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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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20 P^.

Die »IpalligeZeil«

30 Pir

Nr. 299.

Montag den 23. Dezember

1889

Aöonnements-Kinkadung.

Mit dem L JAnuar 1890 beginnt ein neues Abonnement auf den

»Hanauer Anzeiger",

Mgleich amtliches Organ für Stadt- nud Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Sketchs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Fremdenliste, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigcn. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der HananerAnzeiger"seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Polizeiverordnuug.

Auf Grund des 8. 142 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die Allgemeine Landesverwaltung und der 88- 5 u. ff. der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Landkreis Hanau verordnet wie folgt:

8- 1- Jeder Radfahrer hat sich bei dem Landraths-Amte anzumclden; dieses bestimmt die Nummer, welche er in rothen Zahlen auf einer schwarzen Platte zu führen hat. Bei Tag muß das zweirädrige Velociped mit der Nummerplatte vorn am Kopf versehen sein, derart, daß die Nummer nach beiden Seiten sichtbar ist.

Drei- oder mehrrädrige Velocipede sind mit der Nummerplatte in der Weise zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.

Die im 8- 6 für die Nachtzeit vorgeschriebene Laterne muß dieselbe Nummer wie die Platte in rothen Ziffern führen. Die letzteren müssen eine Höhe von 3,3 Centimeter haben.

Das zweirädrige Velociped hat die Laterne vorn am Kopf zu führen, bas drei- oder mehrrädrige ist mit derselben so zu versehen, daß die Nummer »sn hinten sichtbar ist.

8- 2. Das Fahre» mit Velocipcden ist nur aus Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette der öffentlichen Fußwege dürfen nicht befahren werden.

8- 3. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.

Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Dorbeifahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe so lange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabthcilungen, öffentlichen Auszügen, Leichenzügen und dergleichen.

Das Dorbeifahren an eingcholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

8- 4. An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken rc. darf

nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden.

Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zu« An­halten gebracht werden kann.

Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.

8- 5. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.

8- 6. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hell- leuchtenden Laterne versehen sein.

8- 7. Der Radfahrer hat die von ihm eingcholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Vieh- transporte und dergleichen durch laute Glockenstgnale und wenn diese unwirksam bleiben, mit einer Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig auf- «erksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockcnsignal abzugeben.

8- 8. Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. haben entgegenkommenden oder sie einholenden Radfahrern erforder­lichen Falls ihrer Seils nach rechter Seite hin angemessen auszuweichen.

8- 9. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen er­möglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder fc'mr Prrsv» u..t fei« F*h-r»"a s» oesäbrden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften habe» Getvilrase oi» zu 30 M. cd. entsprechende Haft zur Folge.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1890 in Kraft.

Hanau am 12. Dezember 1889.

Der Königliche Landrath

A. 1646 v. Oertzen.

Tagesschau.

Berlin, 21. Dczbr. DerR. u. St.-A." Nr. 305 veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 18. Dezember 1889. '

Berlin, 21. Dezbr. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Augusta empfing heute Vormittag Ihre Königlichen Hoheiten den Groß­herzog und die Großherzogin von Baden bei Höchstderen Ankunft aus Karls­ruhe im Königlichen Palais.

Berlin, 21. Dezbr. Mit Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers und Königs bestimmt das Kriegs-Ministerium Folgendes: Beabsichtigen Militär-Musikkorps außerhalb der eigenen Garnison im Bereich eines an­deren Armeekorps zu konzertiren, so haben die Truppentheile rc., welchen diese Musikkorps angehören, vorher durch unmittelbaren Verkehr unter An­gabe von Tag und Ort der Musikaufführung das Einverständniß des Gou­verneurs rc. derjenigen Garnison, in welcher konzertirt werden soll, einzu­holen. Ob und inwieweit eine Regelung derartigen Konzertirens auch inner­halb des Armeekorps-Bereichs nothwendig ist, wird dem Ermessen der Kö­niglichen General-Kommandos überlassen. Für Berlin hat sich das Gene­ral-Kommando des Garde-Korps dieserhalb mit dem Gouvernement zu be­nehmen. Der kriegsministeriellc Erlaß vom 21. Juli 1885, betreffend das Musijiren der Militär-Musikkorps in Uniform im Auslande, wird durch Vorstehendes nicht berührt.

Berlin, 21. Dezembere Das Armeeverordnungsblatt publizirt eine Kabinctsordre vom 12. Dezember, wonach die Linien-Ulanen und Dragoner, sowie sie nicht Namenszüge führen, auf den Epauletten, Achselstücken und Schulterklappen die Regimentsnummer zu führen haben; ferner eine Be­kanntmachung über die zu Neujahr eintretende anderweite Organisation des Kriegsministeriums und die provisorische Einrichtung eines vierten Waffen- departements, sowie einer neuen Handwaffcnaitheilung; endlich eine Ueber­sicht der Jnsanterietruppenthcile, welche am 1. April Einjährige einstellen.