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Sèr. 259

Donnerstag den 6. November

1890

Amtliches.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) wird auf Grund des §. 83 desselben bestimmt:

I. Unter der Bezeichnungweiterer Kommunalverband" sind die Provinzial-Verbände und auch die kommunalständischen Verbände der Re­gierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, sowie die Kreisverbände, in den Hohenzollernschen Landen der Landeskommunalverband und die Oberamts­bezirksverbände zu verstehen.

II Die Beschlußfassung über die Statuten der zu errichtenden Ge­werbegerichte steht zu:

a) in den Stadtgemeindcn:

dem Gemeindevorstande und der Stadtverordnetenversammlung (Bürgerschaftskollegium u. s. w.) gemeinsam,

b) in den Landgemeinden:

der Gemeindeversammlung bezw. den die Befugnisse einer solchen wahrnehmenden anderen Gemcindevertretungskörpern

c) in den Kreisen:

dem Kreistage,

d) in den Oberamtsbezirken : der Amtsversammlung,

e) in den Provinzen:

dem Provinziallandtage,

f) in den kommunalständischen Verbänden der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden und in dem Hohenzollernschen Landeskommunalver­bande :

dem Kommunallandtage.

III. Unter der Bezeichnunghöhere Verwaltungsbehörde" sind zu verstehen:

a) die Bezirksausschüsse in Bezug auf die Genehmigung der Orts­statuten von Gemeinden ($. 1 Abs. 2 und 3), die Entscheidung über Be­schwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen zu Gewerbegerichten, welche von einer oder mehreren Gemeinden oder einem Kreis- bezw. Oberamtsbe- zirksverbande errichtet sind (§. 15 Abs. 1), und die Enthebung von Mit­gliedern solcher Gewerbegerichte (§. 19 Abs. 1);

b) die Provinzialräthe in Bezug auf die Entscheidung über Beschwer­den gegen die Rechtsgültigkeit von Wahlen zu Gewerbegerichten (§. 15 Abs. 1) und die Enthebung von Mitgliedern derselben (§. 19 Abs. 1) sofern die in Frage kommenden Gewerbegerichte von einem Provinzialver- bande oder von den kommunalständischen Verbänden der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden errichtet sind;

c) die Regierungs-Präsidenten in Bezug auf die Bestätigung der Wahl der Vorsitzenden und deren Stellvertreter (§. 15 Abs. 2), die An­ordnung zur Vornahme von Wahlen nach Maßgabe des §. 16 Abs. a, die Ernennung von Mitgliedern der Gewerbegerichte im Falle des §. 16 Abs. b, die Zuständigkeit zu dem Anträge auf Erhebung der Klage auf Amtsentsetzung von Mitgliedern der Gewerbegerichte (§. 19 Abs. 2), die Bestellung desjenigen Beamten, welcher den Vorsitzenden und dessen Stell­vertreter vor ihrem Amtsantritte eidlich zu verpflichten hat (§ 20) sofern die in Betracht kommenden Gewerbegerichte von Gemeinden oder Kreis- bezw. Oberamtsbezirksverbänden errichtet sind, und endlich die Ertheilung der Genehmigung zur Uebertragung der dem Gemeindevorsteher nach §. 71 bis 73 obliegenden Geschäfte auf einen Stellvertreter;

d) die Ober-Präsidenten in Bezug auf die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§. 15 Abs. 2), die Anordnung zur Vornahme der Wahlen nach Maßgabe des §. 16 Abs. a, die Ernennung der Mitglieder von Gewerbegerichten im Falle des §. 16 Abs. b, die Zu­ständigkeit zu dem Anträge auf Erhebung der Klage auf Amtsentsetzung von Mitgliedern der Gewerbegerichte (§. 19 Abs. 2), die Bestellung des­jenigen Beamten, welcher den Vo> sitzenden und dessen Stellvertreter vor ihrem Amtsantritte eidlich zu verpflichten hat (§. 20) sofern die in Frage kommenden Gewerbegerichte von einem Provinzialverbande oder von einem der Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden errichtet sind.

Für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober-Präsi­denten und des Provinzialrathes der Minister des Innern.

Für den Stadtkreis Berlin werden alle durch das Gesetz der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von dem Ober-Präsidenten wahrgenommen.

IV. Die Wahl der Vorsitzenden und deren Stellvertreter erfolgt für Gewerbegerichte, welche von Kreisen bezw. Oberamtsbezirken er­richtet sind, durch die Kreis- bezw. Amtsausschüsse;

für Gewerbegerichte, welche von Provinzen oder von einem der kom­munalständischen Verbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden oder dem Hohenzollernschen Landeskommunalverbande errichtet sind, durch die Provinzialausschüsse, bezw. die Landesausschüsse, falls nicht durch das Statut die Mitwirkung der Kreistage, der Amisversammlungen, der Pro­vinziallandtage oder in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden, sowie in den Hohenzollernschen Landen die Mitwirkung des Kommunallandtages vorgesehen ist.

Berlin am 23. September 1890.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Innern.

Frhr. von Berlepsch. In Vertr.:

B r a u n b e h r e n s.

Nachdem die Listen der Aerzte, welche gemäß §. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Mai 1887 G. S. S. 169 berechtigt sind, die Mitglieder der Aerztekammer der Provinz Hessen-Nassau zu wählen, der Vorschrift des §. 6 daselbst entsprechend aufgestellt worden sind und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgelegen haben, wurde auf Grund des §. 7 von dem Herrn Oberpräsidenten zu Cassel bestimmt, daß für die Provinz Hessen Nassau von 878 wahlberech­tigten Aerzten 17 Mitglieder und 17 Stellvertreter und von diesen in dem Regierungsbezirk Wiesbaden mit 530 wahlberechtigten Aerzten 10 Mitglieder und 10 Stellvertreter, in dem Regierungsbezirk Cassel mit 348 wahlbe­rechtigten Aerzten 7 Mitglieder und 7 Sti Urei tiefer zu wählen sind.

Auf Grund des §. 6 und des zweiten Absatzes im §. 7 der V. O. wurde nunmehr von dem Vorstände der Wahltermin auf den 16., 1 7. : u. 18. November 1890 festgesetzt.

Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels an i den Unterzeichneten.

Ich fordere deshalb die Herren Kollegen hiermit auf, ihre Stimm­zettel in dem genannten Termin an mich gelangen zu lassen.

Jeder Stimmzettel muß Namen, Stand und Wohnort des Wählenden, der von ihm gewählten Mitglieder und der von ihm gewählten Stellver­treter enthalten und rechtzeitig bis zu dem bekannt gemachten Endtermin 18. November 1890 eingereicht werden.

Frankfurt aM. am 15. Oktober 1890.

Für den Vorstand:

Der Vorsitzende Dr. Grandho m m e.

OekauuèMklchnugeu Königl. Landrathsamts.

Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen im Kreise Hanau finden wie folgt statt:

Am 10. November 1890, Vorm. 9 Uhr, in Langen­selbold Kirchplatz für die Orte: Langenselbold, Hüttengesäß, i Langendiebach, Neuwiedermus, Ravolzhausen, Rückingen, Oberissigheim, Rüdigheim, Gutsbez. Rüdigheimerhof.

Am 11. November 1890, Vorm. 8 Uhr, in Hanan Paradeplatz, Zeughaus für die Orte: Kesselstadt, Oberrodenbach, Nieder­rodenbach, Großauheim, Großkrotzenburg, Mittelbucheu, Bruchköbel, Gutsbez. Wolfgang, Pulverfabrik, Philippsruhe und Fasanerie, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Kinzigheimerbof und Neuhof.

Am 11. November 1890, Vorm. 9^8 Uhr, in Hanau Paradeplatz, Zeughaus für die Stadt Hanau Jahrgänge 1883, 1884, 1885, 1878 (vom 1./4. bis 30./9. 1878 Eingestellte).

Am 11. November 1890, Vorm. 11 Uhr, in Hanau Paradeplatz, Zeughaus für die Stadt Hanau Jahrgänge 1886, 1887, 1888, 1889, 1890, sämmtliche zur Disposition der Ersatz-Behörden ent­lassenen Mannschaften.

Am 12. November 1890, Vorm. 8 Uhr, in Windecken Schloßberg für die Orte: Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel,