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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Mr. 284

Freitag Den 5. T ezember

1890

Amtliches.

Bekanntmachung.

D ie Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu be­ginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförde- rung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar her­gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Da­gegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetausschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packet- { aufschrift muß s ämmtliche Angaben der Begleitadresse ent­halten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst --Namen und Wohnung des'Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. ; s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wes ent- : T i ch bei, wenn die Packele franfirt aufgeliefert werden. Das Porto für Pastete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Postge­biets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm : 25 Pf. auf Entfernun­gen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 27. November 1890.

Reichs-Postamt, Abtheilung I. Sachse.

Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.

(Fortsetzung.)

III. Prüfung der Dampfkessel.

§. 11. Druckprobe. Jeder neu aufzustelleiide Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden.

Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspan­nung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter verstanden.

Die Kesselwandnngen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.

Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§. 10), mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen.

§. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen sie in' gleicher Weise, wie neu aufzustellcnde Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.

Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen :

uno Liedekesseln eine oeei mebieie Platten neu ewgezagcu werfen, ]u ist nach der Ausbesserung ode Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht.

§. 13. Prüfungsmanometer. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck : darf nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden.

An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.

IV. Aufstellung der Dampfkess el.

§. 14. Aufstellungsort. Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welcken Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.

An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.

Dampfkessel, welche ait§ Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.

§. 15. Kesielmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender Dampfkessel einschließt, und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf.

V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen).

§. 16. Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampf­kessel (Lokomobile) zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden:

1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben des Fabrikschildes (§. 10) enthält und mit einer Beschrei­bung und maaßstäblichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§. 11 Absatz 4), der im §. 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschrie­benen Bescheinigung und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist.

2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§. 10) enthält. Die Bescheinigung über die Vornahme der im §. 12 vor­geschriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein.

Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Be- triebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

§. 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfeutwickler betrieben werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist.

§. 18. Die Bestimmungen der §§. 16 und 17 treten außer An­wendung, wenn ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt wird.

VI. Da m p f s chiffskes sel.

§ 19. Die Bestimmungen des §. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd verbundenen Dampfkessel fDampfschiffskessel) mit der Maß­gabe Anwendung, daß die vorgeschriebene maaßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffsiheil, an welchem der Kessel eingebaut oder ausgestellt ist, zu erstrecken hat.

VII. Allgemeine Bestimmungen.

§. 20. Wenn Dampfteffelanlagen, die sich zur Zeit bereits im Be­triebe befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Geneh­migung eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1 u. 2 nicht gefordert werden. Im Uebrigen finden die vorstehenden Be­stimmungen auch für solche Fälle Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,