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Freitag den 7. November
1890
Amtliches.
Auf Grund der W. 99 und 121 des Gesetzes, betreffend die Jnva- liditâts- und Altersversorgung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) sind von dem Reichsversicherungsamt über die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der zum Zwecke der Erhebung der Beiträge zu verwendenden Beitrags- und Zusatzmarken nachfolgende Bestimmungen erlassen worden:
I. Beitragsmarken.
1) Die von den Versicherungsanstalten auszugebenden Beitragsmarken sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier und zwar die Marken im Werthbetrage von 14 Pfennig
(Lohnklasse I, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mark einschließlich)
in rothem Druck, im Werthbetrage von 20 Pfennig
(Lohnklaffe II, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 350 bis 550 Mark)
in blauem Druck,
im Werthbetrage -von 24 Pfennig
(Lohnklaffe III, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 550 bis 850 Mark)
in grünem Druck,
im Werthbetrage von 30 Pfennig
(Lohnklasse IV, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 850 Mark)
in rothbraunem Druck herzustellen.
2) Auf den Beitragsmarken ist die betreffende Lohnklasse durch dunkle römische Zahlen auf Hellem Grunde, die Werthangabe durch Helle arabische Zahlen und Helle Buchstaben (Pf.) aus dunklem Grunde zu bezeichnen.
3) Die Beitragsmarken tragen den Reichsadler und enthalten auf einem weißen Streifen, welcher die Marken
der Lohnklaffe I in der Mitte,
der Lohnklaffe II unten,
der Lohnklasie III von links oben nach rechts unten,
der Lohnklasse IV von links unten nach rechts oben durchzieht, die Bezeichnung der ausgebenden Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben in schwarzem Druck.
4) Für die für den weiteren Kommunalverband der Provinz Hessen- Nassau und das Fürstenthum Waldeck errichtete Versicherungsanstalt wird zum Zweck des Aufdrucks auf die Beitrags- und Zusatzmarken (vergleiche unten II) die Bezeichnung „Hessen-Nassau" festgesetzt.
II. Zusatzmarken (Doppelmarken).
5) Nachdem der Bundesrath sich damit einverstanden erklärt hat, daß von der besonderen Herstellung der Zusatzmarken des Reichs abgesehen, und statt dessen für jede Versicherungsanstalt eine Doppelmarke hergestellt wird, welche die Zusatzmarke mit einer Beitragsmarke der Lohnklasse II verbindet, wird hinsichtlich dieser Doppelmarke Folgendes bestimmt:
Die Doppelmarke besteht aus zwei Abtheilungen. Sie zeigt auf dem linksseitigen, in blauem Druck hergcstclltcn Theile die Beitragsmarke der Lohnklasse II. Die Lohnklasse ist durch eine dunkle römische Zahl (II) auf Hellem Grunde, der Geldwerth von 20 Pfennig durch Helle arabische Zahlen und Helle Buchstaben (Pf.) aus dunklem Grunde bezeichnet. Auf dem die Beitragsmarke von links unten nach rechts oben durchziehenden weißen Streifen befindet sich der Name der ausgebenden Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben in schwarzem Druck. Der rechtsseitige Theil stellt in orangefarbenem Druck die einen Reichsadler enthaltende Zusatzmarke zum Geldwerthe von 8 Pfennig dar. Auf dem Hellen Grunde der Zusatz- marke befinden sich oberhalb des Reichsadlers auf der einen -Seite der Buchstabe Z., auf der anderen Seite der Buchstabe M. (als Abkürzung für Zusatzmarke), unterhalb des Reichsadlers auf der einen Seite die arabische Zahl 8, auf der anderen die Buchstaben Pf.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
6) Die Beitrags- und Doppelmarken müssen gleichmäßig je 23,5 mm freit und 14 mm hoch sein.
7) Das Markeupapier muß reines Lumpenpapier und aus sogenanntem feinen Briefstoff angefertigt sein; es muß sehr fein gemahlen und in. bet Durchsicht vollkommen gleichmäßig sein. Die mittlere Reißlänge desselben muß 3 300 m, die mittlere Dehnung 1,9 Prozent der Länge und der Aschengehalt 12 Prozent betragen.
8) Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, welcher die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdrucks bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
9) Die Beitrags- und Doppelmarken sind in Bogen zu je 100 Stück herzustellen. Auf dem Bogen müssen sich über- und nebeneinander je 40 Marken befinden; die Ränder der Marken sind mit Bohrlöchern zu versehen, so daß die Lostrennung der Marken ohne Zuhülfenahme eines Schneidewerkzeuges durch bloßes Abreißen bewirkt werden kann. Die genaue Größe der bedruckten Fläche eines Markenbogens zu 100 Stück muß in den Durchlochungslinien gemessen 235 X 140 mm betragen. Auf der Rückseite sind die Markenbogen mit bestem Klebestoff zu versehen.
10) Die Herstellung der Doppelmarken hat wegen der Betheiligung des Reichs an deren Erlös und Herstellungskosten ausschließlich durch die Reichsdruckerei zu erfolgen. Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei hergestellt sind, müssen Proben derselben, bevor sie zur Ausgabe gelangen, dem Reichs-Versicherungsamt zur Prüfung vorgelegt werden.
11) Die in Gemäßheit dieser Bekanntmachung hergestellten Beitragsund Doppelmarken behalten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.
Die für den Regierungsbezirk Cassel zu verwendenden Marken werden demnächst an allen Postanstalten des Bezirkes seilgehalten werden.
Cassel am 20. Oktober 1890.
____________Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Pawel.
Bekanntmachungen S^imigL Landrathsümts.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen im Kreise Hanau finden wie folgt statt:
Am 10. November 1890, Vorm. 9 Uhr, in Langenselbold — Kirchplatz — für die Orte: Langenselbold, Hüttengesäß, Langendiebach, Neuwiedermus, Ravolzhausen, Rückingen, Oberissigheim, Rüdigheim, Gutsbez. Rüdigheimerhof.
Am 11. November 1890, Borm. 8 Uhr, in Hanau — Paradeplatz, Zeughaus — für die Orte: Kesselstadt, Oberrodenbach, Niederrodenbach, Großauheim, Großkrotzenburg, Mittelbuchen, Bruchköbel, Gutsbez. Wolfgang, Pulverfabrik, Philippsruhe und Fasanerie, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Kinzigheimerhof und Neuhof.
Am 11. November 1890, Vorm. 9^2 Uhr, in Hanau — Paradeplatz, Zeughaus — für die Stadt Hanau — Jahrgänge 1883, 1884, 1885, 1878 (vom 1./4. bis 30./9. 1878 Eingestellte).
Am 11. November 1890, Vorm. 11 Uhr, in Hanau — Paradeplatz, Zeughaus — für die Stadt Hanau •— Jahrgänge 1886, 1887, 1888, 1889, 1890, sämmtliche zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.
Am 12. November 1890, Vorm. 8 Uhr, in Windecken — Schloßberg — für die Orte: Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel, Ostheim, Oberdorfelden, Kilianstädten, Niederissigheim, Roßdorf, Gutsbez. Baiersröderhof.
Am 12. November 1890, Vorm. 110» Uhr, in Bischofsheim — Kirch- und Schulplatz in der Hintergasse — für die Orte: Fechenheim, Gronau, Niederdorfelden, Wachenbuchen, Bergen, Enkheim, Bischofsheim, Hochstadt, Dörnigheim, Gutsbez. Dottenfelderhos, Gronauerhof.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu den diesjährigen Herbst-Kontrol-Versanimlungen zu erscheinen haben:
1. Sämmtliche Reservisten.
2. Sämmtliche Dispositions-Urlauber, sowie die zur Verfügung (Disposition) der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.
3. Diejenigen Mannschaften der Landwehr bezw. Seewehr I. Aufgebots, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1878 einge- treteu sind.
Außerdem wird bemerkt:
1. Die Halbinvaliden und Garnisondienstfähigen der Reserve und der