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Die SspaltigeZeile 30 Psg.

â. 155.

Montag den 7. Juli

1890

Amtliches.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 19. Verloosung von Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staatsanleihe von 1868 A sind die in der Anlage*) verzeichneten Nummern gezogen worden. Dieselben werden den Besitzern zum Isten Januar 1891 mit der Auffor­derung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapital­beträge vom 2. Januar 1891 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 2. Januar 1891 zahlbar werden­den Zinsscheine Reihe VI Nr. 7 und 8 nebst Anweisungen zur Reihe VII bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst, Tauhenstraße Nr. 29, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit­tags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts­lage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskafse. Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsschein-Anweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Dezember 1890 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1891 ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.

Mit dem 1. Januar 1891 hört die Verzinsung der verloosten Schuldverschreibungen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von den obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Schließlich benutzen wir diese Veröffentlichung, darauf aufmerksam zu machen, daß von den Schuldverschreibungen der konsolidirtcn 4^/zprozentigen Staatsanleihe, welche gemäß §. 2 des Gesetzes vom 4. März 1885 (Ges. S. S. 55) und der diesseitigen Bekanntmachung vom 1. September 1885 in Verschreibungen der konsolidirtcn 4prozentigen Staatsanleihe umzutauschen waren, die in der Anlage unter III. ausge- sührten Nummern bisher nicht eingereicht worden sind. Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden aufgefordert, den beregten Umtausch zur Vermeidung von weiteren Zinsverlusten alsbald zu bewirken, indem wir ausdrücklich bemerken, daß die zu den neuen 4prozentigen Ver­schreibungen von 1885 gehörigen Zinsscheine Reihe I. Nr. 3 bis 20, von welchen die Scheine Nr. 3 bis 11 bereits fällig geworden sind, bestim­mungsmäßig vier Jahre nach ihrer Fälligkeit zu Gunsten der Staatskasse verjähren. Der erste dieser Zinsscheine, Nr. 3, am 1. April 1886 fällig geworden, ist demnach schon am 31. März 1890 verjährt.

Berlin am 3. Juni 1890.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

*) Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und der Steuerkassen offen.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboteN, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf ®e= rvinuz ahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes, erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatvcrkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oder Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

Dammas. Liliental.

Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der auswärtigen An­gelegenheiten ist Herr Johann Georg Helgers in Frankfurt a/M. zum Konsul von Guatemala in Frankfurt a/M. ernannt worden.

Ich bringe dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß, damit Herr Helgers in seiner Amtseigenschaft im hiesigen Regierungsbezirke Aner­kennung und Zulassung finde.

Cassel am 25. Juni 1890.

_____________Der Regierungs-Präsident. Althaus, i. A.____________

Im Auftrage des Herrn Finanz-Ministers werden die nachfolgenden Zusatzbestimmungen zu dem Gebührentarif vom 31. März 1877 zur Be­zahlung der nach den Vorschriften in den §§. 35 bis 42 der Geschäfts­anweisung für die Katasterkontroleure von demselben Tage auszufertigenden Katasterauszüge, Abschriften und Handzeichnungen (Extra-Beilage zum Amtsblatt 1877 Nr. 44) mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach denselben im hiesigen Regierungsbezirke seit dem 1. April d. J. verfahren wird.

Cassel am 23. Juni 1890.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Z u s a tz b e st i m m u n g e n.

Artikel 1. Die Gebührenbeträge für jeden einzelnen Kataster­auszug oder für jede einzelne Abschrift, Handzeichnung u. s. w. sind auf Beträge abzurunden, welche stufenweise um je 50 Pfennige aufsteigen, der­gestalt, daß die bei unmittelbarer Anwendung der Gebührenbestimmungen sich ergebenden, die nächst niedrigere Stufe übersteigenden Theilbeträge, wenn sie fünfundzwanzig Pfennige oder weniger betragen, außer Ansatz gelassen, wenn sic mehr als fünfundzwanzig Pfennige betragen, für volle fünfzig Pfennige gerechnet werden.

Artikel 2. Für die Anfertigung von Handzeichnungen ganzer Blätter der Gemarkungskarte oder ganzer Gemarkungen oder größerer Theile von Kartenblättern bezw. Gemarkungen ist neben den im Tarife vorgesehenen sonstigen Ansätzen ein Drittheil der Gebühren im Artikel 2 des Gebühren­tarifs I vom 10. März 1886 (Amtsblatt für 1886 Nr. 14) zu berechnen.

Berlin am 15. März 1890.

Der Finanz-Minister.

Bekanntmaamngen Königl. Landrathsamts.

Zum Zwecke der von dem Herrn Stempel-Fiskal in Aussicht ge­nommenen Stempel-Revision ersuche ich die Herren Bürgermeister

1) die bisher der Stempel-Revision noch nicht unterzogenen Rechnungen und Beläge der Gemeinden aus den Jahren 1888/89 und 1889'90;

2) alle sonstigen in dem gedachten Zeitraum in Verwaltung des Ge­meindevermögens aufgenommenen, den Rechnungsbelägen nicht ein.