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M. 256

Montag den 3. November

___£_______ 1890

InvaMtäts- und AttersvMchenmg.

Das am 1. Januar 1891 in Kraft tretende Reichsgesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 gewährt allen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten männlichen und weiblichen

1. Arbeitern, Gehülfen, Gesellen, Lehrlingen und Dienstboten,

2. AetrieSsveamten, Kandlnngsgehülfen und Lehrlingen ^

3. See- und Atußschiffern einen Anspruch auf

Invalidenrente

bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres, und auf Altersrente

bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

Zur vollen Sicherung des Rentenbezuges ist es jedoch erforderlich, daß alle rentenberechtigten Personen sich

1. sofort folgende Nachweise für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verschaffen:

a. Den Nachweis über die Dauer einer jeden vorangeführten Beschäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Dienstbote u. s. w. ohne Unterschied des Geschlechts, welche im Alter von über 16 Jahren gegen Lohn oder Gehalt in der Zeit vom 1. Januar 1886 bis 1. Januar 1891 ausgeübt worden ist.

b. Den Nachweis einer jeden während der Zeit vom 1. Januar 1886 bis 1. Januar 1891 stattgehabtcn, die Dauer von 4 Monaten in einem Jahre nicht übersteigenden Unterbrechung eines festen Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu einem bestimm­ten Arbeitgeber (besonders wichtig für Maurer, Winzer und andereSaisonarbeiter").

c. Den Nachweis einer jeden in die Zeit vom 1. Januar 1886 bis 1. Januar 1891 fallenden und mit Erwerbsunfähigkeit verbun­denen, nicht selbst verschuldeten Krankheit von mindestens 7 Tagen.

d. Ferner für alle diejenigen Personen, welche am 1. Januar 1891 das 59. Lebensjahr zurückgelegt haben, den Nachweis über die Höhe der Löhne, welche sie in ihren verschiedenen Arbeits- oder Dienstverhältnissen seit dem 1. Januar 1888 bezogen haben.

Diese Nachweise sind zu sichren durch Bescheinigungen, welche gebühren- u. stempelfrei sind, also Kosten nicht verursachen.

Die Bescheinigungen für die Nachweise zu a, b und d können entweder durch den betreffenden Arbeitgeber, dessen Unterschrift alsdann durch den Bürgermeister zu beglaubigen ist, oder soweit die Thatsachen, welche bescheinigt werden sollen, amtlich bekannt sind oder durch Vor­legung von Dienst- oder Beschäftigungs-Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden, durch den Bürgermeister selbst ausgestellt werden.

Die Bescheinigung für den Nachweis zu c hat für die Zeit, während welcher die Person Krankenunterstützung aus einer Krankenkasse bezogen hat, der Vorstand dieser Kasse, für die übrige Zeit, sowie für alle Personen, welche während der Krankheit einer Kasse nicht ange­hört haben, der Bürgermeister auszustellen.

Zur leichteren Beschaffung dieser Bescheinigungen sind Formulare entworfen, welche in der hiesigen Waisenhaus-Buchhand­lung zu haben sind. Zur vollen Sicherung des Rentenbezuges ist ferner erforderlich, daß alle rentenberechtigte Personen sich

2: bis zum 1. Januar 1891 in den Besitz einer auf ihren Namen lautenden

Guittungskarte

setzen. Die Ausgabe dieser Quittungskarten erfolgt kostenfrei durch die Bürgermeister der Gemeinde ihres Wohnorts.

Es ergeht die dringende Mahnung an alle Arbeiter, Gehülfen, Dienstboten rc. ohne Unterschied des Geschlechts in ihrem eigenen Interesse sich rechtzeitig in den Besitz der Nachweise und der Quittungskarte zu setzen.

Es ergeht aber die ebenso dringende Mahnung an alle

Ardeitgeder und Dienstherrschaften,

auch ihrerseits dafür zu sorgen, daß alle zu ihnen in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß stehenden Personen rechtzeitig sich in dem Besitze der Nach­weise und der Quittungskarte befinden. Bei der Wichtigkeit des Gesetzes vom 20. Juni 1889 kann einem jeden Arbeitgeber und einer jeden Dienst- Herrschaft nicht warm genug an das Herz gelegt werden, sich mit dem Inhalte des Gesetzes eingehend veitraut zu machen und schon jetzt bei der Vorbereitung zu seiner Durchführung selbstthätig mitzuwirken. Die Kenntniß des Gesetzes ist für Arbeitgeber und Dienstherrschaft um so unentbehrlicher, als dasselbe ihnen mit seinem Inkrafttreten Pflichten auserlegt, deren Nichterfüllung unter hohe Strafen gestellt ist.