom 22. ; November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft bekannt gemacht.
Dienstag den 3. März er,
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröderhof, Dörnigheim und Dottenfelderhof.
Mittwoch den 4. März er,
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauerhof und Großauheim.
Donnerstag den 5. März er,
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langendiebach.
Freitag den 6. März er,
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Neuhof, Oberrodenbach und Oberdorfelden.
Sonnabend den 7. März er,
i Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Oberissigheim, Ostheim, 'Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdig- Meimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad -und Wilhelmsbaderhof.
Montag den 9, März er,
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 bis einschließlich Buchstaben K, der Stadt Hanau.
Dienstag den 10, März er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 Buchstaben 8. bis Z, und des Jahrganges 1870 bis einschließlich Buchstaben K, der Stadt Hanau.
Mittwoch den 11. März er,
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1870 Buchstaben L. bis Z, und des Jahrganges 1869 bis Buchstaben G, der Stadt Hanau.
Donnerstag den 12. März er,
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1869 Buchstaben H, bis Z, und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.
Loosung und Klassifikation.
Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthans zum Sandhof in Hanau statt und beginnt Morgens 9^2 Uhr.
Gestellungspflichtig sind:
1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1871 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sic nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1869 und 1870 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Kommifsion versehen sind.
' 3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehr-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. .Die Ortsvsrstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten. : , . Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und be- Lründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie
1891
nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Ablaufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Aus- drücklich wird darauf hiugewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehr-Ordnung spätere Reklamationen znr Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.
Die Herren Ortsoorstände haben bei Aufstellung der Reklamationsnachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestimmungen des §. 33, 4 der Wehr-Ordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsverhandlung im Musterungs- resp. Aushebungs-Lokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.
Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 24. d. M. hierher einzusenden.
Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 12. März stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.
Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschaften und Ersatzreserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots, sowie derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 12. März er. statt.
Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 24; d. M. hierher einzusenden.
Die Klassifikations-Anträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Kommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark subs. bis 3 Tage Hast geahndet.
Hanau am 12. Februar 1891.
Der Königliche Landrath
M. 753 v. Oertzen.
In Ergänzung der Verfügung vom 18. August v. I. St. 2593 und Nr. 199 des Kreisblatts von 1890 wirb den Kommunalbehörden zur Pflicht gemacht, gemäß der Vorschrift in §. 77 zu 3 der Anweisung vom 20. Mai 1876, durch welche bestimmt wird, daß die Aufnahme besonderer Protokolle über die mündlichen Anmeldungen vermieden werden kann, wenn die Unterschrift des Anmeldenden in dem Notizregister bezw. dem Verzeichnisse der An- und Abmeldungen in der Spalte: „Bemerkungen" oder in einer besonderen Spalte hinzugefügt wird, dafür Sorge zu tragen, daß die Anmeldungen bei mündlicher Anmeldung ihre die schriftliche Anmeldung ersetzende Unterschrift in dem Notizregister rc. hinzufügen.
Hanau am 16. Februar 1891.
Der Königliche Landrath.
St. 262. v. Oertzen.