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Nr. 263.

Dienstag den 11. November

1880

Amtliches.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Schild mit der Aufschrift: „Sauerkraut, Salz­gurken". Ein Haarpfeil. Ein Taschentuch. Eine Pferdedecke. Ein kleines Portemonnaie mit einigen Pfennigen.

Verloren: Ein Zehn-Markstück. Ein kleiner schwarzer Pelzkragen. Hanau am 11, November 1890.

Das von dem Stadtrath unter Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses beschlossene

Ortsstatut, betreffend die Benutzung der städtischen Gasleitung in Hanau aM. zum Privatgebrauch, vom 21. Oktober 1890,

wird in Gemäßheit des §. 3 der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 vom 10. d. Mts. an auf dem Rathhaus dahier aufgelegt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche Interessenten dagegen zu machen finden sollten.

Ich bringe dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Der Oberbürgermeister.

12256 I. V.: Heraeus.

Orts - Statut, betreffend die Benutzung der städtischen Gasleitung zum Privat­gebrauch in Hanau aM.

Nach Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses wird auf Grund des §. 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 für die Stadt- und Landgemeinden Kurhesscns für die Benutzung der städtischen Gasleitung zum Privatgebrauch folgendes Ortsstatut erlassen.

i. Anmeldung zur Gasentnahme.

8 1.

Wer aus der städtischen Leitung Gas entnehmen will, hat dieses der Gas-Direktion schriftlich anzuzeigen. Er unterwirft sich durch diese An­meldung den sämmtlichen Bestimmungen dieses Statuts, sowie etwaigen nachfolgenden Veränderungsbestimmungen.

Die Gas-Direktion ist berechtigt die Gaseinrichtungcn durch ihre Be­amten, denen der Zutritt zu sämmtlichen Räumen des mit Gas zu verssr- genden Grundstücks gestattet werden muß, jederzeit besichtigen zu lassen.

Die Annahme der Anmeldung erfolgt nur, falls solche nach dem Er­messen der Direktion des Gaswerks mit Rücksicht auf die Ausdehnung des städtischen Rohrnetzes und die sonstige Lage des Gaswerks zulässig erscheint.

Gegen ablehnende Bescheide der Direktion des Gaswerks bezüglich eines Anschlusses ist die Beschwerde an den Stadtrath zulässig. Gegen den Beschluß des letzteren findet die Klage im Derwaltungsstreitverfahren statt. H. Ausführung und Beschaffenheit der Zuleitungen, sowie der Privatleitungen im Innern der Grundstücke.

8 2.

Wer eine Abzweigung aus der städtischen Leitung in ein Privat­grundstück anzulegen oder zu verändern wünscht, hat dies der Gas-Direktion schriftlich anzuzeigen. Derartige Anmeldungen werden von den Nutz­nießern oder Miethern eines Grundstücks nur dann angenommen, wenn s zugleich die besondere schriftliche Genehmigung des Eigenthümers beigebracht wird.

8 3.

Die Zuleitungsröhren — in einer Minimallichtweite von 40 mm — vom städtischen Hauptrohr nach dem Privatgrundstück und zwar vom Ab­zweigstutzen des Hauptrohrs bis an die Gasmesser, deren Standpunkt von der Gas-Direktion im Einverständniß mit dem Grundstückseigenthümer be­zeichnet wird, werden seitens der Direktion des Gaswerks auf Kosten der treffenden Grundstückseigenthümer hergestellt. Bei Berechnung der Kosten v>ird, sei es zu Gunsten, sei es zu Ungunsten des betreffenden Grundstücks- kigeuthümers, immer angenommen, daß das Hauptrohr in der Mitte der

Fahrstraße liegt. Im Uebrigen ist für die Kosten ein Tarif maßgebend, der durch die städtische Gaskommission jeweilig festgestellt und veröffentlicht wird. Diese Zuleitungen bleiben aber, soweit sie außerhalb des Privat- grundstücks liegen, Eigenthum der Stadtgemeinde, welche auch alle Aus­besserungen derselben zu eigenen Kosten übernimmt.

8 4.

Die Herstellung und Instandhaltung der Privatleitungen bleibt den Eigenthümern der Grundstücke überlassen, jedoch dürfen die betreffenden Ein­richtungen erst »ach Genehmigung seitens der Gas-Direktion benutzt werden.

8 5.

Für jede Abänderung der Privatleitungs-Einrichtungen, welche eine Vermehrung der Flammen herbeifuhrt, gelten dieselben Bestimmungen, wie für eine Neueinrichtung.

8 6.

Im Allgemeinen sind für die inneren Leitungen folgende Bedingungen maßgebend:

1. Vor jedem Gasmesser wird ein Abstellhahn angebracht.

2. Die zu den Gasleitungen zu verwendenden Röhren müssen bei Neueinrichtungen von jetzt an aus gezogenem Schmiedcisen sein; Blei- und Kupferröhren sind unzulässig.

Die Verbindungen der Röhren müssen auf eine durchaus dauerhafte und solide Weise durch Verschraubung hergestellt werden. Ein Jneinanderschieben der Röhren mit bloßer Verkittung oder eine andere leichte Verbindungsart (Gummischlauch) ist nicht ge­stattet.

3. Zur Bestimmung der Röhrendimensionen ist bei gewöhnlichen Ver- Hältnissen falzende Tabelle maßgebend:

Durchmesser im Lichten

Länge der Röhren in Meter

3 m

1 5 m

1 10 m

1 20 m

1 30 m

1 50 m

Flammenzahl

6 mm

1

—

—

. —

—

—

10 mm

4

3

2

1

—

—

13 mm

10

8

5

2

1

—

20 mm

30

25

13

6

3

1

25 mm

60

40

25

13

6

2

32 mm

100

70

40

20

8

4

40 mm

150

100

60

30

13

6

50 mm

350

250

150

70

35

10

4. Die Leitungsröhren sind offen zu befestigen.

Eine Ausnahme dieser Bestimmungen ist nur zulässig bezüg­lich der Decken besonders reich verzierter Räume mit besonderer Genehmigung der Gas-Direktion. Die Leitungsröhren sind mit gehörigem Gefälle zu legen; wo das Gefälle unterbrochen wird und wo die Leitung von einem warmen in einen kalten Raum tritt, müssen die Röhren mit sicherer Vorrichtung zum Ablassen der Wasserniederschläge versehen sein.

Es ist darauf zu achten, daß die Röhren an den Stellen freien Raum haben, an welchen sie (z. B. beim Durchgehen durch eine Maner) durch etwaiges Setzen des Gebäudes eine Beschädigung erleiden könnten. Wo ein Rohr durch einen unzugänglichen hohlen Raum, eine dicke Mauer und deigl geführt wird, darf dies nur in einem an beiden Enden offenen, metallenen Futterrohre geschehen. Dasselbe muß in seiner ganzen Länge lustdicht und ein (Zentimeter weiter sei», als der äußere Durchmesser des Leitungsrohrs beträgt.

5. Gummischläuche dürfen nur zur Speisung einzelner verstellbarer Lampen angewendet werden und sind auf Schlauchhülsen zu stecken, an denen direkt ein Abschlußhahn sich befindet.

6. Die Befestigung der Lampen an Decken und Wänden darf nur mittelst der sog. Deckenscheiben, welche anmschrauben und nicht anzunageln sind, erfolge». Für schwere Leuchter müssen die Decken- scheibcn mit durch die Decke gehenden Mutterschrauben befestigt werden. Eine bewegliche Aufhängung von Lampen darf nur durch Kugelgelenke mit voller Kugel geschehen.