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Samstag den 31. Januar.
Nr. 26.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XXI zu den Preußischen 3‘/2°/oigen Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldvers chreibungen der Preußischen konsolidirten 4%igen Staatsanleihe von 1881.
Die Zinsscheine Reihe XXI Nr. 1 bis 8 zu den Preußischen SW/oigen Staatsschuldscheinen von 1842 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1894, sowie die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/otgen Staatsanleihe von 1881 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem für jede der beiden genannten Schuldgattungen getrennt aufzustellenden Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- papiere sich mit den Inhabern der Z insscheiuan weisungx nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 28. Oktober 1890.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2457. gez. Sydow.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.
Cassel den 5. November 1890.
Königliche Regierung, gez. Rothe.
Bekawttmamungerr Kömgl. Landrathsamts.
Bekanntmachung.
Folgende in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringenden Anträge werden im Kreis Ausschutz-BÜreau — Zimmer 17 des Landrathsamts — nur an den Markttagen Dienstag,
1891
Freitag und Sonnabend von Vormittags 9 bis Mittags 1 Uhr entgegengenommen:
1) Anträge auf Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).
2) Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des Gesetzes.
Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverband- Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.
Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf.
3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.
§. 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:
„Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.
Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."
4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten
a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß §. 8 des Gesetzes Selbstversicherten anderseits über die Fragen
1) ob,
2) zu welcher Versicherungsanstalt,
3) in welcher Lohnklasse
Beiträge zu entrichten sind,
b) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dieselben Fragen (a und b §. 122 des Gesetzes),
c) zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher Anstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind (§. 123 des Gesetzes),
d) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für die Versicherten zu entrichtenden oder im Falle des §. 111 denselben zu erstattenden Beiträge (§. 124 des Gesetzes).
5) Beschwerden über den Ersatz baarer Auslagen, welche dem Arbeitgeber durch den Vorstand der Versicherungs-Anstalt auferlegt worden sind (§. 128 des Gesetzes).
Ebenso werden, falls nicht eilige und dringliche Fälle vorliegen, nur an den oben angegebenen Tagen Beschwerden sowie Klagen im Verwaltungsstreitverfahren zu Protokoll entgegengenommen, wie überhaupt der Verkehr mit dem Publikum nur zu der angegebenen Zeit — wiederum abgesehen von eiligen und dringlichen Fällen — stattfinden kann.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden daher ersucht, für etwaige persönlich gewünschte Auskunftsertheilungen die angegebenen Tage zu wählen.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses v. Oertzen, A. 86 Königl. Landrath.