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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 189.

Freitag den 15. August

1890

Amtliches.

Bekauntmachung.

Der am 25. Juni von Hamburg und am 2. Juli von Lissabon ab­gegangene Dampfer „Buenos Aires" der Hamburg-Südamerikanischen Dampfschifffahrts-Gesellschaft ist auf der Reise nach Brasilien am 24, Juli bei Jeharara ans Raza Islands bei der Einfahrt in die Bucht von Rio, de Janeiro gestrandet. Die zur Zeit des Unfalls an Bord gewesene Post hat nicht gerettet werden können und ist als verloren zu betrachten.

Berlin W., 11. August 1890.

Reichs-Postamt, T. Abtheilung.

In Vertr.: Fritsch.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Zur Anlage einer Pumpstation behufs Errichtung einer Wasserver- sorgungsanftalt für die, Frankfurt-Bebraer Eisenbahn ist der Erwerb des Grundstücks Karte Q. Nr. 351/23 = 4,34 Ar, Garten im Steinheimer Grund der Gemarkung Hauau, dem Lorenz Philipp Wilhelm Horst zu Hanau gehörig, erforderlich.

Da eine gütliche Einigung über den Postenpreis nicht hat erzielt werden können, ist auf Grund des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 das Enteignungsverfahren eingeleilet.

Zur Feststellung der Entschädigung habe ich als Kommissar des Königlichen Regierungs-Präsidiums Termin auf den 23. d. Mts., Vovmitags 10 Uhr, in mein Büreau anberaumt, wozu alle, welche an dem fraglichen Grundstücke ein Jnteresfe zu haben vermeinen, hiermit eingeladcn werden, unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinter­legung der letzteren wird verfügt werden.

Hanau am 8. August 1890.

Der Königliche Land rath

v. Ocrtzen.

Die nachfolgende Bekanntmachung des Großherzoglichen Kreisamts in Büdingen wird zur Kenntniß der Interessenten im hiesigen Kreise gebracht.

Hanau am 13. August 1890.

Der Königliche Landrath.

V. 5494 I. V.: Baabe.

Bekanntmachung.

Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betr.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen erloschen ist, bestimmen wir für den Transport von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen aus einer Gemarkung in eine andere im Kreise Büdingen ge­legene Gemarkung sowie für den Marktverkehr — unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 30. April 1890 (Kreisblatt Nr. 51) — das Folgende:

I. Handelsvieh. 1. Jeder Händler, der Weh transportirt oder transportiren läßt, bedarf hierzu eines von einem praktischen Thierarzte ausgestellten Gesundheitsscheines, durch den bescheinigt wird, daß die frag­lichen Thiere sich mindestens seit 7 Tagen in seuchefreiem Zustande an dem Orte der Untersuchung befunden haben.

2. Wird von einem Händler Vieh aus einem außerhalb des Großherzogthums Hessen gelegenen Orte eingeführt, so muß. das thierärzt­liche Zeugniß außerdem die Bescheinigung enthalten, daß die Gemarkung, aus welcher die Thiere eingeführt werden, vollständig seuchefrei ist.

3. Direkte Transporte von Handelsvieh per Wagen nach der nächsten Eisenbahnstation und von da per Eisenbahn nach dem Schlacht­viehhof oder dem Sanitätsstall zu Frankfurt a. M. sind ohne besondere Bescheinigung zulässig.

II. Schlachtvieh. 4. Zum Transport von Schlachtvieh, d. i. solchen Viehs, das nachweislich zum Zwecke der Abschlachtung bereits an bestimmte Personen verkauft ist und ohne wesentliche Verzögerung nach dem Schlachtorte gebracht wird, bedürfen Händler eines Gesuudheitsschems der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes.

5. Metzger und Landwirthe bedürfen zum Trausport von Schlachtvieh keiner Bescheinigung.

III. Marktverkehr. 6. Jeder Händler, der Vieh auf einen Viehmarkt auftreibt (auch aus dem Marktorte selbst), hat die Seuchefreiheit der Thiere durch thierärztlichen Gesundheitsschein nachzuweisen. Diejenigen Thiere, für welche der Gesundheitsschein nicht beigebracht wird, werden auf dem Markte nicht zugelasfen.

7. Landwirthe und Metzger bedürfen weder zum Auftrieb auf den Markt, noch zum Wegtrieb von dem Markte einer Bescheinigung.

8. Händlern ist der Auftrieb von Schweinen auf Märkte bis aus Weiteres untersagt. Ebenso ist den Händlern während der Markt­tage das Feilbieten von Schweinen in dem Marktorte (außerhalb des Marktes) und in den angrenzenden Gemarkungen untersagt.

IV. Form der Zeugnisse und Strafbestimmung. 9. Alle im Vorstehenden erwähnten Zeugnisse sind, wenn auf denselben eine geringere Gültigkeitsdauer nicht ausdrücklich vermerkt ist, 5 Tage gültig. Sie müssen die Thiere genau bezeichnen (insbesondere jedes Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen), müssen datirt, vom Aussteller unterschrieben und mit dessen Siegel versehen oder von der Ortspolizeibe­hörde beglaubigt sein.

10. Zuwiderhandlungen werden nach §. 66 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

11. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrem Erscheinen im Kreisblatt in Kraft.

Büdingen, 6. August 1890.

Großherzogliches Kreisamt Büdingen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Ein schwarzer Gürtel. Ein Korallenohrring. Ein goldener Ohrring. Eine schwarze s. g. Jetbroche. Ein schwarzseidenes Spitzentuch.

Gefunden: Ein neuer Rohrstuhl. Ein Kinderstrohhut. Ein ab­getragener Regenschirm.

Hanau am 15. August 1890.

Fiskliaarkt w SklißkilKadt.

Zur Förderung der Rindviehzucht findet Mittmoch, deu 10. September 1890,

Vormittags 9 Uhr beginnend, zu Seligenstadt vor dem Mamikor ein

A â sek m a r U t statt.

Indem wir das landwirthschaftliche Publikum innerhalb und außer­halb des Kreises zur Beschickung des Marktes mit schönen Thierexemplaren zum Besuche und zur Benutzung der günstigen Ankaufsgelegenheit hierdurch einladen, wird bemerkt, daß sämmtliche vorgeführte Bullen von einer Sachverständigen-Kommisston besichtigt, nach ihrer Güte gewürdigt, und daß für die vorzüglichsten Thiere Geldprämien zuerkannt werden.

Die Preise werden nur für wirklich preiswürdige Thiere, jedoch ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Bulle auf dem Markt verkauft wurde oder nicht, sowie darauf, ob derselbe von dem Eigenthümer und innerhalb des Kreises gezüchtet wurde oder nicht.

Die Thiere müssen längstens um 9 Uhr auf dem Platze, an den Vorderbeinen mit starken Schlingen gefesselt und von zwei Mann geführt sein. Im Gegenfalle ist Wegweisung zu gewärtigen.

Da verschiedene Gemeinden des Kreises Thiere rein Sintmenihaler i Ratze zu kaufen beabsichtigen, ist die Zufuhr von solchen Faseln besonders ! erwünscht.

Von allen Verkäufen bittet man dem auf dem Platze anwesenden