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Die Sspalt. Seite 20 Pfg.

Die SspaltigeZeile

30 Pfg.

Nr. 207.

Freitag den 5. September

1800

Amtliches.

Bekanntmachungen Kömgl. LandraLhsamLs.

Die Herren Ortsvorstände haben während der diesjährigen Herbst- übnngen da wo Flurbeschâdigungen vorkommen können, Holzanpflanzungen, Tabaksfelder, Saaten, Raps, Zuckerrüben rc., soweit sie nicht deutlich zu erkennen sind, mit Strohwischen umstecken zu lassen.

Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvor- staild die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere in einer Liste zusammen. Auch haben die Grundbesitzer bei Vermeidung des Ausschlusses unmittelbar nach eingetretener Beschädigung letztere den Ortsvorständen anzumelden. Die erforderlichen Formulare können auf dem landräthlichen Bureau in Empfang genommen werden. In diesem Formular sind die Kolonnen 1—7 auszufüllen, Kolonne 6 und 7 wird mit Blei ausgefüllt. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppen­übungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere dadurch entstanden sind, Laß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, be­gründen keinen Anspruch auf Vergütung.

Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die'Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.

Die Ortsvorstünde derjenigen Gemeinden, in welchen Flurschäden entstanden sind, haben dies unverzüglich hierher anzuzeigen. Das Eintreffen der Abschätzungs-Kommission wird demnächst mitgetheilt werden. Die be- theiligteu Grundbesitzer resp, deren Bevollmächtigte sind zu den Abschätzungs­terminen vorzuladen.

Die Feldschützen und Forstbeamten sind anzuweisen, pflichtmäßig dahin mitzuwirken, daß während des Manövers Feld- und Waldschäden durch das Publikum verhütet werden.

Hanau am 26. August 1890.

Der Königliche Landrath

M. 3999 v. Oertzen.

Die Ortsvorstände werden hierdurch darauf hingewiesen, daß das Forstgeld für das für dieses Jahr bezogene sog. Loosholz spätestens bis Ende dieses Manats bei der zuständigen Forstkasse eingezahlt sein muß und daß bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist die im §. 3 des Forst- VerweUhungs-Gesetzes vom 6. Juni 1873 ausgesprochenen Nachtheile ein- treten. Bei Einzahlung des Geldes durch die Post ist die Absendung so zeitig zu bewirken, daß die obige Zahlungsfrist nicht überschritten wird, denn es gilt in diesem Falle nicht der Tag der Absendung, sondern der Tag des Eingangs des Geldes bei der Forstkasse. Das Forstgeld ist in seinem Gesammtbetrage nach §. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1873 aus der Gemeindekasse zu entnehmen und sind daher die Einzelbeträge von den Holzempfängern für die Gemeindekasse cinzuziehen.

Hanau am 4. September 1890.

Der Königliche Landrath

V. 6059 v. Oertzen.

Im Hinblick auf die zur Herbstzeit zc. stattfindenden Kirchweihfeste und sonstigen Tanzbelustigungen wird hiermit die nachfolgende Polizeiver- ordnung vom 3. April 1888 mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen uunachsichtlich Strafen zur Folge haben.

Hanau am 1. September 1890.

Der Königliche Landrath

V. 5955 v. Oertzen.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 4867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu 'erworbenen Landes- theilen, in Verbindung mit dem §. 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizei-Verordnung erlassen:

§. 1. Kinder unter 14 Jahren dürfen, sofern sie das 4te Lebens­jahr bereits überschritten haben, in öffentlichen Tanzlokalen nicht geduldet und zu öffentlichen Tanzlustbarkeitcn nicht mitgenommen werden.

§. 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 M., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die Strafe kann sowohl die Eltern resp. Pflegeeltern als auch den beteiligten Wirth treffen.

§. 3. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Hanan am 3. April 1888.

Der Königliche Landrath

A. 593 Gf. Bismarck.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hier­durch erinnert, die in doppelter Ausfertigung anfzustellenden Klassen­steuer - Zu- und Abgangslisten pro I Semester 1890/91 nebst Belegen an die Königliche Steuerkasse und die Listen der zu den Klasseusteuerstufen 1 und 2 durch Zugangsstellung neu veranlagten — in keine Rolle aufgenommenen — Personen ebenfalls in duplo alsbald hierher einzusenden, event. Vacat-Auzeigen zu erstatten.

Hanau den 4. Sept. 1890.

Der Landrath

St. 2772 J. V.: Baabe.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher der an das Großher- zogthum Hessen grenzenden diesseitigen Gemeinden und Gutsbezirke werden darauf aufmerksam gemacht, daß nach Vereinbarung mit den Großherzogl. Hessischen Kreisbehörden die gemeinschaftliche Begehung der Landeshoheits­grenze am 1. Oktober stattfindet.

Ich ersuche Sie, sich mit den betreffenden Großherzoglichen Bürger­meistereien über Stunde des Beginns des Grenzbegangs und den Ort der Zusammenkunft rc. rechtzeitig in Benehmen zu setzen und entweder selbst, oder durch den Beigeordneten den Termin wah' zunehmen.

Das gemeinschaftlich auszunehmende Protokoll über die bei dem Grenzbegaug bemerkten Mängel ist nebst der Gebühren-Liquidation bis zum 6. Oktober er. hierher einzureichen.

Hanau am 3. September 1890.

Der Königliche Landrath.

V. 6084 J. V.: Baabe.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Regenschirm und ein weißes Vorhemd (in einem Laden liegen geblieben). Ein Köcher. Ein weißes Kinderhütchen mit Spitze. Eine Dienstauszeichnung für die Landwehr. Ein Bilderbuch (Affentheater).

Verloren: Von einem Siegelring eine goldene Krone mit blauem Stein. Eine Brille mit Futteral.

Zugelaufen: Ein junger brauner Dachshund mit ledernem Hals­band; Empfangnahme bei Ka>l Weber zu Bruchköbel.

Hanau am 5. September 1890.

Bekanntmachung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinden Hüttengesäß und Neuwiedermuß und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Cassel Behufs Grundbuchregulirung in der Ge­markung Hüttengesäß mit Neuwiedermuß ein Aufgebot von uns erlassen ist.

Langenselbold den 1. September 1890.

Königliches Amtsgericht.

9389 Spindler. r a g es schau.

Berlin, 4. Septbr. Se. Majestät der Kaiser traf heute Vormit­tag, wie der „Reichsauz." meldet, in Begleitung des Herzogs Ernst Gün­ther, unter Glockengeläute und enthusiastischen Kundgebungen der dichtge­drängten Volksmenge, in der Stadt Flensburg ein und fuhr nach dem Paradefeld, woselbst die fremden Fürstlichkeiten, die fremdherrlichen Offiziere und die große Suite Allerhöchst denselben erwarteten. — Ihre Majestät die Kaiserin und Königin, Allerhöchstwelche gestern Abend um 11 Uhr 5 Minuten von der Wildparkstation aus mit Londerzug die Reise nach Flens-