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Hanauer Anzeiger.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 30.

Donnerstag den 5. Februar.

1891

Amtliches.

BekalmtmackungeN König!. Landrathsamts.

Dem am 27. November 1880 zu Wachenbuchen geborenen Wilhelm Bar ist aus Nachsuchen der Eheleute Johannes und Anna Maria Kleeb gestattet worden, fortan den Familiennamen Klceb zu führen.

Hanau am 26. Januar 1891.

Der Königliche Landrath.

V. 511 I. V.: Baabe.

Kekmmtmachung.

Folgende in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditâts- und Altersversicherung bei der.unteren Verwaltungsbehörde knzubringenden Anträge werden im Kreis Attsschtttz-BÜreau — Zimmer 17 des Landrathsamls — nur an den Markttagen Dienstag, Freitag und Sonnabend von Vormittags 9 bis Mittags 1 Uhr entgegengenommen:

1) Anträge ans Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).

2) Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des Gesetzes.

Nach diesex Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverband- Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage der In­validenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversiche ung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.

Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf.

3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.

§. 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:

„Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.

Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst be­schäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.

Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeits­tage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für die­jenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."

4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten

a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß §. 8 des Gesetzes Selbstversicherten anderseits über die Fragen

1) ob,

2) zu welcher Versicherungsanstalt,

3) in welcher Lohnklasse

Beiträge zu entrichten sind,

b) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dieselben Fragen (a und b 8- 122 des Gesetzes),

c) zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher Anstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind (§. 123 des Gesetzes),

d) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für die Versicherten zu entrichtenden oder im Falle des $. 111 denselben zu erstattenden Beiträge (§. 124 des Gesetzes).

5) Beschwerden über den Ersatz baarer Auslagen, welche dem Arbeitgeber

durch den Vorstand der Versicherungs-Anstalt auferlegt worden sind (§. 128 des Gesetzes).

Ebenso werden, falls nicht eilige und dringliche Fälle vorliegen, nur an den oben angegebenen Tagen Beschwer­den sowie Klagen im Verwaltungsstreitverfahren zu Pro­tokoll entgegengenommen, wie überhaupt der Verkehr mit dem Publikum nur zu der angegebenen Zeit — wiederum abgesehen von eiligen und dringlichen Fällen — stattfinden kann.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden daher ersucht, für etwaige persönlich gewünschte Auskunftsertheilungen die angegebenen Tage zu wählen.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses v. Oertzen,

A. 86 Königl. Landrath.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachfolgende Bekanntmachung des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.

Hanau am 30. Januar 1891.

Der Königliche Landrath.

L. 9 J. V.: Baabe.

Landwirtschaftlicher Kreis-Verem Hanau.

Nächste Versammlung Samstag dc« 7. Februar, Nach­mittags 2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Bildung von Zuchtverbänden und Beschaffung von Simmenthaler Zuchtvieh aus der Schweiz.

2) Verminderung der Sperlinge; Referent: C. Lattich III.

3) Die landwirthschaftliche Ausstellung in Hanau und Wahl des Hauptkomitees.

Der Vor st and.

Tagesschau.

Berlin, 4. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König em­pfingen heute Vormittag den General der Kavallerie, General-Adjutanten und kommandirenden General des 9. Armeekorps Grafen Waldersee, hör­ten darauf einen längeren Vortrag des Chefs des Zivilkabinets und nah­men Mittags die persönliche Meldung des zum Kommandeur der 4. Garde- Jnfanterie-Brigade ernannten Erbgroßherzogs von Baden Königliche Hoheit entgegen.

Berlin, 4. Februar. In der heutigen (57.) Plenarsitzung des Reichstags wurde die Berathung des Etats für das auswärtige Amt fortgesetzt. Die für die Verwaltungsausgaben der südwestafrikanischen Schutzgebiete in den Etat eingesetzte Summe von 292 300 Mk. beantragt Abg. Bamberger auf 268 500 Mk. herabzusetzen. Hierüber entspinnt sich eine Debatte, an welcher sich die Abgeordneten Hammacher, Dr. Windthorst, der Herr Reichskanzler, Richter und v. Vollmar betheiligten. Schließlich wird der Antrag Bamberger's gegen die Stimmen der Freisinnigen, Sozialisten, Volkspartei und mehrerer Zentrumsmitglie­der abgelehnt. Hierauf erfolgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs betr. die Schutztruppe in Ostafrika.

Berlin, 4. Febr. Das Abgeordnetenhaus verhandelte, nach der „K. Z.", heute zunächst über den Antrag Reichensperger (Zentr.) betreffend Errichtung katholischer Pfarreien im linksrheinischen Bezirk des Oberlandesgerichts Köln und Ausstattung derselben mit standesgemäßem Gehalt. In Erwiderung auf die Ausführungen des Antragstellers theilte der Minister Dr. v. Goßler mit, daß das Staatsministerium am 21. November 1890 folgenden Beschluß gefaßt habe: „Die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung über den Staatsministcrialbeschluß vom 9. Mai 1864 hinaus abzulehnen, jedoch aus Gründen der Billigkeit unter Vorbe­halt der aus der finanziellen Seite der Sache sich ergebenden Bedenken die Einstellung der erforderlichen Beträge in den Etat zu bewilligen." Infolge dessen werde im nächsten Etat eine Dotation von je 400 M. für die bisher