Einzelbild herunterladen
 

AbonnemtUtS- Prciè:

Jährlich 9 Marl. Halbj. 4M. SVPs».

Bierteljährlich 2 L-arl 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Poffausschlag. Lieeinzelne Num­mer 10 Psg.

Zugleich Amtliches g>rgan für Stcröt- unö Lcruökveis Kcrnuu.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jrfertlons- PreiS:

Die lshaltige Garinondzeile ob. deren Raum

10 Psg.

Die Lspalt. Zeile

20 Psg.

Lie3spaltigeZeil«

30 Psg

Nr. 4.

Dienstag den 6. Januar.

1881

Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat durch Erlaß vom 17. November d. Js. auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 18. Juli 1881, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, die Schließung der folgenden Innungen angeordnet:

1. Langendiebach-Navolzhauser Innung zu Langendiebach für alle Handwerker. Bezirk: Gemeinde Langendiebach-Ravolzhausen.

2. Schuhmacher- und Schneiderzunst zu Langenselbold. Be­zirk: Gemeinde Langenselbold.

y 3. Bau z u irHt zu Langenselbold. Maurer, Schreiner, Zimmerleute, f^MWWèck^ner, Schmiede, Wagner, Bäcker. Bezirk: Gemeinde Langen- ^^Zelbold.

4. Leinweberzunft zu Langenselbold. Bezirk wie vor.

Hanau am 24. Dezember 1890.

Der Königliche Landrath

V. 9252 v. Oertzen.

Das Ausschreiben vom 5. April 1890, Hanauer Anzeiger Nr. 84, betreffend den im Main bei Reistenhausen ertrunkenen Taglöhner Otto Bauer, ist erledigt.

Hanau am 3. Januar 1891,

Der Königliche Landrath

P. 45 v. Oertze n.

Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1871 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeich­neten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehèn bezw. wo sich die Lehr- unftalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz- behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau- | Pude Jahr hinaus zurnckgestellt worden find.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe i eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz ; nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche ^daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung bei selben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht blos die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gntsvorstände aus die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1868, 1869, 1870 und 1871 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1891.

Der Zivil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirkes Hanau

M. 1 v. Oertzen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgül­tige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 1 5. Januar bi s zum 1. Februar d. J. bei dem hiesigen städtischen Meldeamte zur Rekruti r un g s stammro lle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nach­theile.

Hanau am 2. Januar 1891.

Der Oberbürgermeister Westerbur g.

Bekanntmachung der dnoftliditäts- und aitersüer|idieruiiflsan|talt Ksffsn-Naffau.

Nach §. 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Jn- validitäts- und Altersversicherung, sind zum Zwecke der Bemessung der Beiträge und Renten nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende vier Lohnklasfen der Versicherten gebildet und nach §. 96 für die erste Beitragsperiode, d. h. für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98 die nachstehenden wöchentlichen Beiträge zu leisten:

Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich Beitrag von 14 Pf. Klasse II von mehr als 350 Mark bis 550 Mark „ „ 20 „

Klasse HI von mehr als 550 Mark bis 850 Mark „ „ 24 „

Klasse IV von mehr als 850 Mark „ „ 30 „

Hiernach kommen im Kreise Hanau (Stadt) für die nach dem genannten Rcichsgesetze versicherten versicherungspstichtigeu Personen, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber einver- standen sind, daß ein höherer Betrag als Jahresarbeits­verdienst zu Grunde gelegt wird, die nachbezeichneten Lohnklassen und Wochenbeiträge zur Anwendung, welche letzteren von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu leisten sind:

I. Von den in der Land- und Forstwirthschast beschäftigten

Personen, soweit dieselben nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs- l Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkasse oder Betriebsbeamte sind, werden die männlichen in Klasse III, die weiblichen in Klasse II versichert und ist für die männlichen ein wöchentlicher Beitrag von