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Hanauer Anzeiger.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 44.

Samstag den 21. Februar.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Entflogen: Ein Täubert (Nürnberger).

Gefunden: Ein Portemonnaie mit ein Paar goldenen Ohrringen.

Verloren: Eine Hundekette.

Hanau am 21. Februar 1891.

Amtliches.

I Bedingungen

zur Aufnahme von Kranken in das Hessische Diakonissenhaus.

1) Kranke ohne Unterschied der Religion und Konfession werden ausgenommen, ärztlich behandelt und treu verpflegt.

2) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche. Etwaige Ausnahmen bestimmt der Vorstand.

3) Die Pflege in der Anstalt soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigen.

4) Der Aufnahme muß, dringende Fälle ausgenommen, eine schrift­liche oder mündliche Anmeldung vorausgchen, widrigenfalls der Kranke wegen Mangels an Raum oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden könnte.

5) Die Aufnahmegesuche sind an die Frau Oberin des Diakonissen­hauses zu richten und zu begleiten:

a. von einem Zeugnisse des bisherigen Arztes des Kranken;

b. von einem Garantieschein über die Zahlung der Pflegekosten.

6) Für ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt, Arznei und , Verpflegung werden für jeden angefangenen Tag berechnet:

L III. Kl. Pflege in den Krankensälen pro Tag . . . 1,25 Mark, II. Kl. 2 Kranke in einem Zimmer pro Tag ... 2,50

I. Kl. Einzelzimmer pro Tag . ......4

Wein und natürliche Brunnen sind bei den Kranken I. und II. Klasse in obige Pflegesätze nicht einbegriffen. Für größere Operationen haben die Kranken dieser beiden ersten Klassen den Hausarzt besonders zu honoriren.

Die Ausnahmen von obigen Pflegesätzen bestimmt der Vorstand.

7) Kinder unter 10 Jahren zahlen für den angefangenen Tag 50 Pf. resp, die Hälfte der Sätze der I. und II. Kl.

8) Für die Mitglieder der Krankenkasse des Diakonissenhanses und des Dienstboten-Abonnement treten die in dem Reglement angegebenen Ermäßigungen der Pflegesätze ein.

Wehlheiden, 26. Januar 1883.

II Bedingungen

für das Dienstboten-Abonnement in dem Hessischen Diakonisfenhause zu Cassel.

Das Hessische Diakonissenhaus eröffnet zur Pflege erkrankter Dienst­boten ein Abonnement unter folgenden Bedingungen:

1) Das Abonnement lautet auf den Namen der versicherten Dienst­boten und geht bei Dienstwechsel auf die nachfolgenden Dienstboten über.

2) Der Preis beträgt 3 Mark jährlich für eine Person, für jeden weiteren Dienstboten derselben Herrschaft 2 Mark mehr.

3) Dafür wird im Erkrankungsfalle der Versicherte in das Dia- lonisscnhaus ausgenommen und bekommt alles, was er während der Dauer der Krankheit bedarf.

4) Doch darf die freie Pflege nicht länger als 10 Wochen bean­sprucht werden. Nach dieser Zeit ist das gewöhnliche Pflegegeld von

1,25 Mark pro Tag zu entrichten.

5) Die Aufnahme erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Zeug­nisses, sei es des Hausarztes der betreffenden Familie oder des Arztes des Diakonissenhauses.

6) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche.

7) Das Abonnement nimmt seinen Anfang am 1. April. Im März wird die Bezahlung, die praenumerando geschieht, mit Quittungen ringeholt.

8) Es kann auch außer der Zeit abonnirt werden, doch so, daß für das laufende Quartal voll bezahlt wird.

9) Ein neu gemachtes Abonnement tritt erst einen halben Monat, | nachdem es gemacht ist, in Kraft. Also wer am 1. Juli das Abonnement

1891

9H abgeschlossen hat, kann erst vom 15. Juli an einen Patienten in die Anstalt bringen. Kommt vor der Zeit ein Krankheitsfall vor, so muß das ge­wöhnliche Kostgeld bezahlt werden.

Wehlheiden den 26. Januar 1883.

Der Vorstand des Hessischen Diakonissenhauses bei Cassel.

Wird veröffentlicht.

Cassel am 29. Januar 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Tagesschau.

Berlin, 20. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König erle­digten heute Regierungs-Angelegenheiten und nahmen um 1 Uhr die Mel­dung des kommandirenden Admirals Freiherrn von der Goltz und seines Sohnes, des Sekond-Lieutenants im Kaiser Alexander-Regiment, vor dessen Abreise nach England zu den Tauffeierlichkeiten der beiden SchiffeRoyal Sovereign" undRoyal Arthur" entgegen.

Berlin, 20. Februar. Die heutigen Börsengerüchte von einer Er­krankung des Kaisers, der demnächst nach dem Süden reisen werde, wurden bereits an der Börse offiziell dementirt, sie werden von den Abendblättern als behufs Störung der Zeichnungen auf die neuen Anleihen erfundene, lügnerische Ausstreuungen qualifizirt. Dem Vernehmen nach werden zur Ermittelung der Verbreiter dieser Gerüchte von zuständiger Seite Schritte vorbereitet. (Rh. K.)

Berlin, 20. Febr. Der Reichstag setzte heute die Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung bei §. 107 ('Aushändigung des Arbeits­buches für minderjährige Personen an die Eltern oder Vormünder) fort. Hirsch (freis.) erklärt, das Arbeitsbuch werde mehr als eine Last denn als ein Vortheil empfunden. Hinterer (Els.): Eine soziale Reform sei nicht möglich ohne Besserung des Familienlebens der Arbeiter. Das jetzige Arbeitsbuch habe den jungen Arbeiter nicht vor dem Vagabundiren geschützt. Wurm (Soz.) erblickt in der Bestimmung des §. 107 das Bestreben, den Arbeiter so lange als möglich unter ein Ausnahmegesetz zu stellen. Ober­regierungsrath Königs empfiehlt die Annahme der Kommissionsanträge, welche auch erfolgt. Bei dem §. 113 (Abgangszeugniß) kamen die Ham­burger Streiks zur Sprache. Senator Burchard erklärt, dieselben seien, namentlich im Bauhandwerk, wesentlich dadurch herbeigeführt, weil man die Bauarbeitgeber für ihren Widerstand gegen die Feier des 1. Mai strafen wollte. Der Paragraph wird in der Kommissionssassung angenommen. (Rh. K.)

Berlin, 20. Februar. Im Abgeordnetenhause wird die Berathung der Einkommensteuervorlage fortgesetzt. Die §§. 40, 41 und 42 (Rechtsmittel der Berufung) werden debattelos angenommen. §. 43 wird, nach denFr. Nachr.", in der Kommissionsfassung angenommen. §. 44 bestimmt die Umstände, unter welchen die Beschwerde an den Steuer­gerichtshof möglich ist. Gneist beantragt, nicht einen Steuergerichtshof zu errichten, sondern die Entscheidungen dem Oberverwaltungsgcricht zu überlassen. Nach kurzer Debatte wird der §. 44 nach dem Antrag Gneist angenommen, desgleichen alle bis zum §. 68 mit den durch den Antrag Gneist nothwendigen Aenderungen. §. 68 wird mit geringen Abänderungen in der Kommissionsfassung, die §§. 69 und 70 debattelos angenommen. Zum §. 71, dessen letzte Worte lauten:Die Verfolgung von Veran­lagungsbeamten, welche die Verhältnisse der Steuerpflichtigen unbefugt offen­baren, findet nur auf Antrag der Regierung oder der betroffenen Steuer­pflichtigen statt" spricht Enneccerus Bedenken aus. Der Paragraph wird nach einer Erörterung der Nothwendigkeit dieser Worte in der Kom­missionsfassung angenommen, ebenso weften die §§. 72 bis 76 unverän­dert erledigt. Die Berathung der §§. 77 bis 80 wird ausgesetzt. Die §§. 80 bis 83 und die Schlußbestimmungcn werden unverändert genehmigt.

Berlin, 20. Febr. DieNordd. Allg. Ztg." ist in der Lage, auf das Bestimmteste versichern zu können, daß in dem Ministerrathe vom 15. Febr. von dem Fürsten Bismarck und der Preßthätigkeit, welche mit dessen Namen in Verbindung gebracht wird, auch nicht mit einem Worte die Rede gewesen ist.

Berlin, 20. Febr. Ein Artikel derN. A. Z." hebt hervor, die Reichsregierung denke nicht daran, bei den österreichischen Vertragsverhand­lungen insbesondere die Interessen der deutschen Landwirthschaft hintanzu­setzen. Wenn von einer Preisgabe der Getreidezölle gesprochen werde, könne wahrheitsgemäß versichert werden, daß diese Frage auch jetzt noch zu den bei den bezüglichen Verhandlungen offen gelassenen gehöre.