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Mittwoch den 1v. November
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Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XXI zu den Preußischen 3'/,°/oigen Staatsschuldscheinen von 1842 und der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/oigen Staatsanleihe von 1881,
Die Zinsscheine Reihe XXI Nr. 1 bis 8 zu den Preußischen SW/oigen Staatsschuldscheinen. von 1842 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1894, sowie die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4%igeii Staatsanleihe von 1881 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem für jede der beiden genannten Schuldgattungen getrennt aufznstellenden Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Jin letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- papiere sich mit den Inhabern der Z inssch einanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgcgebcn und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 28. Oktober 1890.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2457. gez. Sydow.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkasfen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.
Cassel den 5. November 1890.
Königliche Regierung, gez. Rothe.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein Reisepaß, ausgestellt zu Tusbaly (Türkei), auf den Namen „Judel Hillewy" lautend.
Gefunden: Eine schwarze Knabenmütze. Eine Schiefertafel. Eine Milchkanne. Eine blaukarrirte Schürze. Zwei Portemonnaies mit je einigen Pfennigen. Ein gelber Ring mit Stein (auf der Post liegen geblieben). Ein ledernes Cigarrenetui.
Entlaufen: Ein weißer Seiden-Pudel, auf den Namen „9tatti" hörend.
Zugelaufen: Eine grau-weiße Gans.
Hanau am 19. November 1890.
t Grundlinien der Steuerreform.
Personen, welche zu einem geringeren Einkommen als 900 Mark jährlich veranlagt sind, sind gegenwärtig frei von der Klassensteuer. Befreiungen über dies Einkommen hinaus schlägt auch der neue Einkommen st c uerentw ur f, nachdem die Klassen- und die klassifizirte Einkommensteuer in ein einheitliches System gebracht werden, nicht vor. Wohl aber Erleichterungen für alle Haushaltungsvorstände, die ein Einkommen bis 3000 Mk. haben. Für jedes Kind unter 14 Jahren bleiben hier 50 Mk. Einkommen steuerfrei; es wird somit beispielsweise der Besitzer eines Einkommens von 1100 Mk. steuerfrei, wenn er vier, derjenige eines Einkommens von 1200 Mk., sofern er sechs Kinder unter 14 Jahren hat. Eine weitere Entlastung tritt für alle Einkommen unter 9500 Mk. dadurch ein, daß der jetzt von 3000 Mk. an beginnende Steuersatz von 3 Prozent künftig erst bei 9500 Mk. anfängt, von diesem Betrage abwärts aber sich, bis auf 0,62 Prozent für die kleinsten Einkommen, vermindert. Die Erleichterungen in den unteren Stufen ergeben sich aus folgendem Vergleich:
Einkommen von:
steuert jetzt:
soll künftig steuern;
Prozentsatz der neuen Steuer vom Einkommen
900—1050
6,75
6
0,62
1050—1200
9
9
0,80
1200—1350
13,5
12
0,94
1350—1500
18
16
1,12
1500—1650
22,5
21
1,33
1650—1800
27
26
1,51
1800—2100
31,5
31
1,59
2100—2400
36
36
1,60
2400—2700
45
45
1,76
2700—3000
54
54
1,80
Der Ausfall für die Staatskasse, der aus den Erleichterungen für die kleineren Steuerzahler und die mittleren Einkommen folgt, wird voraussichtlich mehr als reichlich durch richtigere Einschätzung gedeckt werden. Das Mittel hierzu ist die Deklaration und ferner auch die Erweiterung der Erbschaftssteuer. Bei mehr als 3000 Mark Einkommen erfolgt Deklaration desselben in der Art, daß das Einkommen, nach einigen Hauptquellen — Kapitalvermögen, Grundbesitz, Gewerbebetrieb rc. — gesondert, vom Steuerpflichtigen angegeben wird; vermag derselbe sein Einkommen nicht sicher anzugeben, so kann er behufs der Schätzung desfelben der Kommission das erforderliche Material liefern. Auch sollen die bis jetzt in Preußen von der Einkommensteuer des Staates — nicht der Gemeinden — freien Aktiengesellschaften, Berggewerkschaften, Genossenschaften, deren Betrieb sich nicht auf die Mitglieder beschränkt, zu ihr mit demjenigen Dividendenbetrag herangezogen werden, welcher 3 pCt. übersteigt, also beispielsweise bei 5 pCt. Dividende würden 2 pCt. versteuert werden.
Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 79 833 000 Mk. und für die folgenden Jahre einen um je 5,15 Prozent erhöhten Betrag, fo ist der jedesmalige Ueberschuß, soweit darüber nicht zur Bedeckung von Staatsausgaben durch den Staatshaus- Haltsetat verfügt wird, bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung zu einem besonderen von dem Finanzminister zu verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschließlich der davon aufkommenden Zinsen bei der ferneren Reform der direkten Steuern behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere auch bei Ueber Weisung von Grund- und Gebäudesteucr an kommunale Verbände bestimmt bleibt.
Nach dem Vorgänge anderer Großstaaten ist die Erbschaftssteuer in maßvoller Weise unter Freilassung der kleineren Erbschaften auf die an Ascendenten, Descendenten und Ehegatten gelangenden Erbfälle anszudehnen. Eltern steuern 1 Prozent, Kinder und Ehegatten Va Prozent. Hierdurch wird zweierlei erreicht: Die stärkere Erfassung des fundirten, vererbbaren Besitzes gegenüber dem Arbeitsverdienst und ein Kontrolmitel für richtige Angabe der Deklaration des Enkommens bei Lebzeiten des Erblassers, indem die Offenlegung aller Erbfälle auf den Steuerpflichtigen selbst einen wirk- sammen Antrieb zur Gewissenhaftigkeit bei Abgabe der Einkommensdeklaration