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Nr. 9.

Montag den 12. Januar.

1891

Amtliches.

Polizei-Verordnung, betreffend den Betrieb einer Fähre über den Main an Stelle der alten Schiffbrücke zu Offenbach.

Auf Grund des §. 138 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-Samml. S. 195) wird in Aus­führung des §. 20 der der Stadt Offenbach von der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung unterm 21./30. Juni 1888 — Nr. 3121 — ertheilten Konzessions-Urkunde zur Sicherung des Be­triebs der Fähranstalt über den Main bei Offenbach unter Zustimmung des Bezirksausschusses verordnet, was folgt:

§. 1. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Fahrt ist das Fährpersonal und zwar zunächst der dem Dienstrange nach höhere Bedienstete verantwortlich und das die Nühefahrt benutzende Publikum daher gehalten, dessen auf Grund der Bestimmungen dieser Ver­ordnung gegebenen Weisungen nachzukommen.

§. 2. Die Fahrzeuge müssen immer in vollkommen dienstmäßigem Zustande erhalten werden, sauber angestrichen, anständig ausgerüstet, sauber gehalten und mit den erforderlichen Geräthen und Schiffsntensilien, unter; denen ein angemessen schwerer Anker nicht fehlen darf, versehen sein. Die durch die Wasserbaubeamten beider Regierungen festgestellte Maximaltrag­fähigkeit der Fähre muß durch Markirung des ihr entsprechenden Tiefgangs mittelst weithin erkennbarer, mindestens 3 cm breiter, 30 bis 40 cm langer, mit ihrer Unterkante mindestens 20 cm unter der tiefsten Bordlinie liegender weißer Oelfarbestriche an dem vorderen und Hinteren Ende der beiden Seitenwände kenntlich gemacht sein und darf niemals überschritten werden. Bei Wasserständen über 1,86 m Offenbacher Pegel hat die Fähre zur Sicherheit ein bezüglich seiner Belastungsfähigkeit ebenfalls geprüftes und bezeichnetes Anhängeboot mitzuführen, welches so groß und stark sein muß, daß es außer der Fährmannschaft mindestens 20 erwachsene Personen auf- nehmen kann.

§. 3. Die Zugänge zur Fähre müssen sich stets in einem für Fuß­gängerverkehr geeigneten, gut gereinigten und durch Pflaster oder Chaussirung genügend befestigten Zustande befinden und dürfen keine geringere Breite als die Fähre haben. Dieselben sind an den Uebergängen in die beider­seitigen Ueberfahrtsstraßcn mit Barrieren zu versehen, welche, so lange es nicht taghell ist, zu schließen sind, wenn die Fähre zum Zwecke der Ueber- fahrt das betreffende Ufer verläßt, und erst dann wieder geöffnet werden dürfen, wenn dieses Ufer bei der Rückfahrt wieder erreicht worden ist.

§. 4. Während des Betriebs bei Dunkelheit müssen die Zugänge und die Fähre mit hellleuchtenden Laternen versehen sein, und hat außerdem auf der Fähre eine flußauf- und flußabwärts sichtbare Signallaterne mit rotheni Lichte zu brennen.

§. 5. Bei Wasserständen über 3,86 m Offenbacher Pegel, sowie bei Eisgang und Eisstand ist der Betrieb mit der Fähre untersagt. In den beiden ersten Fällen darf der Verkehr mittelst Ueberfahrtnachen bis zu einer Anzahl von 12 Personen für die Fahrt noch so lange aufrecht er­halten werden, als es die Wasserströmung oder die Größe und Dichtigkeit des Eises ohne Gefahr zuläßt; in letzterem Falle darf an Stelle der Ueber- fahrt der Verkehr über den stehenden Main erst dann stattfinden, wenn hierzu polizeilicherseits die ausdrückliche Erlaubniß ertheilt worden ist.

§. 6. Wer die Fähre benutzt, ist verpflichtet, gleich beim Einsteigen, jedenfalles, sobald es von dem Fährmann gefordert wird, das tarifmäßige Fahrgeld gegen Empfangnahme des Kontrolzeichens zu zahlen und letzteres zur Vermeidung wiederholter Bezahlung bis zum Betreten des jenseitigen Ufers aufzubewahren.

Betrunkenen, sich unanständig betragenden und solchen Personen, von welchen Verunreinigungen oder sonstige Belästigungen zu befürchten sind, kann die Mitfahrt verweigert werden. Das Aufsteigen auf die vom Fähr- personal als vollständig besetzt bezeichnete Fähre ist verboten. Den Anord- liunzen des Fährpersonals hinsichtlich des Standorts auf der Fähre haben die Mitfahrenden genau Folge zu leisten. Beschädigungen der Fähre oder der dazu gehörigen Anlagen, sowie Störung oder Gefährdung des Betriebes, mögen sie durch Boshaftigkeit, Muthwillen oder Fahrlässigkeit veranlaßt werben, sind verboten.

§. 7. Auf beiden Ufern des Fluffes sind an geeigneten Stellen Plakate mit gegenwärtiger Polizei Verordnung und dem Fahrtarif deutlich lesbar anzubringen.

§. 8. Der erste Fährmann hat etwaige Beschwerden des die Fähre benutzenden Publikums entgegenzunehmen und hat denjenigen Personen, welche ihre Beschwerden in das Beschwerdebuch eintragen wollen, den Ort zu bezeichnen, wo letzteres aufliegt.

§. 9. Die Schifffahrt und Flößerei darf durch den Betrieb der Fähre in keiner Weise behindert oder gestört werden; das Fährpersonal darf daher die Ueberfahrt erst dann beginnen, wenn die den Fluß befah­renden Schiffe und Flöße in entsprechenden Entfernungen sich befinden und die Gefahr einer Kollision ausgeschlossen ist: Im Uebrigen sind beim Be­triebe die allgemeinen fluß- und schifffahrtspolizeilichen Bestimmungen zu beobachten, insoweit gegenwärtige Verordnung nicht Abweichungen davon bedingt.

§. 10. Der Betrieb der Fähre ist der Aufsicht der Großherzoglichen Bürgermeisterei Offenbach und der Kontrole der Verwaltung der stehenden Brücke unterstellt. Damit das Fä'nmatenal und die zur Führe gehörigen Anlagen stets in dem die Sicherheit des Verkehrs bedingenden und den Konzessionsbedingungen entsprechenden Zustande erhalten werden, sollen alljährlich nach Ablauf des Winters und außerdem, wenn es für nöthig befunden wird, Seitens der beiderseitigen Flußbaubeamten gemeinschaftliche Revisionen stattfinden, zu welchen die betreffenden Ortspolizeibehörden und der Fährinhaber zuzuziehen sind.

Ueber das Ergebniß der Revision ist eine Verhandlung aufzunehmen und je eine Abschrift dem Großherzoglich Hessischen Kreisamt Offenbach und dem Königlich Preußischen Landrath zu Hanau mitzutheilen.

Etwaige bei den Revisionen zu Tage getretene Anstände sind alsbald zu beseitigen.

§. 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, insoweit nicht andere gesetzliche Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von 1 bis 15 Mark bestraft.

Cassel am 4. November 1890.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

D i e n st a n w e i s u n g

für das Fährpersonal der Fähre über den Main bei Offenbach.

§. 1. Das Fährpersonal muß sich im Dienste immer nüchtern ver­halten, sich gegen das Publikum höflich benehmen und des Tabakrauchens enthalten. Es muß stets reinlich gekleidet sein und hat sich als Kopfbe­deckung einer Dienstmütze nach vorgeschriebenem Muster zu bedienen. Das Fährpersonal hat die Ruhe und Ordnung auf der Fähre während der Fahrt aufrecht zu erhalten nnb ist hierfür der dem Dienstrange nach höhere Be­dienstete verantwortlich.

§. 2. Das Fährpersonal hat, so lange es nicht taghell ist, die an den Zugangsstraßen zur Fähre auf beiden Ufern befindlichen Barrieren bei der Abfahrt zu schließen und dieselben erst dann wieder zu öffnen, wenn das betreffende Ufer bei der Rückfahrt wieder erreicht worden ist.

§. 3. Das Fährpersoual hat dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs bei Dunkelheit die Fähre mit hellleuchtenden Laternen versehen ist, und außerdem auf der Fähre eine flußauf- und flußabwärts sichtbare Signallaterne mit rothem Lichte brennt.

§. 4. Das Fährpersonal hat von den die Führe benutzenden Per­sonen beim Einsteigen oder während der Fahrt das tarifmäßige Fährgeld gegen Ausgabe der Koutrolzeichen zu erheben und dasselbe nach näherer Anordnung der Großherzoglichen Bürgermeisterei Offenbach täglich an die betreffende städtische Oktroihebestelle abzuliefern.

§. 5. Ueber alle während des Betriebs vorkommenden Ereignisse von besonderer Wichtigkeit und die während jeder Fahrt ausgegebene An­zahl von Koutrolzeichen hat der erste Fährmann ein Nevisionsbuch zu führen. Derselbe hat etwaige Beschwerden von Seiten des die Führe be­nutzenden Publikums entgegen zu nehmen und dasselbe darauf aufmerksam zu madjen, daß zum von Beschwerden ein Beschwerdebuch bei

der städtischen Oktroihebestelle an der Schloßstraße aufliegt.

§. 6. Das Fähi personal darf die Ueberfahrt erst bann beginnen