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Sâhrüch 9 Marl. ' Halbj.4M.S0Pfg. â Bierteljährlich M I Marl ss Psg.

Für auèwârrige Lbonnenten mit dem betreffen- »en Paftausschlag. , Die einzelne iltam» mer 10 Pk».

Zugleich Amtliches Hvgau für SLcröt- und LunöKvsis Kcruau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Freitag den 26. September mBaMsawam>KMHHam8nBflBMHa»MHMS

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Der

Hanauer Anzeiger",

Mglkich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanan,

nachweislich das weitverbreitetste und umfang­reichste Blatt Hanaus,

bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. . Preus;. Klassen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält I neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeige?" seiner st a r k e n Verbreitung halber ganz besonders - und kostet die lspaltige Zeile nur 10 Pf.

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Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Am 1. Dezember d. I. findet wieder eine allgemeine Volkszählung statt und zwar in ähnlicher Weise wie die Volkszählungen der früheren Zahre.

Unter Hinweis auf die demnächst den Herren Bürgermeistern der Stadt Windecken und der Landgemeinden, sowie den Herren Gutsvorstehern zuzu- stellenoen Anweisungen und Formulare, veranlasse ich die Herren Bürger­meister in Gemäßheit der Anweisung H. II. B. pos. 2 Zählungs-Kom­missionen zu bilden und die Zählbezirke abzugrenzen, auch für letztere die Zähler auszuwählen und sich mit den gegebenen Vorschriften auf das ge­naueste bekannt zu machen.

Die Zählkommissionen haben aus drei Mitgliedern, zu denen der Bürgermeister zählt, zu bestehen; für jeden Zählbezirk ist ein Zähler und «in Stellvertreter zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind.

Die Bildung der Zählkommissionen muß bis zum 15. November erfolgt sein und erwarte ich bis dahin bestimmt Bericht, wer die Mitglieder derselben und wer die gewählten Zähler sind. Die Bestimmungen und die bezüglichen Anweisungen für die Kommissionen und Zähler sind alsbald, nachdem solche gebildet resp, bestellt sind, an diese zu vertheilen, damit jenen Personen Zeit bleibt, sich ebenfalls mit den Vorschriften bekannt zu machen.

. .....Um den Ortsbehörden vor der Vollendung der Aufbereitung und Veröffentlichung der Zählungsergebnisse durch das Königl. statistische Büreau vorläufige Kenntniß des Ergebnisses zu verschaffen, werden, wie dies auch VM'e 1885 geschehen, doppelte Exemplare von Zählerkontrollisten ver­abreicht, damit das eine von den Zählern als Konzept benutzt und später BOn "r Ortsbehörde znrückbehalten werden kann, während die Reinschrift alsbald zunächst hierher einzusenden ist. Die Herstellung von zwei Exem- V arm E Zählerkontrolliste muß jedoch, wenn der angedeutete Zweck er- 1

1890

reicht werden soll, Seitens der Ortsbehörde bezw. Zählkommission den Zählern zur Pflicht gemacht werden.

Abgesehen hiervon wird von dem Königl. statistischen Büreau auch dieses Mal dafür Vorsorge getroffen werden, daß möglichst bald nach der Zählung den Vorständen der Genieinden mit 2000 und mehr Einwohnern handschriftliche Uebersichten des endgültigen Hauptergebnisses der Zählung zugestellt werden, ohne daß es eines weiteren Antrags bedarf.

Wie im Jahre 1885 soll wieder für jede Stadt, jede Landgemeinde und jeden selbstständigen Gutsbezirk von der Ortsbehörde bezw. Zühlkom- mission auf Grund der Zählerkontrollisten F. eine Ortsliste G. zusammcn- gestellt werden, welche durch Unterschrift zu beglaubigen ist.

Den Zählkommissionen wird dringend empfohlen, das Zühlnngs- material einer sorgfältigen, auf alle Einzelheiten sich erstreckenden Prüfung zu unterwerfen und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. Nach beendigter Zählung sind die zum Gebrauche der Zählungskommissionen abgegebenen Exemplare der Bestimmungen und Anweisungen von den Herren Bürgermeistern resp. Ortspolizeiverwaltern wieder in Verwahrung zu nehmen.

Bis spätestens den 22. Dezember d. I. sind die Ortslisten G. von den Herren Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern hierher einzureichen, während die Einsendung der übrigen Zählpapiere bis spätestens den 31. Dezember d. I. zu bewirken ist und zwar 1) die Zählbriefe nebst einlie­genden Zählkarten nach den darauf befindlichen Nummern und nach Zâhl- bezirken geordnet; 2) die unbenutzt gebliebenen Formulare (cfr. II, C. der Anweisung für die Behörden).

Hanan am 18. September 1890.

Der Königliche Landrath

V. 5961 v. Oertzen.

Dèenft-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Sparkassenbuch, auf den Namen Iulius von Salzen lautend. Ein grauleinenes Säckchen mit Brod. Ein Hunde­maulkorb mit Marke. Ein abgetragener Ueberzieher.

Verloren: Ein Gebuud Schlüssel.

Hanau am 24. September 1890.

Tügesfchü«.

Berlin, 25. Septbr. Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht dem General-Adjutanten, General der Kavallerie und kommandiren- den General des VIII. Armeekorps Freiherrn v. Loë, den Schwarzen Adler- Orden zu verleihen.

Berlin, 25. September. DerReichsanz." erklärt gegenüber ver­schiedenen Versuchen der Presse, das volle Jnkrafttretten des Jnvaliditäts-' und Altersversicherungsgesetzes zu hintertreiben oder zu verzögern, daß es sich schon jetzt mit Sicherheit annehmen lasse, daß die Inkraftsetzung am 1. Januar 1891, dem von vornherein in Aussicht genommenen Zeitpunkt, er­folgen werde. Von einer Absicht, den Zeitpunkt weiter hinauszuschieben, könne gar keine Rede sein.

Berlin, 25. Septbr. Nach dem am 30. d. M. erfolgenden Ab­lauf des Sozialistengesetzes wird selbstverständlich auch die zum Ressort des Neichsamts des Innern gehörige, sogenannte Reichskommission aufgelöst werden. Dieselbe hat bekanntlich über Beschwerden gegen die seitens der Landespolizeibehörden auf Grund des Sozialistengesetzes ausgesprochenen Verbote von Vereinen sowie über solche wegen des Verbots von Druck­schriften zu entscheiden. Den Vorsitz in derselben führte in letzter Zeit der preußische Minister des Innern, Herrfurth, ihre Mitglieder waren bei Be­ginn des laufenden Jahres: der sächsische außerordentliche Gesandte Graf von Hohenthal und Bergen, der Unterstaatssekretair im preußischen Finanz­ministerium Meinecke, der mecklenburgische außerordentliche Gesandte von Oertzen, der OberlandesgerichtsPräsident in Königsberg von Holleben, die Senatspräsidenten beim Kammergericht Delius und Nessel, der Rath am bayerischen Obersten Landesgericht in München Dr. von Schneider und der Senatspräsident beim Oberlandesgericht in Hamburg Dr. Lehmann. Die Auflösung der Kommission dürfte einfach dadurch erfolgen, daß sie nach Er­ledigung der ihr im Sozialistengesetze zugewiesenen Obliegenheiten nicht wie­der zusammentritt.