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Augteich Amtcichss Kvgcm für Staöt- und Lcrnökveis Karrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 296 Freitag den 19. Dezember 1890

innerhalb 8 Tagen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bei hiesigem Standesamt nachzuweisen.

Hanau am 12. Dezember 1890.

Der Oberbürgermeister

Westerbur g.

ALonnements-Kinladung.

Der

„Hanauer Anzeiger"

zugleich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanan, nachweislich das weitverbreitetste und umfang­reichste Blatt Hanans,

bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse aus dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Verloosungen, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, fowie die vollständigen Ziehungslisten König!. Preutz. Klaffen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hananer Anzeiger"seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal rind nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Monncnteu erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hananer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Nachstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Büdingen wird veröffentlicht.

Hanau am 13. Dezember 1890.

Der Königliche Landrath

V. 9110 v. Oertzen.

Da die Maul- und Klauenseuche, wenn auch in geringerer Ausdeh­nung, immer noch in mehreren Gemeinden des Kreises verbreitet ist, ver­bieten wir auf Grund des §. 28 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuche und des §. 64 der hierzu erlassenen Reichs­instruktion bis auf Weiteres den Auftrieb von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen auf die innerhalb des Kreises Büdingen staitsindenden Vieh­märkte, ebenso das Feilbieten von Thieren der genannten Gattungen im —Umherziehen im Bereiche der Gemarkungen der Marktorte an den Markt­tagen.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des $. öö^des angeführten Gesetzes bestraft.

Büdingen den 9. Dezember 1890.

P Grobherzogliches Kreisamt.

In der Gemeinde Spielberg, Kreises Gelnhausen, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Hanau am 11. Dezember 1890.

Der Königliche Landrath

V. J033 v. Oertzen.

Diejenigen Eltern resp. Pflegeeltern, deren Kinder im laufenden

* lmpfpflichtig sind, wegen Krankheit rc. jedoch nicht geimpft werden konnten, fordere ich unter Hinweis aus die hierunter folgenden

12 und 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 auf, dieses 5

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geld­strafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei i Tagen bestraft.

Bekanntmachung.

Im §. 22 Ziffer 5 d.s Gesetzes über die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung vom 22. Juni 1890 ist bestimmt, daß für alle versicherungs­pflichtigen Personen, welche weder land- und forstwicthschaftliche Arbeiter oder Betriebsbeamte noch Seeleute oder andere bei der Seeschifffahrt be­schäftigte Personen, noch Mitglieder einer Knappschasts-, Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungs Krankenkasse sind, als Jahresarbeits­verdienst der 3 0 0 f a d) e Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber ein­verstanden sind, daß ein höherer Betrag zu Grunde ge­legt wird.

Unter Hinweis auf diese Bestimmung mache ich darauf aufmerksam, daß nach der Verordnung Königlicher Regierung vom 5. Februar 1884 (Amtsblatt von 1884 Seite 24) der ortsübliche Tagelohn für männliche Arbeiter in der Stadt Hanau auf 1 Mk. 75 Pf. und für weibliche Ar­beiter auf 1 Mk. 25 Pf. festgesetzt worden ist.

Hanau den 16. Dezember 1890.

Der Oberbürgermeister.

J. V.: Heraeus.

Berathung der Schulkonferenz.

In der vorgestrigen letzten Sitzung der Lchulkonferenz, der, wie be­reits gemeldet, Se. Majestät der Kaiser und König anwohnte, wurden fol­gende Sätze angenommen:

1) Das von einem Gymnasium ausgestellte Reifezeugniß berechtigt zu sämmtlichen Fakultätsstudien und zur Zulassung zu den diesen Studien voraussetzenden Prüfungen für Aemter im Staats- und Kirchendienst ein- : schließlich des medizinischen Berufs fowie zu dem höheren Berg-, Bau-, Maschinenbau-, Schiffsbau- Post- und Forstfach. Für die Studien auf den technischen Hochschulen ist das von einem Gymnasium ausgestellte Reife­zeugniß durch den Nachweis hinreichender Fertigkeit im Zeichnen, eventuell hinreichender Fertigkeit in Mathematik und Naturwissenschaften zu ergänzen.

2) Das von einer auf neun Jahreskurse berechneten Schule realisti­schen Karakters ausgestellte Reifezeugiüß berechtigt zum Studium an tech­nischen Hochschulen sowie zu dem Höbern Berg-, Bau, Maschinen-, Post- und Forstfach und, wenn an diesen Anstalten Unterricht im Lateinischen er­theilt wird, auch zum Uuiversitätsstudium der Mathematik und Naturwissen­schaften. Für die unter 1 bezeichneten Fakultätsstudien und Prüfungen ist das von einer auf neun Jahreskurse berechneten Schule realistischen Karak­ters ausgestellte Reifezeuguiß zu ergänzen durch den Nachweis hinreichender Bildung in den alten Sprachen.

3) Das von einer sechsklassigen Höbern Schule ausgestellte Reifezeug­niß berechtigt zum Eintritt in den gesammten Subalterndicnst. Bis auf weiteres genügt für die Schüler der neunstustgen Anstalten zu demselben Zweck das auf Grund einer Prüfung ausgestellte Zeugniß der Reife für die Obersekunda.