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Mittwoch den 27. August
1890
Amtliches.
Bekanntmachungen Königl. LandrathsamLs.
Das Königliche Kammergericht zu Berlin hat in einer Strafsache wegen Gewerbesteuerhinterzichung durch Urtheil vom 16. Juni 1890 die Ansicht der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu N., daß eine Mündlich erfolgte Gewerbeanmeldung bei dem Vertreter der zuständigen Kommunalbehörde als ausreichende Anzeige zu erachten sei, für rechtsirr- thümlich erklärt und entschieden, daß die Anmeldung entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsbehörde erklärt werden müsse. In den Entscheidungsgründen des Kammergerichtsurtheils ist ausgeführt:
Das Erkenntniß des Berufungsgerichts beruht auf einer unrichtigen Auslegung des §. 19 a. des durch die Könizliche Verordnung vom 28. April 1867 (Ges.-Samml. S. 538) nebst allen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften auch in das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen eingeführten Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820.
Ueber die Form, in welcher die Anmeldung eines jeden Gewerbebetriebes vor dessen Beginn geschehen soll, ist zwar in §. 19 a. des gedachten Gesetzes nichts Näheres vorgeschrieben, wohl aber sprechen sich die §8- 1 u. 2 der durch das Amtsblatt für Hessen Nr. 33 de 1867 Seite 281 publizirten Anleitung des in §. 15 der Königlichen Verordnung vom 28. April 1867 mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragten Finauzministers vom 28. Mai 1867 klar und bestimmt dahin aus, daß die Annieldung entweder (schriftlich) eingereicht oder zum Protokoll der zuständigen Verwaltungsbehörde erklärt werden muß. Diese Anleitung hat als eine auf Grund gesetzlicher Vollmacht zur Ausführung des Gewcrbe- steuergesetzes erlassene und durch das amtliche Pnblikationsorgan für den Regierungsbezirk Cassel zur Kenntniß des gewerbetreibenden Publikums gebrachte Instruktion selbst Gesetzeskraft.
Jeder Gewerbetreibende ist deshalb verpflichtet, sich von derselben Kenntniß zu verschaffen und dieselbe zu befolgen. Eine dieser Instruktion formell nicht entsprechende Anmeldung ist rechtlich unwirksam und für nicht geschehen zu erachten. Rechtsirrthümlich hat der Berufungsrichter daher die nach seiner Feststellung nur mündlich erfolgte Gewerbeanmeldung des Angeklagten für ausreichend erachtet.
Die Bewohner sowie die Ortsvorstände des Kreises werden auf die vorstehenden vom Kammergerichte ausgesprochenen Grundsätze aufmerksam gemacht und ersucht darnach zu verfahren. Die Anzeigepflichten der Gewerbetreibenden, die Folgen der bezüglichen Unterlassungen und die Obliegenheiten der Ortsvorstände in dieser Beziehung sind in der Nr. 142 des Kreisblatts von 1885 durch diesseitige Bekanntmachung vom 19./6. 85 St. 3684 hervorgehoben.
Hanau am 18. August 1890.
Der Königliche Landrath
St. 2597 v. Oertzen.
Da die Sedanfeier in diesem Jahre auf einen Dienstag fällt, wird der Neustädter Wochenmarkt von Dienstag den 2. auf Mittwoch den 3. September c. verlegt.
Hanau am 25. August 1890.
Der Königliche Landrath
P. 5911 v. Oertzen.
Die Herren Ortsvorstände haben während der diesjährigen Herbstübungen da wo Flurbeschâdigungen Vorkommen können, Holzanpflanzungen, Tabaksfelder, Saaten, Raps, Zuckerrüben rc., soweit sie nicht deutlich zu erkennen sind, mit Strohwischen umsteckcn zu lassen.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvor- stand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere in einer Liste zusammen. Auch haben die Grundbesitzer del Vermeidung des Ausschlusses unmittelbar nach eingetretener Beschädigung egieie den Ortsvorständen anzumelden. Die erforderlichen Formulare rönnen auf dem landeäthlichen Büreau in Empfang genommen werden. In lesem Formular sind die Kolonnen 1—7 anszufüllen, Kolonne 6 und 7 wnb mit Blei ausgefüllt. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppen
Übungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen seinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden, in welchen Flurschäden entstanden sind, haben dies unverzüglich hierher anzuzeigen. Das Eintreffen der Abschätzung^ Kommission wird demnächst mitgetheilt werden. Die betheiligten Grundbesitzer resp, deren Bevollmächtigte sind zu den Abschätzungsterminen vorzuladen.
Die Feldschützen und Forstbeamten sind anzuweisen, pflichtmäßig dahin mitzuwirken, daß während des Manövers Feld- und Waldschäden durch das Publikum verhütet werden.
Hanau am 26. August 1890.
Der Königliche Landrath
M. 3999 v. Oertzen.
Während der Herbstübungen der 50. Infanterie Brigade werden sowohl die preußischen wie die hessischen Gendarmen auch in den nicht zugehörigen Gebietstheilen mit den vollen Gerechtsamen der landeszugehörigen Gendarmen in Thätigkeit treten.
Das Publikum wird darauf hingewiesen, daß den Anordnungen der hessischen Gendarmen auf preußischem Gebiet dieselbe Folge zu geben ist, wie denen der preußischen Gendarmen.
Hanau am 26. August 1890.
Der Königliche Landrath
M. 4000 v. Oertzen.
Die Herren Ortsvorstände, welche noch mit der Berichterstattung über den Erfolg der Vertilgung der Blutlaus im Rückstände sind, werden daran mit Frist von 8 Tagen erinnert.
Hanau am 19. August 1890.
Der Königliche Landrath
5618________v. Oertzen.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine Pferdedecke. Ein Zollstock. Ein Heft „Aufgaben". Ein Portemonnaie mit Inhalt. Ein schwarzer Sonnenschirm. Eine Wagenkapsel von Messing.
Verloren: Eine Korallenkette mit gelbem Schloß. Eine goldene Brille. Am 26. d. Mts. auf dem Neustädter Marktplak: eine schMorz- kederne Mappe mit 500 Mark in zehn 50 Markscheinen.
Entlaufen: Ein gelber Dachshund mit gelber Brust und gelben Pfoten, m. Geschl.
Hanau am 27. August 1890.
Tagesschau.
Berlin, 26. August. Se. Majestät der Kaiser und König trafen gestern Abend um 6 Uhr im besten Wohlsein vor Memel ein und begaben Sich bald nachher mit Seiner Begleitung an das Land, wo Allerhöchst- dieselben von dem Regierungs - Präsidenten von Hepdebrand und der Lasa, dem Landrath des Kreises und dem Oberbürgermeister der Stadt begrüßt wurden. Unter dem Jubel der zahlreich zusaniniengeströmten Bevölkerung fuhren Se. Majestät durch die festlich geschmückte Stadt zunächst nach dem Rathhause, besichtigten dasselbe, nahmen später das Postgebäude in Augenschein und setzten danach die Fahrt nach dem Park von Tauerlauken fort, woselbst ein Trupp berittener litthauischer Frauen Allerhöchstdenselben vorritt. Ce. Majestät kehrten sodann an Bord der „Hohenzollern" zurück, hörten dort den Vortrag des Staatssekretärs Freihcrrn v. Marschall, übernachteten im Extrazuge und traten heute früh um 3 Uhr die Weiterreise nach Insterburg an. Nachdem Se. Majestät daselbst um 6 Uhr Morgens die 1. und 37. Kavallerie Brigade besichtigt hatten, inspizirten Allerböckst- dieselben um 10 Uhr die 2. Infanterie Brigade in Goldap und setzten von letzterem Orte heute Mittag die Reise nach Lötzen fort, um dort heute Nachmittag und morgen Vormittag Festungsübungen beizuwohnen.