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Dugkeich AmtttcHes Hvgcm für KLcröt- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 302.

Montag den 29. Dezember

1890

Aöonnemenls-Kinladung.

Der

Hanauer Anzeiger",

Mgleich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanan, nachweislich das weitverbreitetste und umfang­reichste Blatt Hanaus,

bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge ans den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus deuen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Attsschusses, Verloosungeu, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. Preutz. Klaffen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachung

Ävr Snoaltditäts- und ÄllerKvsrstcksrungLanstall Hessen-Nassau.

Nach §. 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Jn- ualiditäts- und Altersversicherung, sind zum Zwecke der Bemessung der Beiträge und Renten nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende vier Lohnklassen der Versicherten gebildet und nach §. 96 für die erste Beitragsperiode, d. h. für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98 die nachstehenden wöchentlichen Beiträge zu leisten:

Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich Beitrag von 14 Pf. Klasse II von mehr als 350 Mark bis 550 Mark 20

Klase III von mehr als 550 Mark bis 850 Mark 24

-Klasse IV von mehr als 850 Mark 30

Hiernach kommen im Kreise Hanan (Land) für die nach dem genannten Reichsgesetze versicherten versicherungspstichtigen Personen, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber einver­standen sind, daß ein höherer Betrag als Jahresarbeits­verdienst zu Grunde gelegt wird, die nachbezeichneken Lohnklassen und Wochenbeiträge zur Anwendung, welche letzteren von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu leisten sind:

I. Von den in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit dieselben nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Ball- oder Jnnungskrankenkasse oder Betriebsbeamte sind, werden die männlichen in Klasse III, die weiblichen in Klasse II versichert und ist für die männlichen ein wöchentlicher Beitrag von 24 Pfennig, für die weiblichen ein solcher von 20 Pfennig zu leisten.

JI. Die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Be­

triebsbeamten (deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt) sind in derjenigen Klasse versichert, in welche ihr wirk­licher Jahresarbeitsverdienst fällt und sind für dieselben die ent­sprechenden Beiträge zu leisten. Soweit sich der Jahresarbeitsver­dienst der land- und forstwirthschaftlichen Betriebsbeamten nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt als Jahresarbeitsverdienst das dreihundertsache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn.

III. Die Mitglieder der folgenden Krankenkassen sind in den nach­stehenden Klassen versichert und sind für dieselben folgende Beiträge zu leisten:

Name der Kasse.

Lohn- klaffe.

Woche«- öeitrag.

1. Ortskrankenkasse fürdie Landgemeinden des Kreises Hanau und für die Stadt Windecken.

Klasse I

§. 12 des Statuts II

III . .

2. Krankenkasse für die Königl. Pulver­fabrik bei Hanan.

Klasse I

II ^ . -

§. 6 des Statuts III

iv . -

v . .

IV. Für alle übrigen im Kreise Hanau (Land stcherungspflichtigen Personen kommen die nachs und Beiträge zur Anwendung:

III

II

I

IV

IV

IV

III

II

) beschäft

ehenden L

24Pfg.

20

30

30

30

24

20

gten ver- ohnklaffen

Gemeinde (Gutsbezirk).

Lohn- klaffe.

Woche«-

Veitrag.

Die Gemeinden Fechenheim, Bergen, Kes­selstadt, Oberrodenbach, Wachenb;uchen, Bischofsheim, Dörnigheim und der Guts­bezirk Pulverfabrik.

männliche Personen......

III

24 Pfg.

weibliche Personen......

II

20

Alle übrigen Gemeinden des Kreises, männliche Personen.......

II

20

weibliche Personen . . .

I

14

Für diejenigen Personen, welche die Versicherung nach Aufgabe der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung freiwillig fortsehen (§. 117 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) sowie für diejenigen Personen, welche sich freiwillig selbst versichern (§. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, vergleiche die Anmerkung», gilt ausschließlich die Lohnklasse II. Diese Personen haben außer dem Wochenbeitrage von 20 Pfennig einen Zusatzbeitrag von 8 Pfennig pro Woche, mithin wöchentlich 28 Pfennig Beitrag zu leisten und sich der für diesen Zweck eingeführten Doppel- Marken zu bedienen.

Anmerkung.

Sich selbst versichern können, falls sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch im Stande sind, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen:

1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn­arbeiter beschäftigen,

2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter