Einzelbild herunterladen
 

Srtil:

Mttit« e Start. ia»t.tiH.50W etKteWrlt*

Sterl 15 »ff.

8fa aulwärtige illensenten eit beet betreffen* M* P«S«uHchla,. »teetufetaeDtum- mer 10 »fg.

fjnimucr Artiger.

Dugteich ArnMchss Kvgcm Mv Ktcröt- und Lcrnökveis Acrnau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

äfiferttexl* Steil:

Sie ifpolttge «monbjtile *. bereit Kaum 10 Wl.

Sie 2 (palt. Seite 20 Wg.

Sie Sfpaltigegette 30 $fg

Nr. 301.

Samstag den 27. Dezember

1890

^nteitung, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersver­sicherungsgesetz versicherten Personen.

(Schluß aus Nr. 299.)

XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzu­sehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbeiter rc. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen find. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern rc. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunal­verwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.

Die bei sogenannten Akkordverhältnisfen oft zweifelhafte Frage, ob der Akkordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeit­geber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die ge­zahlten Löhne in dem ihm gewährten Akkordlohn erstattet erhält, als Mit­telsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesummten Verhältnisse des Eiuzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß der Ab­hängigkeit oder Selbstständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob das Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den 'Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann rc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkers rc. anzusehen fein; beim für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers ^rc. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner rc., der ihn gestellt hat, ausgehän­digt werden sollte.

XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:

1) das Vorhandensein einer eigeneu Betriebsstätte, in welcher der Ge­werbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,

2) die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse herstellt oder bearbeitet,

3) die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbe­treibenden außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden.

Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Er­zeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Produkte einen Unter- nehmergewinn erzielen.

Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneider Meisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch auch ein Schneider oder Schuh­macher, welcher für beliebige Kunden Waaren anfertigt, als HauSgcwcrbe- ' Leibender gelten können. Vielmehr werden der Erstere als Lohnarbeiter, j die Letzteren als selbstständige Unternehmer anzusehen sein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewer betreibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse Herstellen oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige Lohnarbeiter sind, wird nur nach - den besonderen Verhältnissen des Einzelsalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgeber- «geuschaft eines sogenannteil Akkordanten finden hier entsprechende An­wendung.

XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten zu­ständig ist, ergibt sich aus §§. 41 und 120 des Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsart des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einemBetriebe" stattfindet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsart ausnahmslos, nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes (§. 41 Absatz 3 des Gesetzes).

Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt (wirth- - schaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragungen in Firmen oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Mit dem Wohnsitz des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen.

Hiernach sind die Arbeiter rc., welche außerhalb des Betriebsfitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu ver­sichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausfüh­rung von Arbeiten an einem von dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Karakter eines selbstständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen.

Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirthschaft- licheu Betriebes kommen die Bestimmungen im §. 44 Absatz 2 und 3 des landwirthschaftlichen Unfalloersicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs- Gesetzbl. Seite 132) in Betracht.

Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb bestehender Betriebe entscheidet der S tz des Hauptbetriebes.

Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter rc. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande aufstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen des Gesetzes.

Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der that­sächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungs­anstalt entscheidend.

Seeleute sind nach §. 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungs­anstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes besiehst. Als Heimathshafen (Registerhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzbl. 1869 Seite 379).

Berlin am 31. Oktober 1890.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Dr. Bödiker.

Bekanntmachung.

Wegfall der gestempelten Briefumschläge und der gestempelten Streifbänder.

Seit dem 10. Dezember 1890 werden gestempelte Briefum­schläge und gestempelte Streifbänder von den Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft. Von demselben Zeitpunkte ab läßt die Reichs- Postverwaltung derartige Werthzeichen überhaupt nicht mehr Herstellen und zum Verkauf bringen; dem Publikum bleibt überlasten, ungestempelte Brief­umschläge und Streifbänder zu verwenden und mit den erforderlichen Frei­marken zu bekleben.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder neuerer Art können weiter verwendet werden. Dagegen behalten die Briefumschläge und Streifbänder mit Werthzeichen älterer Art nur noch bis zum 31. Januar 1891 ihre Gültigkeit.

Berlin W., 18. Dezember 1890.

Der Staatssckretair des Reichs-Postamts.

____________________von Stephan.______________

Bekanntmachung.

Die Königliche Steuerkaste II zu Hanau ist am Montag, Dienstag und Mittwoch den 29., 30. und 31. Dezember 1890 wegen der Ueber­lieferung geschlossen.

Die Herren Ortsvorstände des diesseitigen Kastenbezirks wollen dies sofort bekannt machen lassen.

Hanau, 24. Dezember 1890.

Königliche Steuerkaste II.

14097 K ü ch, Rechnungsrath.

Oekamrtmamungen Kömgl. Landrathsamrs.

Der Herr Minister des Innern hat im Einverständniß mit dem