Einzelbild herunterladen
 

' «»armemeatS-

PrelS:

Jährlich 9 W°rl. Halbj.â.soPIg-

Bierteljährlich , Mar! 25 Pfg-

Für auswärtige Abonnenten

Mir dem betreffen» >en Postaufschlag. D ie einzelne Num« mer 10 Psk-

{jmutr Anreiz

Dugteich AmtticHes §)rgan für SLcröt- urrö Lcrnökveis Kanarr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

3«ftriioit8»

Preis:

Die Ispaltige Earmondzeile »d.

deren Raum

10 Pfg.

Die 2 spalt Zeile

20 Pfg.

Die 3jpaltigeZeil«

30 Pfg

â. 222.

Dienstag den 23. September

1890

Amtliches.

Benachrichtigung über die Aufnahmebedingungen der Hebammenlehranstatt zu Marburg.

In der Marburger Hebammenlehranstalt finden jährlich 2 Lehrkurse statt, deren jeder 6 Monate dauert. Der erste Kursus beginnt Anfang Januar, der zweite Anfang Juli.

Ueber die Aufnahme in den Kursus entscheidet die Königliche Regie­rung zu Cassel, oder, falls die Lehrtochter dem Regierungsbezirke Wiesbaden angehört, die Königliche Regierung zu Wiesbaden. Um die Erlaubniß der Aufnahme haben die Schülerinnen bei der Königlichen Regierung zu Cassel, bezw. Wiesbaden unter Einsendung eines Geburtsscheins (das Alter der Schülerin muß 20 bis 30 Jahre betragen), Sittenzeugnisses, Physikats- zeugnisses und Wiederimpfscheines möglichst früh vor Beginn des Kursus nachzusuchen. In dem Sittenzeugniß muß in jedem Falle angegeben sein, ob die Angemeldete außerehelich geboren hat oder nicht. Ist die Schülerin von einer Gemeinde gewählt, so werden die zur Erreichung der Aufnahme­erlaubniß nöthigen Verhandlungen von der Gemeindebehörde gehörigen Ortes teingeleitet.

I Von der Ertheilung der Aufnahmeerlaubniß ist die Königliche Direk- ^tion der Entbindungs- und Hebammenlehranstalt in Marburg alsbald ^schriftlich unter Miteinsendung aller Papiere zu benachrichtigen, worauf seitens der letzteren weitere Mittheilung über die Einberufung der Schülerin erfolgen wird. Beim Eintritt in den Kursus haben die auf Gemeindekosten ^lernenden Schülerinnen den Geburtsschein, das Sittenzeugniß, Physikats- attest und den Wicderimpfschcin mitzubringen.

Die Schülerinnen zerfallen in solche, welche auf Staatskosten, auf Gemeindekosten und auf eigene Kosten unterrichtet werden.

Zum Unterrichte auf Staatskosten (sogenannte Freistelle) werden nur Schülerinnen zugelassen, welche von Gemeinden gewählt sind und zwar entscheidet über die Verleihung der Freistellen an nassauische Schülerinnen die Königliche Regierung zu Wiesbaden, an hessische die Königliche Regie­rung zu Cassel. Ist einer Gemeinde eine Freistelle für ihre Schülerin zugesichert, so hat sie dieser bei ihrem Eintritt in den Kursus einen Ver­pflegungszuschuß von 108 Mark mitzugeben. Nur nach Einzahlung dieses Betrages wird der Genuß einer Freistelle möglich.

Die auf Gemeinde kosten lernenden Schülerinnen erhalten, gleich wie auch die auf Staatskosten lernenden, freie Wohnung im Anstaltsge­bäude, haben aber das volle Verpflegungsgeld, sowie ein Unterrichtshonorar von 30 Mark zu entrichten. Das 216 Mark betragende Verpflegungsgeld wird vierteljährlich praenumerando mit je 108 Mark andie Königliche Universitätskasse zu Marburg" oder anden Direktor der Hebammen- Lehranstalt" von der Gemeinde eingesandt oder von der Schülerin persönlich abgeliefert. Das Unterrichtshonorar wird am Schluffe des Kursus auf vou der Direktion erfolgende Rechnung eingezahlt.

Die auf eigene Kosten lernenden Schülerinnen erhalten ebenfalls Wohnung im Anstaltsgebäude, wofür 20 Mark zu entrichten sind. Sie erhalten dieselbe Beköstigung wie die übrigen Schülerinnen gegen Entrich­tung eines Verpflegungsgeldes von 108 Mark pro Quartal. Für den Unterricht sind 30 Mark praenumerando zu zahlen.

Sämmtliche Schülerinnen werden beim Beginne des Lehrkursus einer Aufnahmeprüfung unterworfen. Werden bei dieser die Legitimationspapiere der Schülerin oder die Qualifikation derselben nicht für genügend befunden, so wird die Schülerin nicht zum Kursus zugelassen.

Eine jede Schülerin, welche sich beim Eintritt in den Lehrkursus nicht im Besitze eines Lehrbuches befindet, erhält dasselbe auf eigene, resp. Ge­meindekosten geliefert. Ebenso bekommen alle Schülerinnen bei der Ent­lassung ein Tagebuch und ein Instrumentarium zugestellt, wofür die Be­träge den Schülerinnen, resp. Gemeinden, gegen Ende des Lehrkursus in Rechnung gestellt werden. Aeltere in den Gemeinden vorhandene Heb- ammengèräthschaften werden bei dem neu gelieferten Instrumentarium nur dann in Anrechnung gebracht, wenn dieselben in den ersten beiden Monaten des Lehrkursus zur Revision und Vervollständigung hierher eingesandt werden.

Cassel am 8. September 1890.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: von Pawel.

BekanutmaLungen Königl. Landrathsamts.

Unter der Schafheerde zu Ravolzhausen ist die Klauenseuche ausge­brochen.

Hanau am 23. September 1890.

Der Königliche Landrath.

V. 6615 I. V.: Baabe.

Zu Langendiebach ist bei dem Rindvieh in 10 Gehöften die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, ebenso in mehreren Gehöften zu Niederdorfelden.

Hanan am 23. September 1890.

Der Königliche Landrath.

V. 6614 I. V.: Baabe.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Am 21. ds. Mts. eine silberne Münze mit dem Bilde des Kaisers Friedrich.

Gefunden: Ein schwarzer Regenschirm (in einem Laden stehen geblieben).

Hanau am 23. September 1890.

In Gemäßheit des § 59 letzter Absatz der Statuten bringen wir nachstehend den Rechnungsabschuß für das Jahr 1889 zur öffentlichen Kenntniß :

A. Einnahmen.

1. Aus den Vorjahren (Kassenbestand am 1. Jan. 1889) 1485 M. 42 Pf.

2. Zinsen von Aktiv-Kapitalien . 300 30

3. Eintrittsgelder ...... 2783 40

4. Beiträge....... 28624 74

5. Ersatzleistungen Dritter für gewährte Krankenun­unterstützung ....... 1825 12

6. Zurückgezogene Kapitalien.....

7. Sonstige Einnahmen . . . . . 31 45

Sa. . 35050 M. 44 Pf.

B. Ausgaben.

1. Für ärztliche Behandlung . 5282 M. 87 Pf.

2. Für Arznei und sonstige Heil-

3. Krankeu-l aj an Mitglieder .' 10101 " 36 "

gelder: ) b) an Angehörige derselben . 88 74

4. Unterstützung, an Wöchnerinnen 61 20

5. Sterbegelder . . . 415 ,,

6. Kur- und Verpflegungskosten

an Krankenanstalten . . 2514 60

7. Ersatzleistungen an Dritte für

gewährte Krankenunterstützring 179 28

8. Zurückgezahlte Beiträge u. Ein­

trittsgelder .... 156 89

9. Für Kapitalanlagen . . 7024 88

10. Verwaltungsausgaben:

a) persönliche . . . 2559 13

b) sächliche . . . 514 94

11. Sonstige Ausgaben . . 823 59 32311 M. 65 Pf.

Mithin Kassenbestand am 1. Januar 1890 2738 M. 79 Pf.

Der Reservefond betrug am 1. Jan. 1889 7500 M. Pf.

Zur Laufe des Jahres 1889 wurden dems.

zugeführt..... 7024 88

Mithin Bestand des Reservefonds am 3.

Januar 1890 . . . 14524 M. 88 Pf.

Hanau am 20. September 1890.

Der Vorstand

der gemeins. Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau.

Dr. L. Gans, Vorsitzender.