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Nr. 43.

Freitag den 20. Februar.

1891

Amtliches.

Bekanntmachungen König!. LandraLhsamts.

Kekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft bekannt gemacht.

Dienstag den 3. März er*

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröderhof, Dörnigheim und Dottenfelderhof.

Mittwoch den 4. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Erbstadt, Eichen, Fechen­heim, Gronau, Gronauerhof und Großauheim.

Donnerstag den 5. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Großkrotzenburg, Hütten- gcsäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langen­diebach.

Freitag den 6. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederroden­bach, Neuhof, Oberrodenbach und Oberdorfelden.

Sonnabend den 7. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdig- Heimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.

Montag den 9. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 bis einschließlich Buchstaben R. der Stadt Hanau.

Dienstag den 10. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 Buchstaben S. bis Z. und des Jahrganges 1870 bis einschließlich Buchstaben K. der Stadt Hanau.

Mittwoch den 11. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1870 Buchstaben L bis Z. und des Jahrganges 1869 bis Buchstaben Cl. der Stadt Hanau.

Donnerstag den 12. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1869 Buchstaben H. bis Z. und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.

Loosung und Klassifikation.

Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zum Sandhof in Hanau statt und beginnt Morgens 9*/2 Uhr.

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1871 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschafts­beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst kingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle die int Jahre 1869 und 1870 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Kommission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.

Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehr-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, j so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Tie Ortsvsrstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

. Ansprüche aus Zurückstel ring oder Befreiung vom Militär- -ieuste müssen spätestens im Mnsterungs-Termine erhoben und be­gründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie i

nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Abläufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Aus- drücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehr-Ordnnng spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur inso­fern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.

Die Herren Ortsoorstände haben bei Aufstellung der Reklamations­nachweisungen daraus zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestim­mungen des §. 33, 4 der Wehr-Ordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf" die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamations­verhandlung im Musterungs- resp. Aushebungs-Lokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.

Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 24. d. M. hierher einzusenden.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

An der am 12. März stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.

Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschaften und Ersatz­reserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Ausgebots, sowie der­jenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 12. März er. statt.

Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.

Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Orts­vorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 24. d. M. hierher einzusenden.

Die Klassifikations-Anträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.

Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Mili­tärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Kommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungs­termine persönlich einzufinden.

Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark subs. bis 3 Tage Haft geahndet.

Hanau am 12. Februar 1891.

Der Königliche Landrath

M. 753 s. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises fordere ich auf, mit allem Eifer auf Beseitigung der Raupennester in ihren Be­zirken hinzuwirken.

Es sind nicht allein die Gemeinde-Obstbaumanlagen zu säubern, sondern cs müssen auch die Besitzer der in den Gärten und Fluren stehen­den Obstbâume angewiesen werden, daß sie die Säuberung der Obstbâume und Hecken von den Raupennestern vornehmen. Dabei ist denselben bekannt zu geben, daß §. 368,2 des Strafgesetzbuches Jeden, welcher das gebotene Raupen unterläßt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bedroht. .

Nicht blos die leicht erkennbaren weißen Gespinnste der Nestraupe find mit den Spitzen der Aeste, woran sie kleben, zu entfernen, sondern auch so viel als möglich die steinharten Ringelraupen-Eier und die Wulste der Schwammraupe aufzusuchen. Letztere finden sich am unteren Theil der