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Nr. 24.
Amtliches.
Bekanntmachungen Kömgl, Landrathsamts.
Das Ansschreiben vom 4. Februar v. I., P. 803, Hanauer Anzeiger Nr. 33, Raubanfall an dem Postboten Reffert von Ladenburg betreffend, ist erledigt.
Hanau am 24. Januar 1891.
Der Königliche Landrath
P. 596 v. Oertzen.
Donnerstag den 29. Januar.
Bekanntmachung.
Folgende in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringenden Anträge werden im Kreis Avsschtttz-BÜreau — § immer 17 des Landrathsamts — nur an den Markttagen Dienstag, veitag und Sonnabend von Vormittags 9 bis Mittags 1 Uhr entgegengenommen:
1) Anträge auf Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).
2) Anträge auf Befreiung von der Verficherungspsticht nach 8- 4 Abs. 3 des Gesetzes.
Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverband- Pensionen oder Wartcgelder wenigstens im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Verficherungspsticht zu befreien.
Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf.
3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.
8. 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:
„Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.
Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."
4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten
a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß §. 8 des Gesetzes Selbstverficherten anderseits über die Fragen
1) ob,
2) zu welcher Versicherungsanstalt,
3) in welcher Lohnklaffe
Beiträge zu entrichten sind,
b) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dieselben Fragen (a und b 8- 122 des Gesetzes),
c) zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher Anstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind (8- 123 des Gesetzes),
d) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für die Versicherten zu entrichtenden oder im Falle des §. 111 denselben zu erstattenden Beiträge (§. 124 des Gesetzes).
5) Beschwerden über den Ersatz baarer Auslagen, welche dem Arbeitgeber
1891
durch den Vorstand der Versicherungs-Anstalt auferlegt worden sind (8. 128 des Gesetzes).
Ebenso werben, falls nicht eilige und dringliche Fälle vorliegen, nur an den oben angegebenen Tagen Beschwerden sowie Klagen im Verwaltungsstreitverfahren zu Protokoll entgegengenommen, wie überhaupt der Verkehr mit dem Publikum nur zu der angegebenen Zeit — wiederum abgesehen von eiligen und dringlichen Fällen — stattfinden kann.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden daher ersucht, für etwaige persönlich gewünschte Auskunftsertheilungen die angegebenen Tage zu wählen.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses v. Oertzen,
A. 86 Königl. Landrath.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Zugelaufen: Ein kleiner schwarzer Hund w. Geschl.
Gefunden: Ein kleines Päckchen weiße Baumwolle. Ein Liederbuch (ein Heft) von Hering, 100 Lieder.
Verloren: Zwei goldene Vorstecknadeln. Eine desgl. mit 3 Korallen. Eine goldene Uhrkette.
Hanau am 29. Januar 1891.
t Die preußische Staatseisenbahnverwaltung hat, wie in früheren Jahren, so auch diesmal dem Landtage einen Bericht über ihre Betriebsergebnisse vorgelegt. Der gegenwärtige Bericht bezieht sich auf das Betriebsjahr 1889/90. Er gewährt ein umfassendes Bild der segensreichen Thätigkeit dieser Verwaltung, welche sich ganz in den Dienst der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Bevölkerung stellt und dabei dem Staat große finanzielle Vortheile zuführt. Wir wollen versuchen, die wesentlichsten Punkte aus diesem Bilde hervorzuheben.
Am Schluß des gedachten Berichtsjahres befanden sich 23 943,64 km Bahnen unter Staatsverwaltung, gegen 23 247,83 km im Vorjahre. Das Anlagekapital hierfür belief sich auf 6 215 375 587 Mk., während dieses am Schluß des Vorjahrs 6 069 606 781 Mk. betrug; es hat sich also um 145 768 806 Mk. erhöht. Dem entsprechend sind auch die Einnahmen, verhältnißmäßig mehr aber noch die Ausgaben gewachsen; erstere beliefen sich im Jahre 1888/89 auf 782 546 897 Mk., im Jahre 1889/90 auf 856 038 231 Mk., nahmen also zu um 73 491 334 Mk. oder um 9,4 pCt.; letztere betrugen im Jahre 1888/89 419 365 733 Mk., im Jahre 1889/90 470 846 338 Mk., nahmen also zu um 51 480 605 Mk. oder um 12,3 pCt.
Es liegt in der Natur der Sache, daß die Haupteinnahmen aus dem Güterverkehr sich ergeben; dieser brachte eine Einnahme von 604 054 648 Mk. im Berichtsjahre, während er im Vorjahre nur 559 319 202 Mk. ergab. Nichts kann so wie dies den Aufschwung in Handel und Verkehr darthun; gleichwohl blieb die prozentuale Zunahme der Einnahmen aus dem Güterverkehr, welche 8 pCt. betrug, hinter derjenigen des Personenverkehrs, welcher sich um 9,2 pCt. hob, etwas zurück. Letzterer brachte im Jahre 1888/89 eine Einnahme von 194 722 936 Mk., im Jahre 1889/90 eine solche von 212 544 758 Mk. Wenn auch die Mehreinnahmen zum Theil auf die Vergrößerung des Bahnnetzcs zurückzuführen sind, so sind sie doch der Hauptsache nach der weiteren günstigen Gestaltung der Verkehrsverhältnisse und der in Folge dessen eingetretenen Steigerung des Personen- und Güterverkehrs zuzuschreiben.
Stellt man die Ausgaben den Einnahmen gegenüber, so ergibt sich für das Berichtsjahr ein Üeberschuß von 385191 893 Mk., während er im Vorjahre 363 181164 Mk. betrug; er hat sich also um 22 010 729 Mk. oder um 6,1 pCt. erhöht. Dieser Ueberschuß bedeutet zu dem Anlagekapital eine Verzinsung von 6,26 pCt., während er im Jahre 1888/89 eine Verzinsung von 6,02 pCt. ergab.
Trotz der Vermehrung der Einnahmen aus dem Personen- und Gepäckverkehr ergibt sich, wenn man sie auf 1000 Achs-Kilometer der Personen- und Gepäckwagen zurückführt, doch ein kleiner Rückgang; es wurden nämlich hiernach im Durchschnitt im Berichtsjahre 113 Mk., im Vorjahre 115