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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 258.
Mittwoch den 5. November
189U
Amtliches.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 21. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 12. November d. Js. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Bureau des Haufes der Abgeordneten am 11. November d. Js. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 12. November d. Js. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird. In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin den 22. Oktober 1890.
Der Minister des Innern.
I. A. 9650. gez. Herrfurth.
Polizei Verordnung.
Unter Bezugnahme auf die Polizei Verordnungen vom 31. Mai 1873, betreffend den Verkauf und die Aufbewahrung der Gifte, giftiger Farbwaaren sowie heftig wirkender Droguen und Chemikalien (Amtsblatt S. 91) und vom 28. Januar 1876 (Amtsblatt S. 30) wird auf Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 (G. S. S. 195) und die §§. 6, 12 u. 13 der V. O. über die Polizei-Verwaltung vom 20. Septeniber 1867 (G. S. S. 1529) unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbe- ^zirks Cassel Folgendes verordnet:
Das Feilhalten und der Kleinverkauf der in den Anlagen A. und B. der Reichsverordnung vom 27sten Januar 1890, betreffend den Verkehr mit Arznei-Mitteln (R. G. Bl. S. 9) aufgeführten Zubereitungen, Droguen und chemischen Präparate ist, und zwar bezüglich der Anlage A. nach Maßgabe des §. 1 der Verordnung nur in Apotheken gestattet.
Hierdurch tritt die Polizeiverordnung vom 28sten Januar 1876 (Amtsblatt S. 30) außer Kraft.
Cassel am 18. Oktober 1890.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- ' Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 i und 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) i wird unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des ; Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet.
§ . 1. Wer in Gast- und Schanklokalen oder anderen Räumen ' öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des §. 33 a der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 (R. Ges. Bl. S. 159) veranstalten will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn der Vorstellung Anzeige zu machen.
§ . 2. Der Anzeige sind die zur Aufführung oder zum Vortrage ! bestimmten Stücke, Lieder, Gedichte, bezw. Textbücher, bei mimischen oder plastischen Vorstellungen aber eine Beschreibung des Gegenstandes derselben, beizufügen. Abweichungen von dem vorgelegten Programm, insoweit sie nicht von der Polizeibehörde ausdrücklich genehmigt oder angeordnet worden, sind verboten.
§ . 3. Die Ortspolizeibehörde prüft, ob gegen den Inhalt dieser Stücke, Lieder u. s. w. sicherheits-, sitten- oder gewerbepolizeiliche Bedenken vorliegen, und bestimmt hiernach, inwieweit das vorgelegte Programm zu gestatten oder abzuändern, oder die Vorstellung ganz zu untersagen ist.
§ . 4. Ausnahmen in Betreff der vierundzwanzigstündigen Anzeige- srist zu gestatten, ist in Städten die Ortspolizeibehörde, in ländlichen Ortschaften der Landrath befugt.
§ . 5. Die nicht ortsangehörigen Veranstalter und vorstellenden Personen haben sich bezüglich ihrer Unbescholtenheit und guten Führung der Polizeibehörde gegenüber auszuweisen.
§ . 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Vewrdnnng
werden, unbeschadet der Befugniß der Polizeibehörde zur Verhinderung des Beginns oder der Fortsetzung der Vorstellung, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft.
§ . 7. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1890 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des vormaligen Bezirks-Direktors zu Fulda vom 7. Mai 1850 (Fuldaer Wochenblatt von 1850, Beilage zu Nr. 20, S. 8) außer Kraft.
Cassel am 15. Oktober 1890.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Um Zuwiderhandlungen zu begegnen, wird darauf aufmerksam gemacht, daß
1) das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte sogenannte Handels salz, d. i. Salz, welches von den Salzwerken auf Vorrath zuin Debit bereitet, oder an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll, sowohl zur Viehfütterung und Düngung, als auch in allen Gewerben, welchen überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden darf. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich das Salz zur Herstellung von Tabacksfabrikaten, Mineralwässern und Bädern verwenden.
Dagegen darf
2) das denaturirte sogenannte Bestellsalz, d. i. Salz, welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke, oder bei einem Zoll- oder Steueramte, auf Bestellung zur eigenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder welches in den Gewerbsräumeu des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denatnrirt wird, nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zu gelassen worden ist, Verwendung finden. Auch darf Bestellsalz nicht au andere Personen abgegeben werden.
Münster am 14. Oktober 1890.
Der Provinzial-Steuer-Direktor. Steinkopf.
Kekanntmachungerl Kömgl. LuudrathsQmLs.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen im Kreise Hanau finden wie folgt statt:
Am 10. November 1890, Vorm. 9 Uhr, in Langenselbold — Kirchplatz — für die Orte: Langenselbold, Hüttengesäß, Langendiebach, Neuwiedermus, Ravolzhausen, Rückingen, Oberissigheim, Rüdigheim, Gutsbez. Rüdigheimerhof.
Am 11. November 1890, Vorm. 8 Uhr, in Hanau — Paradeptatz, Zeughaus — für die Orte: Kesselstadt, Oberrodenbach, Niederrodenbach, Großauheim, Großkrotzenburg, Mittelbuchen, Bruchköbel, Gutsbez. Wolfgang, Pulverfabrik, Philippsruhe und Fasanerie, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof. Kinzigheimerhof und Nenhof.
Am 11. November 1890, Vorm. 9^2 Uhr, in Hanau — Paradeplatz, Zeughaus — für die Stadt Hanau — Jahrgänge 1883, 1884, 1885, 1878 (vom 1./4. bis 30./9. 1878 Eingestellte).
Am 11. November 1890, Borm. 11 Uhr, in Hanau — Paradeptatz, Zeughaus — für die Stadt Hanau — Jahrgänge 1886, 1887, 1888, 1889, 1890, sämmtliche zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.
Am 12. November 1890, Vorm. 8 Uhr, in Windecken — Schloßberg — für die Orte: Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel, Ostheim, Oberdorfelden, Kilianstädten, Niederissigheim, Roßdorf, Gutsbez. Baiersröderhof.
Am 12. November 1890, Vorm. 11^2 Uhr, in Bischofsheim — Kirch- und Schulplatz in der Hintergasse — für die Orte: Fechenheim, Gronau, Niederdorfelden, Wachenbuchen, Bergen, Enkheim, Bischofsheim, Hochstadt, Dörnigheim, Gutsbez. Dottenfelderhof, Gronauerhof.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu den diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen zu erscheinen haben:
1. Sämmtliche Reservisten.
2. Sämmtliche Dispositions-Urlauber, sowie die zur Verfügung (Disposition) der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.
3. Diejenigen Mannschaften der Landwehr bezw. Seewehr I. Aufgebots,