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Nr. 304
Mittwoch Len 31. Dezember
1890
Das Jahr eilt nun zu Ende! Es ist nicht Zeit zum Scherz. Den Blick jetzt rückwärts wende Du zagend Menschenherz.
Wie hat dich Gott getragen In dem verfloff'nen Jahr!
Er war in schweren Tagen Dein Schutz in der Gefahr.
Hat er auch Leid gesendet, Er meinte es doch gut, Er hat die Noth gewendet, Nahm dich in seine Huth.
Und mußtest du auch weinen, Weil starb das Liebste dein, Gott wollt's mit sich vereinen, Befrei'n von Leid und Pein.
Elvershausen.
War's oft auch dunkel, trübe Auf deinem Lebenspfad: Des treuen Golles Liele Die wachte früh und spat.
Hast du geseufzt auch bange: „Woher nehm' ich nur Brod?" Es währte gar nicht lange, Dein Gott half aus der Noth.
Du konnt'st in manchen Tagen, Wenn alles gegen dich, Mit Zuversicht doch sagen: Mein Gott der ist für mich!
Auch Freud' war dir beschieden In dem vergang'nen Jahr;
Du konntest ruh'n in Frieven, Verschont von Leid, Gefahr.
Doch gar leicht wird vergessen Was Gut's der Herr uns that, Das Leid wird mehr gemessen Als seine Lieb' und Gnad'.
Was uns das Jahr auch brachte: Ob Freude, oder Leid: Gott war's, der uns bedachte, Ihm danket allezeit!
Laßt nun das bange Fragen: „Was bringt das n e u e.Jahr?" Warum willst du verzagen?
Gott mit dir immerdar.
Mit Gott laßt uns nur gehen Getrost ins Jahr hinein, Der Herr wird uns versehen, Dem Herrn vertrau't allein!
K. Fontaine, Lehrer.
Amtliches.
Kekanntmachung.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22sten Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden.
Berlin am 27. November 1890.
Der Reichskanzler. J. V.: von B o e t t i ch e r.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (§. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, c. zur Hülfeleistuug bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden;
2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbcits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden;
3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden;
5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen
gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken (§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
Entwerthung.
1) Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden.
2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungskarten cingettebten Marken in der Weife zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, solange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Ent- werthungszcichen.
3) Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klaffen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Zentralbehörde anorduen, daß die betreffenden Marken entwertet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung de/Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die