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Samstag den 20. Dezember
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I Nr. 297.
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betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen.
I. Nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. Seite 97), unterliegen t vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht:
1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsvcrdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.
3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt.
II. Nach §§. 2 und 8 des Gesetzes*) sind berechtigt, sich selbst zu versichern:
1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen .».Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Karakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.
2) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer ' Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bea beitun g gewerblicher Er- 'st zeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- ' und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Die Sclbstvcrsicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen " ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der x Selbstvcrsicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste 1 * Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des §. 4 Absatz 2 * des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind (vergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung).
$ III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§. 4 Absatz 1 des
5 Gesetzes).
2) Die mit Pensionsberechtigung angestelltcn Beamten von Kommunalverbänden (§. 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur „ die weiteren, sondern auch die engeren Kommunalverbände (Provinzen, Be- n zirke, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, seblstständige Gutsbezirke rc.).
Darüber, welche Personen als „Beamte" des Reichs, der Bundes- ^ staaten und der Kommunalverbände anzusehe» sind, entscheiden die für die- k selben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen.
a 3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldaten- [C; Landes ($. 4 Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen " Heere wie die in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen J z. B Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Land- â wirthschaft zu helfen, der Versicherung.
â 4) Diejenigen Personen, welche auf Grund des Jnvaliditäts- und J Altersversicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder , geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren | Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des ; für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Krankcnversicherungsgesctzes vom 415. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. Seite 73) festgesetzten Tagelohnes ge- " wöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§. 4 Absatz 2, §. 8 des Gesetzes).
4 dkrsonen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbs- J 'âhig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente
2 welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß
*) llnier der Bezeichnung „das Gesetz" ist in der Folge überall das I.-und J«- V. G. vom 22. Juni 1889 verstanden. '
1890
zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über 'Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verunglückter Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbctrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§. 4 Absatz 3 des Gesetzes).
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken- und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem Versicherungszwange unterwoifen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienfte, für kirchliche und Schulzwecke rc. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen rc.) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. ______________________________(Fortsetzung folgt.)_____________________________
Die Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe haben es im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler als der Absicht des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni I 1889 entsprechend bezeichnet, daß bis auf Weiteres der Montag allgemein als derjenige anzusehen sei, mit welchem die Kalenderwoche im Sinne des genannten Gesetzes beginnt, und daß, wenn die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber stattfindet, der volle Wochenbeitrag gemäß §. 100 des Gesetzes von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten sei, welcher den Versicherten am Montag beschäftigt.
Da jedoch das Gesetz mit dem 1. Januar 1891 in Kraft treten soll, dieser Tag aber auf einen Donnerstag fällt, so soll als erste Kalenderwoche, für welche Beiträge zu entrichten sind, die Zeit vom Donnerstag den 1. Januar bis einschließlich Sonntag den 4. Januar 1891 angesehen werden.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 5. Dezember 1890.
Der Regierungs-Präsident ___________________________Ro t h e.__________________________
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein weißes Puppentragkleid.
Gefunden: Eine Spannkette.
Zugelaufen: Ein junger grauer Hahn. Ein rother Hund mit weißen Abzeichen, w. Geschl.
Hanau am 20. Dezember 1890._______________________________
Tagesschau.
Berlin, 19. Dezbr. Se. Majestät der Kaiser und König haben geruht, das Patronat über das Royal Sailors Home zu Portsmouth zu übernehmen. In Folge hiervon haben zwei Räume des fraglichen Sailors Home die Namen: „Kaiser Wilhelm II." und „Hohenzollern" erhalten, und soll in Zukunft den Unteroffizieren und Mannschaften der Kaiserlichen Marine die Ausnahme in das Institut alle Zeit und unter denselben Bedingungen wie den Angehörigen der englischen Flotte gewährt werden.
Bertin, 19. Dezbr. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sowie der neugeborene Prinz befinden Sich auch Hente wohl. Die verbrachte Nacht war befriedigend.