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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 261.

Samstag den 8. November

1860

Amtliches.

Gemäß §. 22 Abs. 2, Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvali- ditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, wird der durchschnitt lichc Jahresarbeitsverdienst für die in der Land- und Forstwirthschaft be­schäftigten Personen des Regierungsbezirks Cassel, wie folgt, festgesetzt:

für erwachsene (über 16 Jahre alte) Personen

männlichen Geschlechts.

weiblichen Geschlechts.

1) Cassel, Stadtkreis, auf .

600

400

2) Landkreis, .

540

350

3) Kreis Eschwege .

500

350

4) Frankenberg .

450

310

5) Fritzlar .

6) Fulda

500

350

a. für die Stadt .

600

450

b. übrigen Orte .

500

350

7) Kreis Gelnhausen .

500

350

8) Gersfeld .

400

280

9) Hanau, Stadtkreis, .

700

550

10) Landkreis, .

600

450

11) Kreis Hersfeld .

420

300

12) Hofgeismar .

500

350

13) Homberg .

400

280

11) Hünfeld .....

420

300

15) Kirchhain .

16) Marburg

450

310

~ a. für die Stadt .

600

450

b. übrigen Orte .

500

350

17) Kreis Melsungen .

450

310

18) Rinteln .

450

310

19) Rotenburg .

450

310

20) Schlüchtern .

450

310

21) Schmalkalden .

500

350

22) Witzenhausen .

500

350

23) Wolfhagen .

400

280

24) Ziegenhain .

Cassel am 17. Oktober 1890.

400

280

Der Regierungs-Präsident. J. V.: von Pawel.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet.

§. 1. Wer in Gast- und Schanklokalen oder anderen Räumen öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des §. 33 a der Gewerbeordnung in der I Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 (R. Ges. Bl. S. 159) ! veranstalten will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn der Vorstellung Anzeige zu machen.

§. 2. Der Anzeige sind die zur Aufführung oder zum Vortrage bestimmten Stücke, Lieder, Gedichte, bezw. Textbücher, bei mimischen oder plastischen Vorstellungen aber eine Beschreibung des Gegenstandes derselben, beizufügen. Abweichungen von dem vorgelegten Programm, insoweit sie nicht von der Polizeibehörde ausdrücklich genehmigt oder angeordnet worden, sind verboten.

§. 3. Die Ortspolizeibehörde prüft, ob gegen den Inhalt dieser Stücke, Lieder u. s. w. sicherheits-, sittcn- oder gewerbepolizeiliche Bedenken vorliegen, und bestimmt hiernach, inwieweit das vorgelegte Programm zu gestalten oder abzuändern, oder die Vorstellung ganz zu untersagen ist.

§. 4. Ausnahmen in Betreff der vierundzwanzigstündigen Anzeige­

frist zu gestatten, ist in Städten die Ortspolizeibehörde, in ländlichen Ort­schaften der Landrath befugt.

§. 5. Die nicht ortsangehörigen Veranstalter und vorstellenden Per- onen haben sich bezüglich ihrer Unbescholtenheit und guten Führung der Polizeibehörde gegenüber auszuweisen.

§. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, unbeschadet der Befugniß der Polizeibehörde zur Verhinderung des Beginns oder der Fortsetzung der Vorstellung, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft.

§. 7. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1890 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des vormaligen Bezirks-Direktors zu Fulda vom 7. Mai 1850 (Fuldaer Wochenblatt von 1850, Beilage zu Nr. 20, S. 8) außer Kraft.

Casfel am 15. Oktober 1890.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.

BekanntmaiDungen König!. Landrathsamts. Bekanntmachung.

Das Feilhalten in den Buden und Ständen der diesjährigen Herbst­messe nach eingetretener Dunkelheit ist nur bei Beleuchtug mittelst sogenannter Sturmlaternen gestattet.

Das Aufstellen von Kochapparaten und das Kochen in den Buden und Ständen ist untersagt.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 9 M. eventuell Haft geahndet.

Hanau am 5. November 1890.

Der Königliche Landrath

P. 7672 v. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises, in deren Bezirken Fabriken voi Handen sind, welche jugendliche Arbeiter be­schäftigen, haben die bezl. Nachweisungen bis spätestens zum 1. Dezember d. J. eiuzureichen, bei Meidung kostenpflichtiger Abholung; eventl. ist Vakat-Anzeige zu erstatten.

Hanau am 3. November 1890.

Der Königliche Landrath

P. 7656 v. Oertzen.

Oekonom Ferdinand Stettner dahier ist an Stelle des verstorbenen Franz Stettner als Ortsschätzer-Stellvertreter für die Abschätzung von Gärten, Wiesen und Feldgrundstücken in hiesiger Stadt auf Widerruf be­stellt und in Pflichten genommen worden.

Hanau am 27. Oktober 1890.

Der Königliche Landrath

V. 7688 v. Oertzen.

Rskannimackung.

Am 12. November ds. Js. wird wieder, wie in den Vorjahren, zwecks Veranlagung der Klassensteuer für das Etatsjahr 1891'92 eine allgemeine Aufnahme des Perfoneu- standes in hiesiger Stadt vorgenommen werden.

Zu diesem Behufe werden jedem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter schon mehrere Tage vorher die erforder­lichen Formulare eingehändigt werden, um deren genaue Ausfüllnng hinsichtlich sämmtlicher in dem betreffenden Hause nebst Zubehör wohnenden Personen nach dem Stande vom 12. November ds. Js. ersucht wird.

Ich spreche hierbei die Bitte aus, daß das betheiligte Publikum nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch zur Förderung der Veranlagungsarbeiten darauf Rücksicht nehmen wolle, daß der am 13. November erfolgenden Abholung der