SSonnementB* Preis:
Jährlich 9 Mail. Halbj.äM.SVPfg.
Bierleljâhrlich
* Marl 25 Psg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen« »en Postaufschlag. Lie einzelne Num
mer 10 Psg.
Hanmer Astiger.
Zugleich Amtttches Gvgcrn für KLcröL- unö Lcrnökveis Kcrncru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
JusertionK.
PreiS:
Die ispaltige Garmondzeile »b.
deren Raum
i» Psg.
Die üspalt. Seile
20 Psg.
LieSspaltigeZeil«
80 Psg.
Nr. 7.
Freitag den 9. Januar.
1891
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloofe, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und aus Gewinn; ah l ung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben . verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosautheilscheine von den ächten > Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- ' Einnahmen" oder „Lotteric-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.
BekamitmachungeK Kömgl. Landrathßamts.
Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1871 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver- f hältniffen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befinbet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu- legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm
rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. f. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurnckgestcllt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Milüäi pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche ^daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der ÜJMbepisten entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht blos die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1868, 1869, 1870 und 1871 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1891.
Der Zivil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirkes Hanau
M. 1 v. Oertzen.
Da sich die über die Krebsbach führende, dem Krebsbacherthor an der Fasanerie gegenüber liegende Brücke in einem sicherheitsgefähllichen Zustande befindet, wird das Befahren derselben mit Fuhrwerk jeder Art hierdurch bei Meidung einer Strafe bis zu 15 Mark subs. 3 Tagen Haft verboten.
Die betreffenden Herren Ortsvorstände wollen dies inz ortsüblicher Weise bekannt machen lassen.
Hanau am 5. Januar 1891.
Der Königliche Landrath
V. 89. v. Oertze n.
Bewerber um die erledigte 4. SchulsteUe zu Bergen werden aufgefordert, ihre Meldungsgesuchc nebst Zeugnissen innerhalb 14 Tagen bei dem unterzeichneten' Schulvorstande einzureichen.
Mit der Stelle ist ein Einkommen von 900 Mk. neben freier Wohnung und einer Feuerungsenlschädigung von 90 Mk. verbunden.
Hanau am 6. Januar 1891.
Namens des Schulvorstandes:
Der Königliche Landrath
V. 9382. v. Oertzen.
Elisabeth Heck, ledig, zu Rüvigheini, welche" sich als Bezirks- Hebamme niedergelassen hat, ist auf Grund mit der Note „sehr gut" vor der Königlichen Prüfungskommission in Marburg bestandenen Prüfung eidlich verpflichtet worden.
Hanau am 6. Januar 1891.
Der Königliche Laud rath
V. 9338 I. o. Oertzen.