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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Vellage.

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Nr. 294. Mittwoch den 17. Dezember 1890

Amtliches.

Bekanntmachung. Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichs Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförde­rung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar her­gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Da­gegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packet­aufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse ent­halten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. To., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf âacketen nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (0., W., SO. u. pro-) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wescnt- I i ch bei, wenn die Packete franfitt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Postge­biets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernun­gen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 27. November 1890.

Reichs-Postamt, Abtheilung I.

Sachse.

Bekanntmachung.

Einziehung der Postwerthzeichen älterer Art.

Vom 1. Dezember 1890 ab werden die Verkehrsanstalten nur noch P-stwerthzeichen neuerer Art verkaufen.

Die alsdann noch in den Händen des Publikums befindlichen Post- rverthzeichen älterer Art (Freimarken, sowie gestempelte Briefum­schläge, Postkarten, Streifbänder und Postanweisungs-Formulare) können noch bis zum 31. Januar 1891 zur Frankir ung von Post­sendungen verwendet werden.

Vom 1. Februar 1891 ab verlieren die älteren Post­werthzeichen ihre Gültigkeit. Dem Publikum soll indeß gestattet sein, die bis dahin nicht verwendeten Postwerthzeichen älterer Art bis spätestens zum 31. März 1891 gegen neuere WerthzeichHi gleicher Gattung und von entsprechendem Werthe umzü- tausehen. Gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder wer­den gegen Freimarken zu 10 und 3 Pfennig umgetauscht, die Herstellungs­kosten werden mit 1 Pfennig für jeden gestempelten Briefumschlag und t Pfennig für jedes gestempelte Streifband baar erstattet. Der Umtausch der älteren Postwerthzeichen gegen neue wird an den Postschaltern bewirkt.

Postsendungen, welche nach dem 31, Januar 1891 noch mit Werth­zeichen älterer Art zur Auflieferung gelangen, werden dem Absender zurück­gegeben, oder wenn dies nicht thunlich sein sollte, als unfrankirt behandelt werden.

Vom 1. April 1891 ab sind die Verkehrsanstalten zum Umtausch älterer Postwerthzcichen nicht mehr befugt.

Berlin W., 27. November 1890. -

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan.

âkamttrnaamngen Künigl. LandrarhsamtS.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Vom Wasenmeister am 16. d. Mts. eingefangen: Zwei grau­gelbe Hunde m. Geschl.

Gefunden: Ein dunkler Ueberzieher. Ein Gebund Schlüssel.

Hanau am 17. Dezember 1890,

Kekanntmachung.

Im §. 22 Ziffer 5 d.s Gesetzes über die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung vom 22. Juni 1890 ist bestimmt, daß für alle versicherungs­pflichtigen Personen, welche weder land- und forftwirthschaftliche Arbeiter oder Betriebsbeamte noch Seeleute oder andere bei der Seeschifffahrt be­schäftigte Personen, noch Mitglieder einer Knappschafts-, Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungs Krankenkasse sind, als Jahresarbeits­verdienst der 300fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber ein­verstanden sind, daß ein höherer Betrag zu Grunde ge­legt wird.

Unter Hinweis auf diese Bestimmung mache ich darauf aufmerksam, daß nach der Verordnung Königlicher Regierung vom 5. Februar 1884 (Amtsblatt von 1884 Seite 24) der ortsübliche Tagelohn für männliche Arbeiter in der Stadt Hanau auf 1 Mk. 75 Pf. und für weibliche Ar­beiter auf 1 Mk. 25 Pf. festgesetzt worden ist.

Hanau den 16. Dezember 1890.

Der Oberbürgermeister.

J. V.: Heraeus.

Diejenigen Eltern resp. Pflegeeltern, deren Kinder im laufenden Jahre impfpflichtig sind, wegen Krankheit rc. jedoch nicht geimpft werden konnten, fordere ich unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 12 und 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 auf, dieses innerhalb 8 Tagen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bei hiesigem Standesamt nachzuweisen.

Hanau am 12. Dezember 1890.

Der Oberbürgermeister

W e st e r b u r g.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geld­strafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

Tagesschau.

Berlin, 16. Dezbr. Se. Majestät der Kaiser und König begrüßten gestern Nachmittag Se. Majestät den König und Sc. Königliche Hoheit den Prinzen Georg von Sachsen bei deren Ankunft im Königlichen Schlosse und nahmen darauf mit Höchstdenselben das Frühstück ein. Später er­schien Se. Königliche Hoheit der Erbgroßherzog von Luxemburg, um sich von den Majestäten vor seiner Weiterreise nach Wien zu verabschieden. Um 5 Uhr begaben Se. Majestät Sich mit dem Könige von Sachsen, den übrigen höchsten Jagdgüsten und der weiter geladenen Gesellschaft nach Königs-Wusterhausen und vom dortigen Bahnhof durch die festlich illuminirte Stadt nach dem Königlichen Jagdschloß.

Berlin, 16. Dez. Die Einkommensteuerkommission nahm ferner die §§. 18 und 19 (Ermäßigung der Steuersätze) mit den Anträgen