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Nr. 181.
Mittwoch den 6. August
1890
Amtliches.
In dem Orte Oberkalbach ist am 3. August in Vereinigung mit der Postagentur daselbst eine Telegraphenanstalt mit Fernsprechbetrieb in Wirksamkeit getreten.
Cassel, 4. August 1890.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor
Zielcke.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867, sowie des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
Der §. 2 Abs. 1 der in Nr. 196 des Hanauer Anzeigers vom Jahre 1889 veröffentlichten Polizeiverordnung vom 29. Juli 1889, betreffend die Unterbringung und Beaufsichtigung der auf den Backsteinfabriken des Landkreises Hanau beschäftigten Arbeiter, erhält folgende Fassung:
§♦ S.
Zu diesem Zwecke etwa zu errichtende Arbeiterwohuungen sind, soweit solche nicht in einer den Vorschriften dieser Verordnung genügenden Beschaffenheit bereits vorhanden sind, den folgenden Bestimmungen entsprechend einzurichten: Die Arbeiterwohnungen (Arbeiterhäuser) müssen den nicht anderweit untergebrachten Arbeitern einen entsprechenden, gegen die Witterungsverhältnisse schützenden und gesunden Aufenthalt gewähren.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hanau am 19. Juli 1890.
Der König!. Landrath und Vorsitzende des Kreis-Ausschusses
^ v. Oertzen.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 11. ^«Verloosung von Kurmärkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage ^verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. November 1890 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1;. November d. Js. fällig werdenden Zinsscheine Reihe XIII Nr. 7 und 8 nebst Zinsschein-Anweisungen bei der Staatsschulden- [ Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit- j tags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskafse.
Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon 1 vom 1. Oktober d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung ; die Auszahlung vom 1. November 1890 ab bewirkt.
; Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale I zurückbehalten.
Mit dem 1. November 1890 hört die Verzinsung der verloosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen i wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung der- selben mit den Kündigungsterminen aufgehört hat.
, , Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von säinmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 2. Juli 1890.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Wird hierdurch veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß die vorstehend
erwähnte Nummerliste dahier cingesehen werden kann, auch in den Geschäftslokalen der Königlichen Steuerkassen offen gelegt ist.
Hanau am 30. Juli 1890.
Der Königliche Landrath.
V. 5181 In Vertr.: Baabe.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine goldene Broche mit Stern. Ein Hundemaulkorb mit Marke 525/90.
Eingefangen: Am 5. ds. Mts. ein grauer Hund mit schwarzer Schnauze, m. Geschl.
Verloren: Ein Spazierstock mit schwerem silbernen Griff; dem Wiederbringer eine Belohnung.
Hanau am 6. August 1890.
Fünfjährige Zeitperiode des Unfallversichernngsgesetzes.
(A. b. Köln. Ztg.)
Bei Betrachtung des fünfjährigen Zeitraumes, während dessen das Unfallversicherungsgesetz nunmehr in Geltung steht, geziemt es sich vor allem, der für die Einbürgerung und Anwendung des neugeschaffenen Arbeiterrechtes so überaus ersprießlichen Thätigkeit des Reichsversicherungsamtes zu gedenken, das auf eine mannigfaltige und erfolgreiche verwaltende und verwaltunzs- gerichtliche Arbeit zurückblickt. Diese durch die sozialpolitische Gesetzgebung neugeschaffene Reichsbehörde mußte bei Ausübung ihrer richterlichen Thätigkeit einerseits die Gefahr vermeiden, das Gesetz mit übermäßig strenger Auslegung anzuwenden, anderseits mußte sie sich hüten, die Normen desselben in allzu weitgehendem Sinne zu deuten und hierdurch dem Gesetze und seinen Bestimmungen eine Tragweite zu geben, welche von dem Gesetzgeber weder gewollt noch beabsichtigt wurde. Auf Grund der fünfjährigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes darf man erklären, daß dasselbe sowohl die eine wie die andere Klippe glücklich umschifft und bei seinen Rekursentscheidungen im Großen und Ganzen stets das Richtige zu treffen gewußt hat. Wenn auch in der ersten Zeit der richterlichen Thätigkeit des Reichsversicherungsamtes manche Entscheidungen zur Auslegung des Begriffes „Betriebsunfall" ergingen, welche vom Standpunkte der lex lata gerechte Bedenken erwecken mußten und dieserhalb auch von juristischer Seite eine Mißbilligung erfuhren — wir erinnern an die bedeutende Arbeit des Professors Rosin in Freiburg über den Begriff des Betriebsunfalles —, so ist das Reichsversicherungsamt im Laufe der Zeit doch von der Neigung, das Gesetz im Interesse der Arbeiler über die von dem Gesetzgeber gewollten Schranken hinaus auszudehnen, zurückgekommen und die in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen geben zu Bedenken kaum einen Anlaß. Durch diese seine Entscheidungen hat sich das Reichsversicherungsamt sowohl bei Arbeitgebern wie bei Arbeitnehmern Vertrauen und Beliebtheit in reichem Maße erworben, wie dies sogar von sozialdemokratischer Seite anerkannt wurde. Durch den Erlaß des Invaliden- und Altersversicherungsgesetzes ist der Kreis der dem Reichsversichcrungsamte zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit wesentlich erweitert worden; es steht ihm vor allem nach diesem Gesetze die Befugniß zu, über die Wen die Urtheile der Schiedsgerichte der Versicherungsanstalten eingelegten Revisionen in letzter Instanz und ausschließlich zu entscheiden, so daß es nicht nur die Aufgabe hat, über die Ansprüche der versicherten Arbeiter das letzte Wort zu sprechen, sondern auch die nicht minder bedeutungsvolle, die Rechtseinheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung des Reichsgesetzes wahrzunehmen. Nach den Proben, welche das Reichsversicherungsamt bislang von seiner Thätigkeit und seinen Leistungen gegeben hat, darf man mit Sicherheit erwarten, daß es auch diesen neuen und wichtigen Aufgaben in vollem Maße werde gerecht werden und dazu beitragen wird, daß der Wille des Gesetzgebers, die Arbeiter gegen Altersschwäche und Erwerbsunfähigkeit zu ve> sichern, innerbalb der von ihm gewollten Grenzen zur Anwendung gelangen wird. Grade um deswillen erscheint e\ aber doch sehr bedenklich, dem Reichsversicherungsamt auch, wie von mancher Seite neuerdings vorgeschlagen wird, die Obliegenheiten eines Arbeitsamtes nach amerikanischem Muster zu übertragen; eine solche Erweiterung feiner Zuständigkeit wäre nur dann möglich, wenn man seine ganze Organisation in grundlegender Weise verändern würde, und wir müssen es als sehr fraglich