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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Mittwoch den 29. Oktober
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Nr. 253
Amtliches.
Bekanntmachungen Künigl. Landrathßamts.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die
Klaffvnstsuar-Vvranlagung pro 189192 erforderliche Formular zu den Klassensteuerrollen und der Einkommens- Nachweisung, geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellu"g der neuen Einkommens-Nachweisung zu benützende Einkommens- Nachweisung des Vorjahres zugehen lassen.
Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungsgeschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzufinden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34), sowie die Geschäftsanweisung vom 16. Mäiz 1877 maßgebend.
Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.
Demnächst hat:
1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassensteuerrollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 20 bezw. 8 zu erfolgen,
2) die Aufstellung der im §. 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschrittenen Schuldennachweisung zu geschehen, wobei folgendes zu beobachten ist:
Die Abrechnung von Schuldenzinsen findet bei der Veranlagung des steuerpflichtigen Einkommens insoweit statt, als das wirkliche Bestehen der Schulden und der Zinsver- pflichtnngen nach der gewissenhaften Ueberzeugung der Einschätzungs-Kommission keinem begründeten Zweifel unterliegt.
Die Steuerpflichtigen können nicht angehalten werden, behufs ihrer Einschätzung Angaben über ihre Schuldenverhältnisse zu machen, indessen bleibt es ihnen unbenommen freiwillige Angaben zu machen, um zu verhüten, daß die Berücksichtigung der Schuldenzinsen bei der Einschätzung unterbleibe oder nach irrigen Annahmen erfolge.
3) Die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Kommission, welche
a) in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,
b) in der Stadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c) in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern besteht,
hat durch die Gemeindevertretung, d. h. nach §. 38 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (G.-S. S. 237) durch den Gemeinde-Ausschuß stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Kommission vertreten werden.
In die Roßdorfer Kommission tritt der Nebenbürgermeister Goy von den Butterstädterhöfen als Mitglied ein.
Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Kommission gewählt ist, bedarf es nicht.
Die Rollen und Nachweisungen haben die Herren Bürgermeister selbst aufzustellen und sind für richtigen Eintrag verantwortlich.
Vor der Einschätzung und zwar bis spätestens znm : 24» November sind die bis auf die Einschätzung fertig gestellten Ein- , kommens-Nachweisungen und Rollen zur Vorrevision an mich einzureichen, i
Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8 bis 27 der Rollen bezw. 20 bis 22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am
Donnerstag den 4. Desember d. Z.
gu bewirken und sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen auf dem Titel- blatte zu vollziehen.
, . Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern rc. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1890/91er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.
1890
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Viehstand stets einschließlich des Jungviehs nach Maßgabe der jährlichen Vichzählungslisten in der Einkommens-Nachweisung einzutragen ist.
Bei Schätzung des landwirthschaftlichen Einkommens ist der Werth der auf die Bewirthschaftung des Grund und Bodens ver wendeten Arbeitskraft des Besitzers und seiner über 16 Jahre alten Angehörigen nicht mehr getrennt mit summarischen Beträgen in Ansatz zu bringen. Der Ertrag des Grundbesitzes einschließlich des Werthes der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Personen, soweit dieselbe nutzbare Verwerthung findet, sowie der Ertrag aus Pferde-, Vieh-Zucht und Milchwirthschaft (§§. 4 u 23 Abs. 2 der Instruktion vom 3./1. 1877) ist in einer Summe in Spalte 9 c. der Einkommens-Nachweisung nachzuweisen. Auch ist auf dem Titelblatt der Einkommens-Nachweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Spalten 15 a. b. u. c. nur zur Aufnahme des jährlichen Einkommens aus Lohnarbeit und gewinnbringender Thätigkeit jeder Art (Gesinde- und Arbeitslohn) bestimmt seien, welches Knechte, Mägde, Gesellen, Tagelöhner, Fabrikarbeiter und bergt erzielen.
Sollte wider Erwarten gegen die voraufgeführten Vorschriften verstoßen werden, bin ich genöthigt die Listen alsbald zur Berichtigung zurückzugeben.
Sobald von Grundbesitzern thatsächlich ein Nebenerwerb durch Lohnarbeit rc. erzielt wird, dessen Ertrag in den Spalten 15 a. bis c. der Nachweisung aufzuführen sein würde, so ist, um irrthümlichen Annahmen vorzubeugen, in der für Bemerkungen bestimmten Spalte 22 hierauf besonders hinzuweisen.
Bis MM 12. Dezember b, I. sind sodann
1) die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuerrollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1891/92 nebst Einkommens-Nachweisuna pro 1890/91,
2) die Schuldennachweisung
mit der drirch die Regierungs-Verfügung vom 27. Dezember 1886 C. I. 10292 vorgeschriebenen Bescheinigung versehen,
3) das Protokoll über die Wahl und Verpflichtung der Kommissions
Mitglieder (cfr. §. 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873),
4) die Bemerkungen zur Klassensteuerrolle (cfr. §. 44 der Instruktion vom 19. Juli 1875),
5) der Gewerbesteuerrollen-Auszug
zur Prüfung und Revision an mich cinzusenden, nachdem die unter 2 bis 5 gedachten Verhandlungen der neuen Einkommens-Nachweisung wie bisher vorgcheftet worden sind.
Hanau am 25. Oktober 1890.
Der Königliche Landrath
St. 3104 v. Oertze n.
Tagesschau.
Berlin, 28. Oktbr. Se. Majestät der König haben Allergnädigst ■ geruht den bisherigen General-Konsul in Budapest, Legationsrath Freiherrn v. Plesseu zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Großherzoglich hessischen Hofe zu ernennen.
Berlin, 28. Oktbr. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute Vormittag von 9 Uhr an die Vorträge des Kriegsministers, des mit der Wahrnehmung der Geschäfte des General-Inspekteurs des Jngeuieur- und Pionier-Korps und der Festungen beauftragten General Lieutenants : Golz, des kommaudirenden Admirals, des Staatssekretärs des Reichs- i Marineamts, des Chefs des Marinekabinets und des Chefs des Militär- ! kabinets und nahmen daran anschließend militärische Meldungen entgegen. ■ Berlin, 28. Oktbr. Gestern, als am Tage der Eroberung durch den Prinzen Friedrich Karl, hatten sich im Kaiserhof Herren, welche dem verblichenen Prinzen nahe stauben, zu einem Festmahl versammelt, welches Se. Majestät der Kaiser und König mit Seiner Gegenwart beehrte. Von dem Festausschuß ehrfurchtsvoll empfangen, nahm Se. Majestät in der Mitte der Tafel Platz; rechts von Allerhöchstdcmsclben saßen Se. Königliche Hoheit der Herzog von Connaught und der Chef des Großen Generalstabs, General der Kavallerie Graf v. Waldersee, links von Sr. Majestät der General-Adjutant weiland Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm I., General der Artillerie Kraft Prinz zu Hohenlohe-Ingelfingen ; Sr. Majestät