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Haiimier Anzeiger.
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Di-Swaltig-Zeile
30 L'I
Nr. 302.
Samstag den 28. Dezember
1889
Akonnemenls-Kinladung.
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„Hanauer Anzeiger"
Mgleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanan.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse aus dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „HananerAnzeiger"seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Ps.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
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Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
BekanntMschnngen Königl. Landraihsawts.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des §. 142 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und der §§. 5 u. ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Landkreis Hanau verordnet wie folgt:
§. 1. Jeder Radfahrer hat sich bei dem Land räthst Amte anzumelden; dieses bestimmt die Nummer, welche er in rothen Zahlen auf einer schwarzen Platte zu führen hat. Bei Tag muß das zweirädrige Velociped mit der Nummerplatte vorn am Kopf versehen sein, derart, daß die Nummer nach beiden Seiten sichtbar ist.
Drei- oder mehrrädrige Velocipede sind mit der Nummerplatte in der Weise zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.
Die im §. 6 für die Nachtzeit vorgeschriebene Laterne muß dieselbe Nummer wie die Platte in rothen Ziffern führen. Die letzteren müssen eine Höhe von 3,3 Centimeter haben.
Das zweirädrige Velociped hat die Laterne vorn am Kopf zu führen, das drei- oder mehrrädrige ist mit derselben so zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.
§. 2. Das Fahren mit Velocipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette der öffentlichen Fußwege dürfen nicht befahren werden.
§. 3. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.
Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Qertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe so lange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Auszügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
§. 4. An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken rc. darf
nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden.
Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.
Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.
§. 5. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.
§. 6. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.
§. 7. Der Radfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen durch laute Glockeusignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit einer Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzugeben.
§. 8. Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. haben entgegenkommenden oder sie einholenden Radfahrern erforderlichen Falls ihrer Seits nach rechter Seite hin angemessen auszuweichen.
§. 9. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person und sein Fahrzeug zu gefährden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Geldstrafe bis zu 30 M. ev. entsprechende Haft zur Folge.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1890 in Kraft.
Hanau am 12. Dezember 1889.
Der Königliche Landrath
A. 1646 v. Qertzen.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein farbiger Kinderkragen. Ein Sparkassenbuch mit der Aufschrift „Nr. 65 Nic. Jenior". Eine braune Kaputze.
Entlaufen: Ein kleiner schwarzer Dachshund m. Geschl.
Hanau am 28. Dezember 1889.
t Die Aussichten des Kartells.
Ein nationalliberales Blatt behauptet in einem Reisebrief, daß in Berlin allgemein der Eindruck herrsche, mit der Kartellmehrheit im Reichstage sei es vorbei. In welchem Kreise von Mißvergnügten der Verfasser diesen Eindruck gewonnen hat, wissen wir nicht; jedenfalls ist er getäuscht worden. Es wird freilich starke Anstrengungen kosten, dem Reichstage seine gegenwärtige Physiognomie zu erhalten, weil die demokratische Opposition mit allen Mitteln thätig ist, um ein für sie günstiges Wahlresultat herbeizuführen. Wird aber das Kartell von allen Betheiligten gehalten und mit vereinten Kräften in die Wahl gegangen, so ist gar nicht erfindlich, warum das Streben der Opposition gelingen sollte, da eben die Nation alle Ursache hat, mit der von den drei nationalen Parteien unterstützten Kaiserlichen Politik zufrieden zu sein. Wie wenig hoffnungsfroh auf der anderen Seite kühlere Beurtheiler aus dem freisinnigen Lager sind, beweist folgende Auslassung der freisinnigen „Kieler Zeitung":
„Das Kartell zwischen den Konservativen und den Nationalliberalen ist wieder erneuert und wir glauben, daß die Vertreter dieser Vereinigung noch für absehbareZeit die Retzierungsmehrheit im Reichstage dar st eilen werden. Und selbst, wenn das Kartell, w a s w i r nicht glauben, 30 bis 40 Mandate an die freisinnige Partei und die Sozialdemokraten abgeben müßte, so würde die Lücke in der Mehrzahl leicht durch geeignete Stimmen des Zentrums, welches heutigen Tages ja zu den reichstreuen Parteien gerechnet wird, ausgefüllt werden