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Nr. 17.
Mittwoch den 21. Januar.
1891
Amtliches.
Bekanntmachung.
Einziehung der Postwerthzeichen älterer Art.
Seit dem 1. Dezember 1890 werden bei den Verkehrsanftalten nur noch P o stw erthzeich en neuerer Art verkauft.
Die noch in den Händen des Publikums befindlichen Postwerth- zeichen älterer Art (Freimarken, sowie gestempelte Briefumschläge, Postkarten, Streifbänder und Postanweisungs-Formulare) können noch bis zum SL Januar 1891 zur Frankirung von Postsendungen verwendet werden.
Vom 1. Februar 18 91 ab verlieren die älteren Postwerthzeichen ihre Gültigkeit.
Dem Publikum soll indeß gestattet sein, die bis dahin nickt verwendeten Postwerthzeichen älterer Art bis spätestens zum 31. März 1891 gegen neue Wert Hzeichen gleicher Gattung und von entsprechendem Werthe umzu tauschen. Gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder werden gegen Freimarken zu 10 und 3 Pfennig umgetauscht; die Herstellungskosten werden mit 1 Pfennig für jeden gestempelten Briefumschlag und V2 Pfennig für jedes gestempelte Streifband baar erstattet. Der Umtausch der älteren Postwerthzeichen gegen neue wird an den Postschaltern bewirkt.
Postsendungen, welche nach dem 31. Januar 1891 noch mit Werthzeichen älterer Art zur Auflieferung gelangen, werden dem Absender zurückgegeben, oder wenn dies nicht thunlich sein sollte, als unfrankirt behandelt werden.
Vom 1. April 1891 ab sind die Verkehrsanstalten zum Umtausch älterer Postwerthzeichen nicht mehr befugt.
Berlin W., 13. Januar 1891.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan.
Bekanntmachung.
Postpacketverkehr mit Bagamoyo, Dar-es-Salaam und Zanzibar.
Die in Bagamopo, Dar-es-Salaam und Zanzibar bestehenden Deutschen Postanstalten nehmen fortan an dem Austausch von Postpacketen Theil. Der Austausch erfolgt für Postpackete bis 5 kg aus dem Wege über Hamburg, für solche bis 3 kg auf dem Wege über Neapel mittels der Reichs- Postdampfer der Deutschen Ostafrikalinie. Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto für ein Postpacket aus Deutschland nach jenen Orten beträgt auf beiden Wegen 3 M. 20 Ps.
Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W., 15. Januar 1891.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Bekanntmachung.
Annahme von Zeitungsbestellungen durch die Kaiserlichen Postagenturen in den deutschen Schutzgebieten und im Ausland.
Die Kaiserlichen Postagenturen in den deutschen Schutzgebieten von Kamerun, Neu-Guinea, Ostafrika und Togo, sowie in Shanghai und Zanzibar nehmen fortan Bestellungen auf die in der Zeitungs-Preisliste des Reichs-Postamts aufgeführten Zeitungen und Zeitschriften im Wege des Post-Abonnements an.
, Der Postbezugspreis der Zeitungen setzt sich aus dem Erlaßpreis für Deutschland und den Post-Transitgebühren zusammen. Die genannten Postagenturen sind mit den bezüglichen Instruktionen versehen.
Berlin W., 17. Januar 1891.
Der Dtaatssekretair des Reichs-Postamts. _________ von Stephan.
BekarmtmamungeN KömgL, LandrattzsEMts.
Der Metzger Wilhelm Schmidt zu Mittelbuchen beabsichtigt in
seiner an der Dorfgasse in Mittelbuchen belegenen, im Grundbuche eingetragenen Hofraithe Karte L. 253, 339/253 und 340/254 eine Schlächterei zu errichten.
Dieses Vorhaben des Schmidt wird hierdurch gemäß §. 16 ff. der Deutschen Reichsgewerbeordnung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen, soweit solche nicht privatrechtlicher Natur find, innerhalb 14 Tagen präklusiver Frist bei dem unterzeichneten Kreis-Ausschuß schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind. Nach Ablauf der Frist können gegen die Errichtung der Anlage Einwendungen nicht mehr erhoben werden.
Zeichnung und Beschreibung der Anlage liegen im Büreau des Kreis- Ausschusses während der Dienststunden zur Einsicht offen.
Zur Erörterung der etwaigen Einwendungen ist Termin auf Dienstag den 3. Februar 1891, Vormittags 9 Uhr, im Königlichen Landrathsamt Hierselbst Zimmer Nr. 17 anberaumt, zu welchem sowohl der Unternehmer wie die Widersprechenden unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß im Falle ihres Ausbleibens mit der Erörterung der Einwendungen nichtsdestoweniger vorgegangen werden wird.
Hanau am 16. Januar 1891.
Namens des Kreis-Ausschusses der Vorsitzende
A. 79 v. Oertze n.
Hekmmtmachrmg
Folgende in Gemäßheit des Rcichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditâts- und Altersversicherung bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringenden Anträge werden im Kreis Ausschuf;-BÜieait — Zimmer 17 des Landrathsamts — nur an den Markttagen Dienstag, Freitag und Sonnabend von Vormittags 9 bis Mittags 1 Uhr entgegengenommen:
1) Anträge auf Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).
2) Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des Gesetzes.
Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wariegelder wenigstens im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversiche ung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.
Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf.
3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.
§. 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:
„Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.
Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht sestgesteUt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für ersorderlich zu erachten ist. Im Streitfalls entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."
4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten.....
a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits unb Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß §. 8 des Gesetzes Selbstverficherten anderseits über die Fragen
1) ob,
2) zu welcher Versicherungsanstalt,