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• Nr. 164.

Donnerstag den 17. Juli

18^0

Amtliches.

Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der Portugiesischen Postverwaltung dürfen Postpackete (colis post aux) nach Portugal bis auf Weiteres auf dem Wege über Spanien nicht ein geführt werden.

Derartige Sendungen werden daher einstweilen nur zur Beförderung auf dem Seewege (ab Hamburg oder Bordeaux) angenommen.

Berlin W., 7. Juli 1890.

Reichs-Postamt, I. Abtheilung.

, In Vertretung:

Damb ach.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie- plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben ✓ hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung aus Looseerneuerung und auf Ge- winuzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben hcrausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus- gebeu, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Pri­vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

Dammas. Liliental.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom

, 1. Juli 1883 und das Feldmesser-Reglement vom

26. August 1885, Ges. S. 1871 S. 101 und 1885 Seite 319 wegen Ordnung und Be- aufsichligung des Geschäftsbetriebes der auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften vereidigten Landmesser mache ich die Herren Bürgermeister darauf aufmerksam, daß nach §. 14 der Gewerbeordnung der Landmesser (Feldmesser) zweifellos verpflichtet ist, da, wo er sich als solcher niederlassen will, bei der Ortsbehörde seinen Geschäftsbetrieb anzumelden und sich über den Besitz der Bestallung sowie über die erfolgte Vereidigung auszuweisen. Ebenso hat auch für den Fall des Wegzugs oder aus anderen Gründen die Abmeldung zu geschehen.

Ich weise demgemäß die Herren Bürgermeister an, die Anzeigen von der Niederlassung, Anmeldung und Abmeldung eines vereideten Landmessers behufs Einreichung an den Königlichen Regierungs-Präsidenten mir ein­tretenden Falles zuzusenden.

Die vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf die bei den Auseinandersetzungsbchördeu und die in der Katasterverwaltung beschäftigten

Landmesser. Von der Aufsicht der Verwaltungsbehörden sind ferner die­jenigen Landmesser ausgeschlossen, welche zu Kommunalverbänden, öffentlichen Verbänden u. s. w. in einem Dienstverhältniß stehen, durch welches ihre Befugniß, nebenbei auch Aufträge dritter Personen auszuführen, ausge­schlossen wird.

Hanau am 10. Juli 1890.

Der Königliche Landrath

V. 4469 v. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachfolgende Bekanntmachung des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.

Hanau am 15. Juli 1890.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Landwirtschaftlicher Kreis-Berein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 19. Juli, Nachmittags 3 Uhr, im Gasthaus jum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Weitere Besprechung des Vortrags vom 31. Mai über die Errich­tung von Raiffeisen'schen Darlehnskassen.

2) Bericht über die landwirthschaftlichen Ausstellungen in Straßburg und Marburg.

3) Verminderung der Sperlinge.

Der Vor st and.

I m p f o r d » u n g

für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden:

Kesselstadt: Dienstag den 22. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Impfung, 29. „ „ 4 „ Revision.

ff „

Dörnigheim: Mittwoch den 23. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Impfung,

„ 30. „

„ 23. „

_ „ „ 30. „

Wachenbuchen : Sonnabend den 26. Juli, Nachm. 3

Hochstadt

Mittelbnchen

ff ff

ff

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3

5

5

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„ 2. August, „ „ 26. Juli, „ „ 2. August, „

im Rathhaussaal der betr. Gemeinden.

3 IVb 40s

ff

ff ff ft st ff ff

Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision,

Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäfts vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt pro 1886 Seite 105) aufmerksam und erwarte insbe­sondere genaue Befolgung der zu Anlage III. für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.

Hanau am 10. Juli 1890.

Der Königliche Land rath

A. 1067 v. Oertze n.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Eingefangen: Am 14. d. Mts. einen Bienenschwarm; Empfang­nahme bei Adolf Hofmann, Wolfsgasse Nr. 5 hier.

Hanau am 17. Juli 1890.

Tages schalt.

Berlin, 16. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König, nah­men an Bord der „Hohenzollern" in Nordfjordeid am Montag und Dienstag Vorträge entgegen und erledigten am Mittwoch Vormittag die am Abend vorher eingegangene Post. In Folge Regenwetters haben Se. Majestät die beabsichtigten Ausflüge im Nordsjord bisher nicht unternehmen können.

Berlin, 16. Juli. Die „Köln. Ztg." schreibt: Trotz gegentheili- ger Blättermeldungen erhält sich in unterrichteten Kreisen das Gerücht, daß der Kaiser die Insel Helgoland demnächst zu besuchen gedenke. Er werde allerdings nicht der Uebergabe der Insel an die deutschen Behörden beiwoh-