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BIBLIOTHEK

Nr. L

Freitag den 2. Januar.

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Shren öerehrten Abonnenten und Freunden entbieten die aufrichtigsten (Mdiwünfdie

zum Sahresroedifel

Die Redaktion und Expedition desHanauer Anzeiger".

Amtliches.

Crläulvrungvn zu den Restimmungeu des ^undesraths.

A. Ueber die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Verpflichtung zur Juvaliditäts- und Altersversicherung.

B. Ueber die Entwerthung und Vernichtung von Marken.

Durch die Bestimmungen über die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht wird die Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 31. Oktober 1890 über den Kreis der ver- sicherungspflichtigen Personen (Beilage zum Amtsblatt Nr. 54, 1890) in einzelnen Beziehungen modifizirt. Insbesondere werden dadurch Auf­wärter, Aufwärterinnen u. s. w, welche in Städten a« demselben Tage in verschiedenen Häusern niedere häusliche Dienste von kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der Wohnungen und Kleider bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei jedem einzelnen dieser Arbeitgeber, bei jedem aber nur für kurze, oft auf Bruchtheile von Stunden bemessene Zeit die ihnen zufallende Hausarbeit verrichten und in diesem Sinnevon Haus zu Haus gehen", von der Versicherungspflicht befreit. Dasselbe gilt rücksichtlich gelegentlicher, oder zwar regel­mäßiger aber geringfügiger Arbeiten solcher Personen, welche berufs­mäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, z. B. von gelegentlich (in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern, oder von selbstständigen Handwerkern, Büdnern u. s. w., die ebenfalls ge­legentlich (z. B. in der Ernte) gegen Lohn Arbeitshülfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Tagelöhnerei bet eiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, nebenher aber (etwa im Nebenberuf) auch bei anderen Arbeitgebern, ohne ihr ständiges Arbeitsverhältniß zu unter­brechen, einzelne Dienste verrichten, sind rücksichtlich der letzteren von der Versicherungspflicht gleichfalls befreit, so daß für diese Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalenderwoche zuerst verrichtet wird, von dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind (vergl. §. 100 des Gesetzes vom 22sten Juni 1889). Dagegen sind Berufsarbeiten, deren Berufsarbeit darin besteht, daß sie bei verschiedenen Ar­beitgebern wechselnde Dienste verrichten (z. B. städtische Arbeitsleute, Wegearbeiter, solche landwirthschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges Ar- beitsverhältniß haben, sondern bei jedem beliebigen Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, den sie gerade bnaucht, Hafenarbeiter u. s. w.) nach wie vor ver­sicherungspflichtig. Dabei muß es sich aber um Arbeit in frem­dem Betriebe handeln, während Personen, welche ein selbstständiges für eigene Rechnung betriebenes Gewerbe aus der Leistung persönlicher vor­übergehender Dienste bei verschiedenen Personen machen, z. B. selbst­ständige Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende als Unternehmer eines selbstständigen Gewerbe­betriebes der Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht unter­liegen. Personen, welche als Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsch- oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sind, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten (von Haus zu Haus gehen und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen," als versicherungspflichtige Arbeiter, wenn sie dagegen jene Arbeiten in der eigenen Behausung, sei es für Kunden oder sei es für andere Gewerbetreibende (Ladengeschäfte u. s. w.) verrichten, als Betriebsunter­nehmer bezw. selbstständige Gewerbetreibende und deshalb als nichtver­sicherungspflichtig zu behandeln.

Wegen der vorübergehenden Beschäftigung gewisser Ausländer im Zulande bleiben weitere Entschließungen vorbehalten.

Was die Entwerthung von Marken anbetrifft, so findet nach Ziffer II zu 5 der oben erwähnten Bestimmungen des Bundesraths vom 27. November d. I., soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen werden, eine Entwerthung obligatorisch nicht früher statt, als bis die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch ei «gereicht und dadurch mit den in dieselbe eingestellten Marken gewissermaßen dem Verkehr ent­zogen ist. Dann sind alle in die Quittungskarte eingeklebten Marken zu entwerthen, ohne Unterschied, ob sie auf @riinb der Versicherungspflicht oder ob sie (als Doppelmarken) auf Grund der Selbstversicherung oder der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses beigebracht worden sind. Die Art dieser Entwerthung bleibt den entwerthenden Stellen frei­gestellt; nur muß jedenfalls auch auf der Außenseite der Quittungskarte die Thatsache, daß eine Entwerthung der eingekiebten Marken stattgefunden hat, dadurch äußerlich eikennbar gemacht werden, daß mittelst eines Stem- ; pcls oder handschriftlich der Vermerkentwerthet", d. h. die Bestätigung, 'daß die Marken entwerthet worden sind", auf die Quittungskarte gesetzt . und dabei die entwerthende Stelle bezeichnet wird. Diese Entwerthung liegt an letzter Stelle den Vorständen der Versicherungsanstalten ob, andere be- ; sondere Stellen, welche zur früheren Vornahme dieser Entwerthung ver- i pflichtet sein sollen, werden in Preußen bis auf Weiteres nicht bestellt, j Insoweit wird die Bekanntmachung vom 26. Juni d. I., nach welcher die ! Entwerthung von Marken, soweit diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften «»geordnet ist, den den Umtausch besor­genden Ortspolizeibehörden rc. übertragen worden ist, modifizirt: die Ortspolizeibehörden sollen zur Entwerthung von Mar­ken nicht verpflichtet sein. Dagegen sind sie wie andere den Um­tausch bewirkenden Stellen zur Vornahme dieser Entwerthung befugt. Im Uebrigen bleibt vorbehalten, bei Bestellung besonderer Beamten für den Umtausch der Quittungskarten (Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 26. Juni d. I.) oder bei Uebertragung dieses Geschäfts an Krankenkassen rc. (§§. 112 flg. des Gesetzes) die Entwerthung diesen Stellen zur Pflicht zu machen.

Diese Entwerthung der in umgetauschte Quittungskarten eingeklebten Marken braucht nun aber in allen Fällen nur insoweit zu erfolgen, als die umgetauschten Marken nicht bereits anderweit entwerthet worden sind. Eine solche frühere Entwerthung, also eine Entwerthung von Marken bald nach deren Beibringung, ist durch Ziffer II zu 2 der Vorschriften des Bundesraths vom 27. November d. I. den Ar­beitgebern und den Versicherten gestattet, jedoch nur in der Weise, daß die betreffende Marke in der Hälfte ihrer Höhe mit einem schwarzen, schmalen, wage rechten Strich durch- strichen wird. Andere Zeichen dürfen Arbeitgeber und Versicherte auch zum Zweck einer Entwerthung nicht auf die Marken setzen; dieselben laufen sonst Gefahr, gemäß §§. 108, 151 des Gesetzes wegen Eintragung unzu­lässiger Vermerke (Zeichen u. s. w.) in die Quittungskarten, bestraft zu werden, auch würden derart gezeichnete Karten gemäß §. 108 a. a. O. behördlich eingezogen werden müssen. Es wird daher vor anderen unzu­lässigen und eigenmächtigen Vermerken und Zeichen ausdrücklich gewarnt. Von der den Zentralbehörden eingeräumten Befugniß, für die Fälle der §§. 111, 112, 114, 117 und 120 des Gesetzes eine besondere Entwerthung anzuordnen, wird bis auf Weiteres abgesehen.

Bekanntmachung.

Einführung der Postanweisungen im Verkehr mit Shanghai und dem Deutschen Schutzgebiet von Neu-Guinea.

Vom 1. Januar 1891 ab sind im Verkehr mit der Deutschen Post­agentur in Shanghai (China), sowie mit der Deutschen Postagentur in Finschhafen (Neu-Guinea) Postanweisungen bis zum Betrage von 400 Mark zulässig.

Die Postanweisungsgebühr beträgt 10 Pf. für je 20 Mark oder einen Theil von 20 Mark, mindestens jedoch 40 Pf.