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Nr. 241.

Amtliches.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die­jenigen Personen, welche für das nächste Kalenderjahr Wandergewerbescheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen wünschen, mittelst ortsüblicher Be­kanntmachung aufzufordern, die deshalbigen Anträge und zwar wenn dieselben seither schon im Besitze eines solchen Scheines gewesen sind, unter Vor­legung des zuletzt ertheilten, bei Ihnen nnzubringen, dieselben auch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß alle, welche dieses unterlassen würden, sich die nachtheiligen Folgen, welche durch verspätete rechtzeitige Anmeldung entstehen, selbst zuzuschreiben haben.

Die Anträge sind in die vorgeschriebene, im Waisenhause dahier zu empfangende Nachweisung resp. Signalementsverzeichniß einzutragen und gehörig vollzogen bis ZUM 1. November d. I. an mich einzureichen oder es ist berichtlich anzuzeigen, daß keine Anträge gestellt sind.

Hanau am 6. Oktober 1890.

Der Königliche Landrath

St. 3019 v. Oertzen.

Mittwoch den 15. Oktober

Am 1. Dezember d. I., an welchem Tage wiederum eine allgemeine Volkszählung im Deutschen Reiche stattsindet, soll, wie in früheren Jahren, der Unterricht in sämmtlichen Schulen ausfallen.

Ich darf erwarten, daß die Lehrer bereit sein werden, sich an dem Zählgeschäste mithelfend in der einen oder anderen Weise zu betheiligen. Daß Schüler dazu herangezogen werden, ist nicht statthaft.

Berlin den 4. September 1890.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Im Auftrage:

gez. Bartsch.

Der vorstehende Ministerial-Erlaß wird zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände mit dem Ersuchen gebracht, denselben auch alsbald den Herren Lokal-Schulinspektoren und Lehrern vorzulegen.

Hanau am 14. Oktober 1890. '

Der Königliche Landrath.

V. 7262 I. V.: Baabe.

In der Gemeinde Oberrodenbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Hanau am 13. Oktober 1890.

Der Königliche Landrath

V. 721.7 v. Oertzen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein silberner Manschettenknopf. Ein Zeugnißbuch für Gerson Berthold, Cassel. Eine Korallenkette.

Seriösen: Ein Packet, enthaltend Stoff zu einem Herrenanzug.

Zugelaufen: Ein großer Pinscher m. Geschl.; Empfangnahme bei Kaufmann G. Wilhelm in Langendiebach.

Hanau am 15. Oktober 1890.

t Die Stellung der sog. freien Hilfskaffen in der Kranken­versicherung der Arbeiter.

Das Krankenkassengesetz vom 15. Juni 1883 ist nunmehr seit 6 Jahren in voller Kraft Es läßt den Arbeitern die Wahl, bei einer der organisirten Kassen (Gemeindeversicherung, Orts-, Betriebs-, Jnnungs-, Baukrankenkassen) oder bei einer eingeschriebenen Hilsskasse ihrer Verfiche- rungspflicht zu genügen. Natürlich aber sollen nur solche Hilfskassen als gleichwerthig gelten, welche das vom Gesetze gewollte Maß von Kranken­fürsorge gewähren. Diesem Grundsätze entsprechen jedoch nach den gewon­nenen praktischen Erfahrungen die Sonderbestimmungen des Gesetzes über die freien Kassen nicht allenthalben, und es gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Novelle zum Krankeukassengesetze, die dem Buudesrath vor­liegt, hier Wandel zu schaffen.

Die Klagen bewegen sich namentlich in drei Richtungen. Die freien

1890

Kassen haben einmal das Recht, alte und kränkliche Personen zurückzuweisen. Hierin schlägt die Novelle keine Aenderung vor. Man wag das Recht als einen Ausgleich dafür betrachten, daß die Mitglieder der freien Kassen den ganzen Versicherungsbeitrag aufbringen müssen, während bei den sog. Zwangs­kassen die Arbeitgeber mit einem Drittel des Beitrages herangezogen werden. Dagegen will die Novelle zwei andere Privilegien der freien Kassen besei­tigen, welche gegen den Grundgedanken ihrer Zulassung zur obligatorischen Krankenversicherung verstoßen, daß sie nämlich in Krankheitsfällen den Ver­sicherten zum mindesten das leisten, was das Gesetz als Mindestmaß der Krankenfürsorge und Unterstützung vorschreibt. Dieses Mindestmaß ent­halten die Vorschriften für die Gemeindekrankenkassen, welche nach Absicht des Gesetzes aushilfsweise für Versicherungspflichtige verschiedener Berufe, soweit sie nicht einer der anderen Kassenarten angehören, errichtet sind. Als Krankenunterstützung ist von der Gemeindekrankenversicheruug nach §. 6 des Gesetzes zu gewähren: 1. freie ärztliche Behandlung, Arznei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. Vom 3. Krankheitstage ab ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohncs gewöhnlicher Tagearbeiter. Im §. 75 des Gesetzes wird aber bestimmt: Mitgliederder freien Hilfskassen genügen der Krankenoersicherungspflicht, „wenn die Hilfs­kasse, welcher sie «»gehören, ihren Mitgliedern mindestens diejenigen Leistun­gen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe des §. 6 von der Gemeindekrankenver­sicherung zu gewähren sind." Letzteres ist dann noch durch den Zusatz modifizirt: „Kassen, welche freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht ge­währen, genügen dieser Bedingung durch Gewährung eines Krankengeldes von drei Vierteln des ortsüblichen Tagelohns" (an Stelle der Hälfte)

In Folge dieser Vorschriften hat sich einmal in Bezug auf das Krankengeld, wie in verschiedenen Blättern und auch von der Begründung der Novelle hervorgehoben wird, die Sache praktisch so gestaltet, daß die Hilfskassen theils mehr, theils weniger als das Mindestmaß gewähren, je nachdem nämlich der ortsübliche Tagelohn im Beschäftigungsorte des Er­krankten höher oder niedriger ist als in der Gemeinde des Kassensitzes. Die freien Kassen sollen aber nach der Absicht des Gesetzes in allen Fällen mindestens dasselbe gewähren, was das erkrankte Mitglied in der Gemeindekrankenversicherung erhalten würde. Das Mißverhältniß zwischen den Ansprüchen des Gesetzes und den wirklichen Leistungen wird um so größer, wenn die Hilfskassen in Orten mit niedrigem Tagelohn ihren Sitz haben, und von einzelnen Kassen ist sogar bekannt, daß sie ihren Sitz ge­flissentlich nach Orten mit niedrigem ortsüblichen Tagelohn verlegt haben. Tie natürliche Bestimmung, daß sich auch für die freien Kassen das Kran­kengeld nach den Löhnen am Beschäftigungsorte des Kranken richten muß, wurde bei Erlaß des Gesetzes nur durch den Einwand verhindert, es werbe den neutralsten Kassen die Verwaltung zu sehr erschwert, wenn sie die ortsüblichen Tagelöhne in den vielen Gemeinden, wo sie Mitglieder haben, ermitteln sollten. Dieser Einwand ist aber ganz hinfällig, nachdem die höheren Verwaltungsbehörden, in Preußen die Königlichen Regierungen, festsetzen und öffentlich bekannt geben, was in ihren Bezirken als ortsüblicher Tagelohn gilt.

Wichtiger noch ist das andere Privilegium: Der Ersatz der freien ärztlichen Behandlung durch Gewährung von 3 4 statt Vs des ortsüblichen Tagelohnes als Krankengeld. Nach der Statistik des Krankenkassenwesens für 1890 hat die Gemeindekrankenversichernng im Jahre 1888 für Arzt und Arznei 2 501 390 Mark, dagegen an Krankengeld nur 1 657 509 Mark gezahlt, mit anbereu Worten die freie ärztliche Behandlung ist theurer als das ganze Krankengeld, kann also auch gercchterweise nicht durch Erhöhung des Krankengeldes um V* ersetzt werden. Auch bei den Ortskrankenkassen waltet ein ganz ähnliches Verhältniß ob, Im selben Jahre zahlten sie für Arzt und Arznei 8 981808 Mark, an Krankengeld 9 722 400 Mark, sodaß sich auch hier annähernde Gleichheit zwischen den Kosten der freien ärzt­lichen Behandlung und der vollen Summe der Krankengelder herausstellt. Die Novelle will daher die Sonderbestimmung für die freien Kassen auf­heben und sie der Pflicht der Gewährung freier ärztlicher Behandlung unterwerfen. Es liegt das schließlich im Interesse der freien Kassen selbst, die jetzt schon am meisten durch Simulation zu leiden haben und noch viel mehr zu leiden haben würden, wenn ihr Krankengeld auf den vollen Betrag des ortsüblichen Tagelohnes und darüber fliege. Gegen eine etwaige Er-