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anauer Anzeiger.
KugteicH ArnLNcHes Hvgan für Ktcröt- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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LieSspaltigeAetl, 30 Pfg
Nr. 299
Dienstag den 23. Dezember
1890
Aöonnements-Ginladung.
Der
I „Hanauer Anzeiger"»
Mgleich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanan, nachweislich das weitverbreitetste und umfangreichste Blatt Hanaus,
bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der Wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Verloosungtn, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. Preutz. Klassen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der ,^Kananer Anzeiger"seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanftalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert. Neu zutretende Wonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
vekauutmachuus
«egen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XXI zu den Preußischen 3’/»*/oigen Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/otgen Staatsanleihe von 1881.
Die Zinsscheinc Reihe XXI Nr. 1 bis 8 zu den Preußischen SV^/oigen Staatsschuldscheinen von 1842 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1894, sowie die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4%tgen Staatsanleihe von 1881 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der , Staatspapiere hierselbst, Qranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von ' 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkafsen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskaffe bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschcinanweisungen mit einem für jede der beiden genannten Schuldgattungen getrennt aufzuftellenden Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- 1
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkafsen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 28. Qktoher 1890.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2457. gez. Sydow.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.
Cassel den 5. November 1890.
Königliche Regierung, gcz. Rothe.
betreffend den Kreis der nach dem Juvaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetz versicherten Personen. (Fortsetzung.)
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut sind (vergleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwei punkt der Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter auch an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werkführer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind.
Die Vorstandsmitglieder von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung.
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und -Lehrlinge" fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Korrespondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Jndeffen ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Parfümeriehandlungen^ oder die mit Apotheke» verbundenen Mineralwasser- ?c. Fabriken rc. maßgebend.
XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (vergleiche Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt