’ a»«mt«iiffiit**
V««: gihrlich * ««rk. 4»IM.4ÄM¥f«- virrtelMrlich * Mar! 86 Pfg. Mr auswärtige «donnenten
Bit dem betreffen» »eu Poftaufschlag. Die einzelne Rum- mer 10 Psg.
IugteicH Amtliches Kvgan für Sicröt- und Lcrnö Kveis Karrcru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
S*fe«ti«iH» I «rei»:
Die Ispaltige Barmdndzeile »d. deren Raum
10 Pf».
Die »spalt. Zeile
20 Pfg.
DtegjpaltigeZeil-
30 Pfg
Nr. 161.
Montag den 14. Juli
1890
Amtliches.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Der Metzger Heinrich Zeh in Windecken beabsichtigt bei seiner daselbst Kirchgasse Nr. 3 belegenen, im Grundbuche von Windecken Band I Art. 8 eingetragenen Hausbesitzung eine Schlachtstätte zu errichten.
Dieses Vorhaben wird gemäß §. 17 ff. der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli 1883 hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen gegen die Errichtung der Anlage, soweit solche nicht privatrechtlicher Natur sind, binnen 2 Wochen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung ab, beim Kreis-Ausschuß hierselbst schriftlich einzureichen sind.
Zeichnung und Beschreibung der Anlage können während der Dienststunden im Kreis-Ausschuß-Büreau eingesehen werden.
Zur Erörterung der erhobenen Einwendungen ist Termin auf den 29. Juli d. Js., Vormittags 10 Uhr, im Büreau des hiesigen Königlichen Landrathsamts Zimmer Nr. 17 anberaumt, zu welchem die Betheiligten unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß bei ihrem Ausbleiben mit der Erörterung nichtsdestoweniger vorgegangen werden wird.
Hanau am 10. Juli 1890.
Namens des Kreis-Ausschusses Der Vorsitzende
A. 1092 v. Oertzen.
von Streu und Obst; über Verpachtung der Gemeinde-Gebäude, Aecker und Wiesen, der Fischerei, der Jagd, des Fleischhellers, der Verbrauchsabgabe von Bier und Branntwein, über das Halten des Zuchtviehes, über Verpflegung armer Personen, über Verdingung von Arbeiten zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Brücken, über den Bau von Gemeinde-Gebäuden, Schulen oder Kirchen, über Annahme von Holzhauern — und zwar alle diese Verhandlungen ohne Rücksicht auf das Geldobjekt und auf die Form, in welcher dieselben ausgenommen sind.
Sollten dergleichen Verhandlungen sich in den Beschluß-Protokollbüchern befinden, so sind diese letzteren entweder zur Einsicht vorzulegen oder Abschriften der betreffenden Verhandlungen einzusenden.
Ich ersuche die Herren Ortsvorstände um recht gewissenhafte und vollständige Vorlegung der bezeichneten Verhandlungen, um dem Herrn Stempelsiskal auf diese Weise die sofortige und vollständige bezw. endgültige Revision zu ermöglichen.
Hanau am 5. Juli 1890.
Der Königliche Landrath
V. 4518 v. Oertzen.
Mein Ausschrciben vom 7. d. Mts., P. 4651, betreffend Ermittelung des entlaufenen Knaben Adolf Gemple von Fechenheim (Han. Anz. Nr. 156), ist erledigt.
Hanau am 11. Juli 1890.
Der Königliche Landrath
P. 4770 v. Oertzen.
Jmpfordnung
für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: Kesselstadt r Dienstag den 22. Juli, Nachmiltags 4 Uhr, Impfung, 29. „ „ 4 „ Revision.
Dörnigheim: Mittwoch den 23. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Impfung,
ff ff
30. „ „ 3
23. „ „ 5
_ „ „ 30. „ „ 5
Wachenbuchen: Sonnabend den 26. Juli, Nachm. 3
Hochstadt
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
Mittelbuchen:
ff
ff
ff
„ 2. August, „ „ 26. Juli, „ „ 2. August, „
3 4*4 4Vi
ff ff ff ff ff ff ff
Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision,
im Rathhauâsaal der betr. Gemeinden.
Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäfts vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt pro 1886 Seite 105) aufmerksam und erwarte insbesondere genaue Befolgung der zu Anlage III. für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.
Hanau am 10. Juli 1890.
A. 1067
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Zum Zwecke der von dem Herrn Stempel-Fiskal in Aussicht genommenen Stempel-Revision ersuche ich die Herren Bürgermeister
1) die bisher der Stempel-Revision noch nicht unterzogenen Rechnungen und Beläge der Gemeinden aus den Jahren 1888/89 und 1889'90;
2) alle sonstigen in dem gedachten Zeitraum in Verwaltung des Gemeindevermögens aufgenommenen, den Rechnungsbelägen nicht einverleibten Verhandlungen binnen 8 Tagen hierher einzureichen, mögen diese Verhandlungen nach Ansicht der Ortsvorstände stempelpflichtig sein oder nicht.
Als solche Verhandlungen werden insbesondere bezeichnet diejenigen über den Verkauf von Holz, Lohe, von Gras, von Heu, von Grummet,
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.
2) Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet.
4) Das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloß- gartens, sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen die mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 17. Mai 1890.
Der Königl. Landrath
P. 3208. v. Oertzen.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 12. d. Mts. eingefangen: Ein gelber Wachtelhund w. Geschl. Ein schwarzer Pinscher m. Geschl.
Zugeflogen: Ein Kanarienvogel.
Gefunden: Drei Regenschirme. Eine Peitsche.
Verloren: Ein goldener Manschetienknopf mit länglichem weißen Stein.
Hanau am 14. Juli 1890.
Tagesschau.
Berlin, 12. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Major Wißmann â la suite der Armee, kommandirt zum Auswärtigen Amt, in den Adelstand zu erheben.
Berlin, 12. Juli. Wie die „Nordd. Allg. Ztg." hört, werde die zur Beleuchtung des deutsch - englischen Vertrages bestimmte Denkschrift erst publizirt werden, wenn der Vertrag vom englischen Parlament sanktionirt sei. Der Zweck der Denkschrift sei, die Motive darzulegen, welche für die an England gemachten Zugeständnisse und die Deutschland gewährten Entschädigungen maßgebend gewesen seien, um das allgemeine Urtheil über den Vertrag zu klären. (Fr. N.)
Berlin, 12. Juli. Es wird der „Köln. Ztg." bestätigt, daß eine Denkschrift demnächst zur Erläuterung des deutsch-englischen Abkommens auf Befehl des Reichskanzlers veröffentlicht werden wird. Sie soll recht aus-