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Hanmer Anzeiger.
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Samstag den 7. Februar.
1891
Amtliches.
Bei der heute in Gegemvart eines Notars öffentlich bewirkten 12. Verloosung von Kurmärkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1, Mai 1891 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Mai 1891 fällig werdenden Zinsscheine Reihe XIII Nr. 8 nebst Zinsscheinanweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkasfen und i« Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kaffen schon vom 1. April d. Zs. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskaffe zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Mai 1891 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Mai 1891 hört die Verzinsung der verloosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen aus.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken ausgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungsterminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht entlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 2. Januar 1891.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
*) Die Nummernliste liegt bei dem Königlichen Landrathsamt und den Steuertassen offen.
Bekan«tmach»«g wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XXI zu den Preußischen 3'/r"/»igen Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4%igen Staatsanleihe von 1881.
Die Zinsscheine Reihe XXI Nr. 1 bis 8 zu den Preußischen SW/oigen Staatsschuldscheinen von 1842 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1894, sowie die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4%igen Staatsanleihe von 1881 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links,. Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkasfen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasfe bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Mr jede her beiden genannten Schuldgattungen getrennt aufzuftellenden Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die 1
Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Z inssch einan w eisunge nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 28. Oktober 1890.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2457. gez. Sydow.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen Lei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.
Cassel den 5. November 1890.
Königliche Regierung.
gez. Rothe.
MkanAtMKâungeK KömgL. LKndraèhsamis.
Unter dem Viehstand des Oekonomen Sebastian Schwindt in der Nebengasse (Altstadt) dahier ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gehöftesperre ist angeordnet.
Hanau am 6. Februar 1891.
Der Königliche Landrath.
I. V.: Baabe.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein schwarzes Spitzen-Mantelet.
Zugelaufen: Ein junger gelber Hund w. Geschl.
Verloren: Ein vernickeltes Hundehalsband.
Hanau am 7. Februar 1891.
Tagesschau.
Berlin, 6. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König begaben Sich heute Vormittag nach 9 Uhr nach dem Moabiter Exerzierplatz und besichtigten daselbst das 1. Garde-Feld-Artilleri-Regiment und das zu diesem Zweck alarmirte 2. Garde-Ulanen- Regiment.
Berlin, 5. Febr. In der Abendgesellschaft bei dem Finanzminister Miquel, zu welcher der Kaiser erschien, wurden, wie man der „Allg. Ztg." berichtet, politische Tagesfragen nicht erörtert. Die Unterhaltung berührte gesellschaftliche Zustände in England und Achnliches.
Berlin, 6. Februar. Reichstag. In der heute fortgesetzten Berathung über die Forderungen für Ostafrika erklärte, nach der „K. Z.", Dr. W i n d t h o r si für sich und die große Mehrzahl seiner Freunde die Zustimmung. Auf seine Frage in betreff Geltung der Congo-Akte erwiderte der Reichskanzler v. Caprivi, daß die Regierung geneigt sei, den Grundsätzen der Eongo-Akte auch in denjenigen Gebieten Geltung zu verschaffen, auf welche sich diese Akte ursprünglich nicht erstreckt haben. (Beifall.) D. Helldorff (dc.) spricht sich für die Vorlage aus, Dr. v. Cuny (nl.) rechtfertigt sein und seiner Freunde Verhalten gegenüber dem Vertrage mit England. Die Freundschaft mit England sei zwar für uns sehr werthvoll, aber England müßte das Gefühl haben, daß auch ihm unsere Freundschaft von großem Werthe sei. Nach Schluß der Debatte wird die Forderung bewilligt.