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Kugteich Amtliches @>rgan für Stcröt- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Donnerstag den 4. Dezember
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Amtliches.
Bekanntmachung. Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
DiePackete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Zigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse ent- k halten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. f. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne Dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wes ent- \ l i ch bei, wenn die Packele franfitt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth »ach Orten des Deutschen Reichs-Postge- öiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.
Berlin W., 27. November 1890.
Reichs-Postamt, Abtheilung I. | Sachse.
Bekanntmachung. i Wegfall der gestempelten Briefumschläge und der gestempelten Streifbänder.
Vom 10. Dezember 1890 ab werden gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft. Von demselben Zeitpunkte ab wird die Reichs-Postverwaltung derartige Postwerthzeichen überhaupt nicht mehr herstellen lassen und zum Verkauf bringen; dem Publikum bleibt überlassen, ungestempelte Briefumschläge und Streifbänder zu verwenden und mit den erforderlichen Freimarken zu bekleben.
Die am 10. Dezember 1890 noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder neuerer Art können weiter verwendet werden. Dagegen behalten die Briefumschläge und Streifbänder mit Werthzeichen älterer Art nur noch bis zum 31. Januar 1891 ihre Gültigkeit.
Berlin W., 27. November 1890.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
" von Stephan.
Bekanntmachung.
Einziehung der Postwerthzeichen älterer Art.
Vom 1. Dezember 1890 ab werden die Verkehrsanstalten nur noch Postwerthzeichen neuerer Art verkaufen.
Die alsdann noch in den Händen des Publikums befindlichen P o st - Werthzeichen älterer Art (Freimarken, sowie gestempelte Briefumschläge, Psstkarten, Streifbänder und Postanweisungs-Formulare) können »och bis zum 31. Januar 1891 zur Frankir ung von Postsendungen verwendet werden.
Vom 1. Februar 1891 ab verlieren die älteren Post- Werthzeichen ihre Gültigkeit. Dem Publikum soll indeß gestattet '
sein, die bis dahin nicht verwendeten Postwerthzeichen älterer Art bis spätestens zum 31. März 1891 gegen neuere Werthzeichen gleicher Gattung und von entsprechendem Werthe umzu- tauschen. Gestempelte Briefumschläge und gestempelte Streifbänder werden gegen Freimarken zu 10 und 3 Pfennig umgetauscht, die Herstellungskosten werden mit 1 Pfennig für jeden gestempelten Briefumschlag und Vs Pfennig für jedes gestempelte Streifband baar erstattet. Der Umtausch der älteren Postwerthzeichen gegen neue wird an den Postschaltern bewirkt.
Postsendungen, welche nach dem 31. Januar 1891 noch mit Werth-- zeichen älterer Art zur Auflieferung gelangen, werden dem Absender zurückgegeben, oder wenn dies nicht thunlich sein sollte, als unfrankirt behandelt werden.
Vom 1. April 1891 ab sind die Verkehrsanstalten zum Umtausch älterer Postwerthzeichen nicht mehr befugt.
Berlin W., 27. November 1890.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen der früheren Abtheilung des Innern der hiesigen Königlichen Regierung vom 9. April 1873 (Amtsblatt 1873 S. 61) und vom 4. Juli 1872 (Amtsblatt 1872 S. 137) werden nachstehend eine Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betreff enb allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890 (Reichsgesetzblatt für 1890 S. 163 ff.) und Bestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbe-Ordnung hat der Bundesrath nachstehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen.
I. Bau der Dampfkessel.
§. 1. Kesselwaudungen. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerrohren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Zentimeter, bei Kugelgestalt dreißig Zentimeter übersteigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhrcu, deren lichte Weite zehn Zentimeter nicht übersteigt, gestattet.
§ 2. Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Zentimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen die Horizontalebne von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Zentimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampsraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kessel fläche,' welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
II. Ausrüstung der Dampfkessel.
§ . 3. Speisung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.
§ . 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sich im Staude ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.
§ . 5. Wasserstandszeiger. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten Vorrrichtung zur Erkennung