»BeimemtMt** Prewr
Jährlich 9 Marl. Halbi.âLVPsg.
Bierteljährlich
1 Start 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postausschlag. Lie einzelne Lium- mer io Psg.
Hanauer Anzeiger.
IugteicH Arrrittches ^rgan für KLcröt- unö Landkreis Kcrncru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristtscher Beilage.
Jnsertians- PreiS:
Die IsPaltige Tarmondzeile ob. deren Raum
10 Pfg.
Die «spalt. Bette
20 Psg.
DteSjpaltigeSeilc
30 Pfg.
Nr. 5.
Mittwoch den 7. Januar.
1891
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- winnz ahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- kâufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
_______________ Dammas. Liliental.__________________
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Entlaufen: Ein junger rehbrauner Jagdhund m. Geschl.
Gefunden: Ein braun und weißes Umhängetuch. Drei weiße Taschentücher. Ein Cigarrenetui mit Inhalt. Eine Scheere.
Aufgefangen: Eine Gans.
Verloren: Eine Löthlampe.
Hanau am 7. Januar 1891.
Hekanntmachung
Folgende in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung bei der unteren Verwaltungsbehörde ; anzubringenden Anträge werden bei dem Armen Verwalter Clasen i im Bureau der Armen-Verwaltung (hinteres Rathhaus, Langgasse Nr. 43) in den Büreaustunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags entgegengenommen:
1) Anträge aus Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).
2) Anträge aus Befreiung von der Versicherungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des Gesetzes.
Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbandc Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversiche ung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Berstcherungspflicht zu befreien.
Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf. 1
3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.
§. 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:
„Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.
Sofern die Zahl der thatsächlich verwendete« Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."
4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten
a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß §. 8 des Gesetzes Selbftversichertcn anderseits über die Fragen
1) ob,
2) zu welcher Versicherungsanstalt,
3) in welcher Lohnklasse
Beiträge zu entrichten sind,
b) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dieselben Fragen (a und b §. 122 des Gesetzes),
c) zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher Anstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind (§. 123 des Gesetzes),
d) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für die Versicherten zu entrichtenden oder im Falle des §. 111 denselben zu erstattenden Beiträge (§. 124 des Gesetzes).
5) Beschwerden über den Ersatz baarer Auslagen, welche dem Arbeitgeber durch den Vorstand der Versicherungs-Anstalt auferlegt worden sind (§. 128 des Gesetzes).
Hanau den 3. Januar 1891.
Der Oberbürgermeister
271 Westerburg.
Tagesschau.
Berlin, 6. Januar. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute Vormittag zunächst die Vorträge des Staatssekretärs des Reichs- Marineamts und des Chefs des Marinekabinets, arbeiteten später längere Zeit mit dem Chef des Militärkabinets und nahmen darauf militärische Meldungen entgegen. Nachmittags ertheilten Se. Majestät dem Königlich württembergischen Geschäftsträger in St. Petersburg Freiherrn v. Narn- büler Audienz.
Berlin, 6. Jan. Morgen, am Sterbetage der Kaiserin Augusta, werden, nach der „K. Z.", die für die Verewigte im Hohenzollernmuseum hergerichteten Gedächtnißräume eröffnet werden. Der Großherzog von Baden ist von seiner Erkältung soweit wiederhergestellt, daß er heute Abend die Reise nach Berlin wird antreten können; er wird morgen früh mit der Frau Großherzogin hier eintreffen, um an der morgigen Gedächtnißfeier des Todes der Kaiserin Augusta theilzunehmen. Die großherzoglichen Herrschaften gedenken wie alljährlich einige Zeit zum Besuche hier zu verweilen. Sie werden auch in diesem Jahre wieder die gewohnten Räume im kaiserlichen Palais Unter den Linden und im niederländischen Palais bewohnen.
Berlin, 7. Jan. Wie die Tägl. Rundschau hört, beabsichtigt der Kaiser die diesjährige internationale Kunstausstellung persönlich zu eröffnen, Ein Beitrag des Staates zu derselben dürfte noch bewilligt werden.
Berlin, 6. Januar. Die Arbeiterschutz-Kommission des Reichstags tritt am 14. ds., nicht, wie gemeldet, am 8. ds., zusammen. Dieselbe wird zunächst den dem Abg. Hintze übertragenen Bericht feststellen. — Die Einkommensteuer- und die Landgemeindeordnungs-Kommission nehmen ihre Arbeiten am 8. ds. wieder auf. (K. Z.)