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Montag den 25. August
1890
1 Amtliches.
Im Hinblick auf die in der Zeit vom 31. August bis 7. September d. Js. in Aussicht genommene Abhaltung des 500jährigen Jubiläumsschießens der Homburger Schützengesellschaft zu Homburg v. d? H. mache ; ich darauf aufmerksam, daß diejenigen Theitnehmer an diesem Reste, welche ein Schieß- oder Seitengewehr zu tragen beabsichtigen, insofern sie im Stadt- oder Landkreise Hanan ihren Wohnsitz haben und nicht zu den in §. 2 zu Nr. 1 bis 4 des nachstehend abgedruckten Staatsministerial- Beschlusses vom 26. September 1889 bezeichneten Kategorien gehören, im Besitze eines Waffenscheines sein müssen.
Gesuche um Ertheilung eines solchen sind möglichst frühzeitig an den Königlichen Landrath zu Hanau und zwar von Bewohnern des Landkreises Hanau durch Bermittelung des Bürgermeisters, welcher dieselben mit seiner gutachtlichen Aeußerung versehen wird, einzureichen.
In den Gesuchen ist die Art der zu tragenden Waffen, die Zeitdauer und der örtliche Gültigkeitsbereich, für welchen der Waffenschein gewünscht wird, anzugeben. Die Ertheilring des letzteren erfolgt durch mich. Die Inhaber des Scheines haben denselben, so lange sie Waffen tragen, stets bei sich zu führen.
Für diejenigen Festtheilnebmer, welche außerhalb des Stadt- und Landkreises Hanau ihren Wohnsitz haben und Schieß- oder Seitengewehre tragen wollen, ist höheren Orts genehmigt worden, daß die mit einem entsprechenden Vermerk versehene Schützenkarte die Stelle des Waffenscheins vertritt. Durch diese Karte wird es dem auf derselben namentlich bezeichneten Inhaber gestattet, vom dritten Tage vor Beginn des Festes ab bis drei Tage nach Schluß desselben in den Stadt- und Landkreisen Frankfurt J a. M. und Hanau, sowie im Kreise Höchst und im Obertaunus-Kreise Seiten- und Schießgewehre zu tragen. Diejenigen Festtheilnehmer dieser Klasse, welche noch andere Waffen zu tragen, oder die Erlaubniß über den gedachten Zeitraum binaus ausgedehnt zu sehen wünschen, haben sich dieser- halb möglichst frühzeitig an den Landrath des Obertaunuskreises in Homburg v. d. H. zu wenden.
Es ist Vorsorge getroffen worden, daß den von auswärts kommenden Festtheilnehmern, welche auf der Hinreise nach Homburg v. d. H. Waffen tragen, ohne im Besitze eines Waffenscheines oder einer Schützenkarte zu sein, und den Reisezweck auf etwaiges Erfordern der Polizeibeamten glaubhaft dartbun, kein Hinderniß in den Weg gelegt werde. Dieselben sind aber verpflichtet, alsbald nach ihrem Eintreffen in Homburg v. d. H. eine Schützenkarte oder einen Waffenschein zu lösen unH so lange sie Waffen tragen, stets bei sich zu führen
Cassel am 19. August 1890.
Der Königliche Regierungs-Präsident.
Rothe.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 351 ff.) wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Zeit vom 1. Oktober d. Js. bis 30. September 1890 angeordnet, was folgt:
§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenktalt in dem den Stadt- und Landkreis Frankfurt a/M., den Stadt- und Landkreis Hanau, den Kreis Höchit und den Obertaunuskreis umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Lanvespolizeibehörde versagt werden.
§. 2. In dem im §. 1 bezeichneten Bezirke ist das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Ein- fâhrung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, ve boten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpalrouen nicht betroffen.
Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Beruses zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umlange dieser Befugniß;
3) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landespolizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
Berlin am 26. September 1889.
Königliches Staatsministcrium.
von Bismarck, von Boetticher. von Maybach.
________von Goßler. Herrfurth, von Verdy.
Bekanutmamungen Kömgl. Landralhsumts.
Den Herren Ortsvorständen des Kreises habe ich heute die Bescheide auf die Klassensteuer-Reklamationen pro 1890/91 zugesandt, um die Ausfertigungen über Steuerermäßigungen und -Befreiungen zu den Belägen der Klasscusteuer-Abgangslisten zu nehmen und darnach in den Listen das Nöthige zu wahren, vorher jedoch den Reklamanten Kenntniß davon zu geben. Die zurückweisenden Bescheide sind den betreffenden Reklamanten alsbald einzuhändigen. Bis spätestens zum 1. September er. ist mir berichtlich anzuzeigen, an welchem Tage die Behändigung stattge- fundcn hat und die Benachrichtigung der ermäßigten Steuerpflichtigen erfolgt ist.
Hanau am 19. August 1890.
Der Königliche Landrath
St. 2649 v. Oertzen.
Folgende, seit dem 1. Juni 1889 als gefunden an Polizeistclle abgegebenen Gegenstände sind bis jetzt nicht abgeholt worden:
Nr. 3 1 Geldstück. 4 1 Vorstecknadel. 16 1 goldener Ring mit Stein. 29 1 Uhrkette. 30 1 goldener Ohrring. 35 1 goldene Broche. 37 1 Spazierstock. 47 etwas baares Geld. 57 1 Herrnhut. 58 1 Wasserschöpfer. 61 1 gelbes Armband. 63 1 Serviette. 74 1 kleine gelbe Broche. 82 1 Zollstock. 98 1 Arbeitsrock. 101 1 Armband. 121 1 Rolle weißes Hückelgarn. 125 1 goldenes Ohrringchen. 134 1 gelbes Armband. 136 1 gedruckte Schürze. 145 1 weißes Armband. 147 1 gedruckte Schürze. 149 1 Metzgerkittel. 159 6 Stück Cigarren. 161 1 Kette. 163 1 Packet Baumwolle. 164 1 defekter Ohrring. 171 einige Pfennige baares Geld. 176 1 Peitsche. 197 1 neuer lederner Kinderschuh. 227 1 Zahnbürste. 228 1 schwarzes Korallenmmband. 229 1 Kaputze. 236 1 kleines Quantum Konditorwaaren. 240 1 weißes Handkörbchen. 254 1 Milchkanne. 256 etwas baares Geld. 268 1 Spazierstock. 279 1 rothe Tischdecke. 283 1 goldenes Hemdcnknöpschen. 297 1 Petschaft. 298 1 Paar weiße Manschetten nebst Kragen. 299 1 Henkelkorb. 309 1 Leihhauszettel Nr. 6213. 314 1 Perpentikel. 317 1 Zwicker. 321 1 schwarze Kinderschürze. 322 1 seidenes Knöpftüchel- cht'n. 323 1 lederne Tasche. 329 1 schwarze Knabenmütze. 346 1 silberner Theelöffel. 349 2 Päckchen Schnallen. 356 1 Zollstock von Messing. 367 1 Paar Stauchen. 369 1 Fächer. 371 1 schwarzes Band. 372 1 Brille. 378 1 Armband. 382a 1 Paar neue Pantoffel. 384 1 Milchkanne. 385 1 goldener Ring. 392 1 Broche. 393 1 Zirkel. 396 1 Vorstecknadel. 404 1 stählernes Armband. 406 1 Kette. 428 etwas baares Geld. 439 1 goldener Ring. 445 1 weißes Armband. 449 1 Korallenarmband. 450 1 Mundstück. 453 einige Briefmai ken. 454 1 Rad von einer Nähmaschine. 455 1 Handkorb. 457 1 Tabakspfeife. 460 1 Pferdedecke. 461 1 schwarze Schürze. 471 1 Broche mit 2 weißen Steinen. 476 1 Schulatlas. 477 1 Paar neue Pantoffel. 478 1 Schelle. 479 2 Taschen. 21 Regen- und Sonnenschirme. 16 Portemonnaies mit Inhalt. 14 weiße und 4 farbige Taschentücher. 7 Paar Handschuhe. Einzelne Handschuhe von verschiedener Größe. 4 Knabenmützcn. 15 Taschenmesser. Verschiedene Schul-, Gebet- und Notizbücher. Griffelkasten und Köcher. 6 Hundemaulköl be.
Nach Ablauf von 14 Tagen wird über diejenigen Gegenstände, welche auch bis dahin nicht reklamirt sind, anderweit verfügt werden.
Hanau am 25. Augrist 1890.
Der Königliche Landrath
P. 5717 v. Oertzen.