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Nr. 229.

Mittwoch den 1. Oktober

1890

Amtliches.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Am 1. Dezember d. J. findet wieder eine allgemeine Volkszählung statt und zwar in ähnlicher Weise wie die Volkszählungen der früheren Jahre.

Unter Hinweis auf die demnächst den Herren Bürgermeistern der Stadt Windecken und der Landgemeinden, sowie den Herren Gutsvorstehern zuzu­stellenden Anweisungen und Formulare, veranlasse ich die Herren Bürger­meister in Gemäßheit der Anweisung H. II. B. pos. 2 Zählungs-Kom- missionen zu bilden und die Zählbezirke abzugrenzen, auch für letztere die Zähler auszuwählen und sich mit den gegebenen Vorschriften auf das ge­naueste bekannt zu machen.

Die Zählkommissionen haben aus drei Mitgliedern, zu denen der Bürgermeister zählt, zu bestehen; für jeden Zählbezirk ist ein Zähler und ein Stellvertreter zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind.

Die Bildung der Zählkommissionen muß bis zum 15. November erfolgt sein und erwarte ich bis dahin bestimmt Bericht, wer die Mitglieder derselben und wer die gewählten Zähler sind. Die Bestimmungen und die bezüglichen Anweisungen für die Kommissionen und Zähler sind alsbald, nachdem solche gebildet resp, bestellt sind, an diese zu vertheilen, damit jenen Personen Zeit bleibt, sich ebenfalls mit den Vorschriften bekannt zu machen.

Um den Ortsbehörden vor der Vollendung der Aufbereitung und Veröffentlichung der Zählungsergebnisfe durch das Königl. statistische Bürean Vorläufige Kenntniß des Ergebnisses zu verschaffen, werden, wie dies auch im Jahre 1885 geschehen, doppelte Exemplare von Zählerkontrollisten ver­abreicht, damit das eine von den Zählern als Konzept benutzt und später von der Ortsbehörde zurückbehalten werden kann, während die Reinschrift alsbald zunächst hierher einzusenden ist. Die Herstellung von zwei Exem­plaren der Zählerkontrolliste muß jedoch, wenn der angedeutete Zweck er­reicht werden soll, Seitens der Ortsbehörde bezw. Zählkommission den Zählern zur Pflicht gemacht werden.

Abgesehen hiervon wird von dem Königl. statistischen Büreau auch dieses Mal dafür Vorsorge getroffen werden, daß möglichst bald nach der Zählung den Vorständen der Gemeinden mit 2000 und mehr Einwohnern handschriftliche Uebersichten des endgültigen Hauptergebnisses der Zählung zugestellt werden, ohne daß es eines weiteren Antrags bedarf.

Wie im Jahre 1885 soll wieder für jede Stadt, jede Landgemeinde und jeden selbstständigen Gutsbezirk von der Ortsbehörde bezw. Zählkom- misston auf Grund der Zählerkontrollisten F. eine Ortsliste G. zusammen­gestellt werden, welche durch Unterschrift zu beglaubigen ist.

Den Zählkommissionen wird dringend empfohlen, das Zählungs­material einer sorgfältigen, auf alle Einzelheiten sich erstreckenden Prüfung zu unterwerfen und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. Nach beendigter Zählung sind die zum Gebrauche der Zählungskommissionen abgegebenen Exemplare der Bestimmungen und Anweisungen von den Herren Bürgermeistern resp. Ortspolizeiverwaltern , wieder in Verwahrung zu nehmen.

Bis spätestens den 22. Dezember d. J. sind die Ortslisten G. von den Herren Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern hierher einzureichen, während die Einsendung der übrigen Zählpapiere bis spätestens den 31. Dezember d. J. zu bewirken ist und zwar 1) die Zählbriefe nebst einlie­genden Zählkarten nach den darauf befindlichen Nummern und nach Zähl­bezirken geordnet; 2) die unbenutzt gebliebenen Formulare (cfr. II. C. der Anweisung für die Behörden).

Hanau am 18. September 1890.

. Der Königliche Landrath

V. 5961 v. Oertzen.

.. Auf dem Gehöfte des Gastwirths Simon Heerdt zu Rüdigheim l>t die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Hanau am 29. September 1890.

v . Der Königliche Landrath

6784 v. Oertzen.

In der Gemeinde Ravolzhausen ist unter dem Rindviehbestand des Wilhelm Heuser die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Hanau am 29. September 1890.

Der Königliche Landrath

V. 6827 v. Oertzen.

tt Zum Verständniß der Jnvaliditäts- und Altersversicherung. (Schluß aus Nr. 227.)

4. Werficherungspfficht.

Zu versichern sind vom 16. Lebensjahre ab die nicht mit Staats­oder Kommunal-Pensionsberechtigung angestellten und nicht selbstständig ein Gewerbe rc. ausübenden Personen (Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge u. s. w.) ohne Unterschied des Geschlechts, welche gegen Lohn oder Gehalt in der Land- und Forstwirthschaft, Jagd und Fischerei, in der Industrie und im Bauwesen mit Einschluß des Handwerks im Handel und Verkehr, im Haushalt (Dienstmädchen re.) und in allen anderen Erwerbszweigen beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen und -Lehrlinge jedoch nur, wenn deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mk. nicht übersteigt. Nicht zu versichern sind die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehr­linge.

Die Versicherung wird dadurch bewirkt, daß die zu versichernde Person sich bei der unteren Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes oder bei den sonstigen bekannt gemachten Stellen sofort nach dem 1. Januar 1891 eine Quittungskarte ausstellen läßt, was kostenlos geschieht. In die Quittungskarte wird von dem Arbeitgeber oder Dienstherrn für jede ange­fangene Arbeitswoche eine bei der Postanstalt des Beschäftigungsortes zu erwerbende Beitragsmarke eingeklebt, deren Werth zur Hälfte von dem Versicherten zu erstatten ist und vom Arbeitgeber oder Dienstherrn bei der Lohnzahlung einbehalten werden kann.

5. Weitragsmarken.

Die in die Quittungskarte einzuklebenden Beitragsmarken richten sich nach der Lohnklasse, in welche die zu versichernde Person auf Grund des für dieselbe maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes eingeschätzl wird. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, wenn nicht Arbeitgeber oder Dienstherr und die zu versichernde Person vereinbaren, daß ein höherer Lohn in Anrechnung kommt,

1. für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche keiner Krankenkasse angehören, der für sie von der höheren Ver­waltungsbehörde unter Berücksichtigung von Naturalbezügen rc. festzusetzende durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst beziehungsweise der für Betriebsbeamte nach §. 3 des land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst;

2. für die bei der Seeschifffahrt betheiligten Personen der für die Seeunfallversicherung maßgebende Jahresarbeitsverdienst;

3. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des vom Kassenvorstande festznsetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits­verdienstes der betreffenden Arbeiterklasse, jedoch nicht weniger als der drei­hundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts;

4. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungs Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Kranken­kaffenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes;

5. im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tage­lohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes.

Beträgt hiernach der Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk. ein­schließlich, so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse I zu 14 Pf., beträgt derselbe über 350 Mk. bis einschließlich 550 Mk., so ist eine Beitragsmärke der Lohnklasse II zu 20 Pf., beträgt derselbe über 550 Mk. bis einschließ­lich 850 Mk., so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse III zu 24 Pf. und beträgt derselbe über 850 Mk., so ist eine Beitragsmarke der Lohn klaffe IV zu 30 Pf. für jede Arbeitswoche in die Quittungskarte einzukleben.

Von erheblicher Bedeutung für die Versicherten ist es, bei zeitweiser Arbeitslosigkeit ihr Versicherungsverhältniß dadurch fortzusetzen, daß sie für