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Hanmer Anzeiger.
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 292.
Montag den 15. Dezember
1890
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
DiePackete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß d eutli ch, v o llst ând ig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse ent- —halten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. l Wj anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesent- l i ch bei, wenn die Packete frnnkirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.
Berlin W., 27. November 1890.
Reichs-Postamt, Abtheilung I. Sachse.
Bekanntmachung.
Einziehung der Postwerthzeichen älterer Art.
Vom 1. Dezember 1890 ab werden die Berkehrsanstalten nur noch Postwcrthzeichen neuerer Art verkaufen.
Die alsdann noch in den Händen des Publikums befindlichen Post- wcrthzeichen älterer ArtsFreimarken, sowie gestempelte Briefumschläge, Postkarten, Streifbänder und Postanweisungs-Formulare) können ■ noch bis zum 31. Januar 1891 zur Frankirung von Postsendungen verwendet werden.
Vom 1. Februar 1891 ab verlieren die älteren Post- rverthzeichen ihre Gültigkeit. Dem Publikum soll indeß gestattet ,sein, die bis dahin nicht verwendeten Postwerthzeichen älterer Art bis H) ä trfh? u § zum 31. M ä rz 1891 gegen neuere Werthzeichen gleicher Gattung und von entsprechendem Werthe umzutauschen. Gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder werden gegen Freimarken zu 10 und 3 Pfennig umgetauscht, die Herstellungskosten werden mit 1 Pfennig für jeden gestempelten Briefumschlag und l/g Pfennig für jedes gestempelte Streifband baar erstattet. Der Umtausch der älteren Postwerthzeichen gegen neue wird an den Postschaltern bewirkt.
Postsendungen, welche nach dem 31. Januar 1891 noch mit Werthzeichen älterer Art zur Auflieferung gelangen, werden dem Absender zurückgegeben, oder wenn dies nicht thunlich sein sollte, als unfrankirt behandelt werden.
Vom 1. April 1891 ab sind die Verkehrsanstalten zum Umtausch älterer Postwerthzeichen nicht mehr befugt.
Berlin W., 27. November 1890.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan..
Bekam,tmamungen Königl. Landrathsamtd.
In Folge des anhaltenden Frostwetters wird das Auslassen von Abwässern auf die Straßen bei Meidung einer Strafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tage Haft verboten. Die Abwässer sind in die zunächst gelegenen Eintauchen auszugießen.
Hanau den 15. Dezember 1890.
Der Königl. Landrath
?. 8726________________v. Oertzen.__
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gesunden: Ein brauner Damenhandschuh (rechter). Ein Hundemaulkorb.
Verloren: Bon der Neuen Anlage bis zur Rebengasse N".: ein Koupon zu 40 Mk. und ein desgl. zu 20 Mk.; dem Wiederbringer 5 Mk. Belohnung. Eine sechskantige eiserne Achsenmutter.
Hanau am 15. Dezember 1890.
Diejenigen Eltern resp. Pflegeeltern, deren Kinder im laufenden Jahre impfpflichtig sind, wegen Krankheit rc. jedoch nicht geimpft werden konnten, fordere ich unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 12 und 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 auf, dieses innerhalb 8 Tagen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bei hiesigem Standesamt nachzuweisen.
Hanau am 12. Dezember 1890.
Der Oberbürgermeister Westerburg.
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kirtder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche din nach §. 12 ihnen Obliegenheit Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Tagesschau.
Berlin, 13. Dezbr. Se. Majestät der Kaiser und König verlegten gestern Aller höchstihren Wohnsitz von Potsdam nach Berlin. Heute begaben Allerhöchstdieselben Sich zur Jagd nach Barby.
Berlin, 13. Dezbr. Die Einkommensteuer - Kommissisn setzte die Berathung der §§. 18 und 19 (Ermäßigung der Steuersätze) aus, bis die Subkommission den Tarif vorgelegt haben wird. Die nächsten Paragraphen über Ort und Vorbereitung der Veranlagung werden mit unwesenr- lichen Abänderungen angenommen, ebenso der Abschnitt über die Steuererklärungen, wobei Finanzminister Dr. Miquel den Begriff des Gesammt- Einkommens nach Maßgabe der festehenden und schwankenden Einnahmen feststellte. Der Censit deklarirt sein Einkommen und die Einschätzung erfolgt dann durch die Veranlagnntzskommission — Ferner nahm sie die §§. 31 bis einschließlich 33 (Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung) an, sowie §. 31 mit einem Zusatze in Absatz 2, wonach die Regierung von der Ernennung von Mitgliedern zur Voreiuschätzungs - Kommission absehen kann, sowie mit der Modifikation zu Absatz 4, wonach Zweckverbände gemäß der neuen Landgemeindeordnung zu Voreinschätzungs-Bezirken verbunden werden können. Dieselben sollen jedoch nicht solche Bezirke generell bilden.
Berlin, 13. De;. Die „Köln. Ztg." schreibt: Mit Spannung sieht man dem Ausgange der Berathung über die Schulreform entgegen. Am Mittwoch werden die Verhandlungen-geschlossen und es wird dann der