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Donnerstag den 19. Dezember
Nr. 296.
Amtliches.
Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.
Die nachstehende Polizverordnung vom 4. Dezember 1876 bezw. vom 30. Dezember 1879 wird hiermit in Erinnerung gebracht:
§. 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatteis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen geeigneten Material bestreuen zu lassen.
An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.
Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.
§• 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.
Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufcisen und streuen zu lassen.
§• 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp. die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Str. bis zu 9 M.
Hanau am 14. Dezember 1889.
Der Königliche Landrath
P. 8129 v. Oertzen.
Polizeiverordnung,
den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.
Auf Grund des §. 366 pos. 2, 3 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs wird für den Kreis Offenbach, unter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. Juli 1889 zu Nr. M. 18502 hinsichtlich des Radfahr- (Velociped-) Verkehrs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verordnet, wie folgt:
§• 1. Das Fahren mit Velocipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette und Fußwege dürfen nicht befahren werden.
§• 2. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.
Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbcifahren ermöglicht wird. Falls dies die Unistände oder die Oertlich- keit nicht gestatten, hat derselbe so lange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzleres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungcn, öffentlichen Auszügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
§• 3. Durch Ortschaften sowie an entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken rc. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden.
Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.
Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, fo hat der Radfahrer sofort anzuhalten.
§• 4. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.
1889
$. 5. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hell- leuchtenden Laterne versehen sein.
§. 6. Der Radfahrer hat die von ihm eingcholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen durch laute Glockcnsignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit der Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzngcben.
§. 7. Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Viehtrans- porten rc. haben entgegenkommenden oder sie einholenden Radfahrern erforderlichen Falls ihrerseits nach rechter Seite hin angemessen auszuweichen.
§. 8. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person und sein Fahzeug zu gefährden.
§. 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht durch dieselben auf Grund anderer Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß §. 366 pos. 10 des Reichsstrafgesctzbuchs mit Geldstrafe bis zu Sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Offenbach den 27. November 1889.
Großherzogliches Kreisamt.
H aas.
s Friede sei mit Euch!
Abermals zieht diese frohe Botschaft des Weihnachtsfestes durch die Lande, und im Palast wie in Hütte läßt sich jener christliche Friede nieder, der alle Feindschaft und Bosheit aus dem Herzen verscheucht und Liebe und Mitleid statt ihrer verbreitet. Zum Weihnachtsfest zieht in jede christliche Faniilie der Friede ein: es ruhen die Sorgen des Werktaglebens, die so oft mit Unfrieden verknüpft sind, es ruhen die Streitigkeiten der großen Welt, und Alles kehrt seine Herzen dem Symbol des Friedens, dem Lichterglanz zu, welcher von der dunkelgrünen Tanne in der kalten Winterszeit ausstrahlt.
Das „Friede sei mit Euch'', welches in der Weihnacht von den Engeln den Hirten auf dem Felde zngerufen wurde, ist eine Botschaft des Heils, welche der Welt verkündet wurde, ebenso aber auch eine fortwährende Mahnung, die sich an die Christenheit richtet. Wo wahres Christenthum herrscht, da breitet sich auch — und nicht nur zur Weihnacht — der Friede ans. Sie ist also eine Mahnung zur Bethätigung wahren Christenthums ! Man hat oft Waffen gegen das Christenthum daraus geschmiedet, daß es trotz jener Heilsbotschaft nie an Kriegen und Unfrieden gesehlt, daß sie also der Christenheit den Frieden nicht gebracht hat. Wo dieser aber nicht zur Herrschaft gelangte, war nicht das Christenthum, sondern die Verleugnung und Nichtachtung des Christenthums daran Schuld. Und so wird es immer bleiben 1 In dem Maaße wie die öffentlichen Zustände, die Ver- hältnijse der großen Welt wie des inneren Herzens sich abwenden von den christlichen Grundsätzen, entschwindet die Wohlthat des Friedens: der Friede kann nur erkämpft werden durch die Beseitigung der Hindernisse, welche zu allen Zeiten sich den Grundsätzen des Christenthums entgegenstellen.
Wenn wir uns heute in dem öffentlichen Leben der Wohlthat des Friedens erfreuen, so dürfen wir sagen, daß es ein christlicher Geist war, welcher unseren Kaiser und seinen Kanzler dazu geführt hat, diejenigen Bedingungen ^schaffen, unter denen cs den Völkern vergönnt ist, sich ihrer arbeitsamen Thätigkeit in Ruhe und fern von Kriegsdrangsalen widmen zu können. Demselben Geiste des Christenthums ist die Fürsorge für die armen und arbeitenden Klassen entsprungen, welche gerade in diesem Jahre davon reichliche Beweise erhalten haben. Hier wie dort hat es großer Mühen und Anstrengungen bedurft, um der guten Sache zum Siege zu verhelfen und die Hindernisse zu beseitigen, welche aus der menschlichen Natur wie aus den äußeren Verhältnissen der Welt den Grundsätzen des Christenthums erwachsen. Aber die Mühen und Anstrengungen sind mit sichtbaren Erfolgen gesegnet. Wie das Volk in seiner Gesammtheit sich einer fröhlichen Weihnachtsfeier hingeben kann, so wird, Dank der Wieder-